121Getrenntlebende Eltern: Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nur für den Familienbeihilfe beziehenden Elternteil
Getrenntlebende Eltern: Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nur für den Familienbeihilfe beziehenden Elternteil
Der Antrag der Kl auf Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 7.9.2017 bis 3.7.2018 wurde durch die Bekl mit Bescheid abgelehnt. Die Vorinstanzen haben den Anspruch der Kl unter Beachtung der Rechtslage und der dazu ergangenen Rsp verneint, weil diese im hier zu behandelnden Anspruchszeitraum vom Vater des Kindes getrennt lebte, aber nicht selbst Familienbeihilfe bezog.
Die außerordentliche Revision der Kl wurde schon wegen der eindeutigen Regelung durch das KBGG zurückgewiesen. Eine erhebliche Rechtsfrage lag nicht vor.
Gem § 2 Abs 1 Z 1 KBGG hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind, sofern für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird. Nach dieser Bestimmung muss der antragstellende Elternteil grundsätzlich nicht selbst Bezieher der Familienbeihilfe sein, sondern es genügt, wenn der andere Elternteil diese bezieht (OGH 26.3.2019, 10 ObS 17/19a).
Leben allerdings die Eltern im Anspruchszeitraum getrennt, ist die Bestimmung des § 2 Abs 8 KBGG (BGBl I 2016/53BGBl I 2016/53gem § 50 Abs 19 KBGG für Bezugszeiträume ab 1.1.2017) anzuwenden. Bei getrennt lebenden Eltern muss der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, obsorgeberechtigt sein und die den Familienbeihilfenbezug betreffende Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 Z 1 KBGG in eigener Person erfüllen. Es muss also in diesem Fall der antragstellende Elternteil nicht nur Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sondern diese selbst auch tatsächlich beziehen (OGH 26.3.2019, 10 ObS 17/19a; OGH 30.7.2019, 10 ObS 45/19v; Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG2 [2017] § 2 Rz 16). 257