100Auslegung einer Konkurrenzklausel
Auslegung einer Konkurrenzklausel
Die Kl beschäftigt sich mit Türsystemen, Übergängen und der Innenausstattung von Schienenfahrzeugen. Diese Geschäftsfelder wurden auch bereits im Jahr 2012 bedient.
Der Bekl war vom 1.5.2003 bis 28.2.2018, zuletzt seit 2012 als Leiter im Elektronik-Bereich, bei der Kl beschäftigt. Hierbei war er komplett für Türsysteme und das Sicherheitsmanagement in sämtlichen von der Kl angebotenen Produktbereichen verantwortlich. Als Leiter im Elektronik-Bereich war er im engsten Kreis der Geschäftsführung, in dem auch Geschäftsgeheimnisse besprochen wurden. Die Kl finanzierte ihm zudem eine Schulung zum RAMS/LCC-Ingenieur, die zur Durchführung von Sicherheitsanalysen und Lebenszykluskostenanalysen berechtigt und am Markt als „highly recommended“ gilt.
Die Klagsparteien haben mit Dienstvertrag vom 29.3.2012 folgende Konkurrenzklausel vereinbart: „Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, bis zum Ablauf von sechs Monaten ab der Beendigung des Arbeitsvertrags innerhalb Österreichs im Geschäftszweig des Arbeitgebers (d.h. Türsysteme und Übergänge für Schienenfahrzeuge) weder selbständig noch unselbständig für den Mitbewerber tätig zu werden.
Für den Fall des Zuwiderhandelns wird eine Konventionalstrafe in Höhe von drei Monatsentgelten (netto) vereinbart, wobei der/die Arbeitnehmer/in ausdrücklich die Angemessenheit der vereinbarten Konventionalstrafe anerkennt.“
Der Bekl kündigte am 31.8.2018 sein Dienstverhältnis zur Kl; die Kündigung wurde dann aber auf Wunsch des Bekl – unter ausdrücklichem Hinweis auf die Konkurrenzklausel – in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt.
Trotz der Möglichkeit, nicht zu einem Konkurrenzunternehmen der Kl zu wechseln, ging der Bekl im Mai 2018 ein Dienstverhältnis in der Produktentwicklung zur S* GmbH ein. Diese ist ein direktes Konkurrenzunternehmen der Kl und bietet ebenfalls Innenausstattungen und Türlösungen für Schienenfahrzeuge an. Die S* GmbH kann auch seine Zertifizierung als RAMS/LCC-Ingenieur verwenden.
Die Kl begehrte sohin, unter Hinweis auf die vereinbarte Konkurrenzklausel, die Zahlung einer Konventionalstrafe. Der Bekl wendete ein, er sei 231 bei seinem neuen AG nicht im Geschäftszweig der Kl, nämlich im speziell in der Konkurrenzklausel angeführten Bereich der Türsysteme und Übergänge für Schienenfahrzeuge tätig. Vielmehr sei er als Leiter für den neu gegründeten Bereich Produktentwicklung Innenausstattung für Schienenfahrzeuge (Deckensysteme, Klimakanäle, Gepäckablagen, Tische, LED-Beleuchtungen udgl) aufgenommen worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Bekl nicht Folge.
Der OGH hat der Revision der Bekl Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Der OGH argumentierte in seiner Entscheidung, dass Konkurrenzklauseln mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB auszulegen sind. Es ist daher nicht am Wortlaut der Konkurrenzklausel zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs und dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers entspricht. Im Hinblick auf die Abhängigkeit des AN von seiner Arbeitskraft sind Konkurrenzklauseln im Zweifel einschränkend, dh iS einer geringeren Beschränkung der Verfügungsfreiheit des zur Unterlassung Verpflichteten auszulegen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat bereits das Erstgericht zutreffend erkannt, dass der Geschäftszweig des AG in der Konkurrenzklausel (nur) mit „Türsysteme und Übergänge für Schienenfahrzeuge“ definiert wird. Andere Bereiche, in denen die Kl nach den Feststellungen ebenfalls tätig ist, konkret Innenausstattungen für Schienenfahrzeuge, werden in der Klausel nicht genannt, obwohl – wie das Erstgericht festgestellt hat – die Kl dieses Geschäftsfeld auch bereits im Jahr 2012 bedient hat, als die Parteien den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Der Interpretation der Kl, die die Konkurrenzklausel über ihren Wortlaut hinaus auf sämtliche ihrer Geschäftsfelder, also auch auf Innenausstattungen, erweitern will, weil diese erst später zu den Bereichen „Türsysteme und Übergänge für Schienenfahrzeuge“ hinzugekommen seien, ist schon aus diesem Grund der Boden entzogen. Damit ist von einer (ausdrücklichen) Einschränkung der dem Konkurrenzverbot unterliegenden Geschäftszweige auf „Türsysteme und Übergänge für Schienenfahrzeuge“ auszugehen.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Erstgerichts, der Bekl habe durch sein Beschäftigungsverhältnis bei der S* GmbH gegen die Konkurrenzklausel verstoßen, nur, weil feststeht, dass sowohl die alte als auch die neue AG mit Türsystemen für Schienenfahrzeuge handeln und damit im selben Geschäftszweig tätig bzw Konkurrenzunternehmen sind.
Vielmehr ist nach dem klaren Wortlaut der Klausel – wie der Bekl auch wiederholt geltend gemacht hat – auf die Tätigkeit des Bekl bei der neuen AG abzustellen („im Geschäftszweig … tätig zu werden“). Dh, im Hinblick auf den vom Bekl erhobenen Einwand, er sei bei der S* GmbH gar nicht im Bereich „Türsysteme und Übergänge für Schienenfahrzeuge“ beschäftigt (gewesen), bedarf es hierzu noch entsprechender Feststellungen.
Der OGH folgt nicht der Ansicht des Berufungsgerichts, wonach lediglich aus der Feststellung, dass der Kl bei seiner neuen AG im Bereich der Produktentwicklung tätig ist, folge, dass diese Tätigkeit auch Türlösungen für Schienenfahrzeuge umfasse. Ausgehend vom Vorbringen des Bekl, er habe die Leitung für Produktentwicklung für den Bereich Innenausstattung übernommen, erweist sich diese Feststellung nämlich als unvollständig, weshalb diese Prozessbehauptung der Bekl durch die getroffenen Feststellungen weder gedeckt noch widerlegt werden konnten. Ob der Bekl im in der Konkurrenzklausel konkret umschriebenen Geschäftszweig auch tatsächlich tätig war, lässt sich ihnen nicht entnehmen. Das gilt auch für die Feststellung, dass die S* GmbH die Zertifizierung des Bekl als RAMS/LCC-Ingenieur verwenden kann. Auch dass sie es tut, wurde (bislang) nicht festgestellt.
Aus den genannten Gründen hat der OGH die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.