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Familienzeitbonus: Vorliegen des gemeinsamen Haushalts während der gesamten beantragten Anspruchsdauer notwendig – späteres Einschränken der Bezugsdauer nicht möglich

SARA NADINEPÖCHEIM

Aufgrund der Geburt seiner Tochter am 13.6.2018 beantragte der Kl den Familienzeitbonus für die Dauer von 14.6. bis 14.7.2018. Die Ehegattin des Kl und das Kind wurden am 16.6.2018 aus dem Spital in die gemeinsam mit dem Kl bewohnte Wohnung entlassen. Die Bekl wies den Antrag auf Familienzeitbonus wegen des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts während 256 des Krankenhausaufenthalts der Ehegattin und des Kindes ab.

In seiner dagegen erhobenen Klage begehrte der Kl die Auszahlung des Familienzeitbonus und schränkte während des (Sozialgerichts-)Verfahrens dessen Gewährung auf den Zeitraum von 16.6. bis 14.7.2018 ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl Folge, wies das Klagebegehren ab und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

In seiner außerordentlichen Revision bekämpfte der Kl die Abweisung des Familienzeitbonus und brachte vor, es sei strittig, ob bei Fehlen eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind während einzelner Tage am Beginn des Antragszeitraums ein Anspruch auf Familienzeitbonus für jenen kürzeren Zeitraum besteht, innerhalb dessen der gemeinsame Haushalt vorlag, wenn dieser Zeitraum den Mindestzeitraum des § 3 Abs 2 FamZeitbG nicht unterschreitet und die Klage auf diesen Zeitraum eingeschränkt wird.

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurück und verwies auf die E 10 ObS 101/19d vom 30.7.2019, mit welcher bereits beantwortet wurde, dass während des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind nach der Geburt kein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG vorliegt.

Er führte aus, dass die Änderung des § 2 Abs 3a FamZeitbG idF BGBl I 2019/24BGBl I 2019/24, die ausnahmsweise einen gemeinsamen Haushalt iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG annimmt, wenn bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des Kindes dieses durch den Vater oder den anderen Elternteil im Mindestausmaß von jeweils durchschnittlich vier Stunden täglich persönlich gepflegt und betreut wird, erst auf Geburten nach dem 31.12.2018 anzuwenden ist.

Nochmalig klargestellt wurde, dass der Familienzeitbonus ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgende Tage gebührt, wobei die Anspruchsdauer bei der Antragstellung verbindlich festzulegen ist (§ 3 Abs 3 FamZeitbG). Es besteht auch dann kein Anspruch auf Familienzeitbonus, wenn die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts nicht für den gesamten, vom Vater gewählten Anspruchszeitraum erfüllt ist, mag ein gemeinsamer Haushalt auch in einer den Mindestzeitraum des § 3 Abs 2 FamZeitbG erreichenden oder überschreitenden Dauer von zumindest 28 Tagen vorliegen. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber eine anteilige Auszahlung ebenso ausgeschlossen hat wie eine spätere Änderung des Anspruchszeitraums. Die Einschränkung des Anspruchszeitraums während des Gerichtsverfahrens vermag daher die Berechtigung des Anspruchs auf Familienzeitbonus für einen vom Antrag abweichenden, kürzeren Zeitraum nicht zu begründen.