Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Lugger/Preiss/SchnellerDer Aufsichtsrat – Ratgeber

3. Auflage, Verlag des ÖGB, Wien 2019, 276 Seiten, Paperback, € 36,-

HELMUTENGELBRECHT

Die schon dritte Auflage des bewährten Ratgebers berücksichtigt die gesetzlichen Neuerungen seit der zweiten Auflage 2011. In den Ausführungen und Ratschlägen werden insb das Abschlussprüfungsrechts- Änderungsgesetz (APRÄG), die Strafrechtsreform 2015, bilanzrechtliche Erneuerungen sowie die Regelungen 2018 für die Geschlechterquote berücksichtigt.

Der Ratgeber geht wie bisher nicht nur konkret auf die Pflichten und Rechte des Aufsichtsratsmitglieds ein, sondern stellt diesen Ausführungen eine allgemeine gesellschaftsrechtliche Darstellung voran. Präzise und kurz gefasst erfolgt eine Einführung in das Gesellschaftsrecht und eine Darstellung der verschiedenen Rechtsformen juristischer Personen.

In der Folge werden alle häufig gestellten Fragen zum Aufsichtsrat klar und gut lesbar behandelt. Neben übersichtlichen praktischen Darstellungen werden wiederholt Beispiele typischer Szenarien aus der Praxis im Aufsichtsrat angeführt, mit denen sich vor allem die AN-Vertreter im Aufsichtsrat auseinandersetzen müssen. Auch die wiederholten Praxistipps orientieren sich meist an Fragestellungen, mit denen gem § 110 ArbVG entsandte Mitglieder des BR in den Aufsichtsrat konfrontiert sind. Einschlägige Rsp wird zitiert. Fehlt Rsp zum Rechten- und Pflichtenkatalog der Aufsichtsratsmitglieder wird auf jene Lehrmeinungen verwiesen, die den AutorInnen richtig erscheinen. Der Umstand unterschiedlicher Auffassungen in der Lehre wird offengelegt.

Der Kommentar zum Aufsichtsrat ist auch in seiner dritten Auflage eine sehr hilfreiche Unterstützung für alle Mitglieder des Aufsichtsrates, die keine einschlägigen juristischen Vorkenntnisse haben. Besonders zu empfehlen ist der Kommentar jenen, denen eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat angetragen wird.

Obwohl der Fokus seiner Ausführungen auf dem von der Belegschaftsvertretung in den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern liegt, kann dieser Ratgeber auch anderen (zukünftigen) Mitgliedern eines Aufsichtsrates auf kurzem Weg erste, aber trotzdem präzise zur rechtlichen Weiterbehandlung geeignete Antworten geben. Als Mitglied eines Aufsichtsrates kann man nicht ernst genug seine Aufgaben wahrnehmen. Zu Recht weist der Kommentar darauf hin, dass der OGH den Sorgfaltsmaßstab für Aufsichtsratsmitglieder streng anlegt.