Boecken/JoussenTeilzeit- und Befristungsgesetz – Handkommentar
6. Auflage, Nomos Verlag, Baden-Baden 2019, 737 Seiten, gebunden, € 84,-
Boecken/JoussenTeilzeit- und Befristungsgesetz – Handkommentar
Es ist in gewissem Maße ungewöhnlich, dass es bei einem so umfangreichen Kommentar wie jenem zum deutschen Teilzeit- und Befristungsrecht innerhalb eines Jahres zu einer Neuauflage kommt. Diese ist der Tätigkeit des Gesetzgebers hinsichtlich der „Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ neben der gewöhnlichen Weiterentwicklung des Rechts geschuldet gewesen.
Zur Qualität des bereits seit sechs Auflagen bewährten Kommentars braucht nicht mehr viel gesagt werden. Hingewiesen werden muss aber darauf, dass sich das deutsche Teilzeit- und Befristungsrecht doch erheblich vom österreichischen Recht unterscheidet. Vorliegender Kommentar ist daher für den österreichischen Rechtsanwender, sofern keine rechtsvergleichenden Interessen vorhanden sind, nicht von Bedeutung. Interessant ist der Blick über die Grenzen aber dennoch, wie zwei Beispiele zeigen sollen:
So besteht nunmehr in Deutschland ein Rechtsanspruch auf eine sogenannte Brückenteilzeit. Durch die Gesetzesänderung wird ein Anspruch für AN auf eine zeitliche Verringerung der Arbeitszeit 311 geschaffen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als 15 AN beschäftigt und keine betrieblichen Gründe der Teilzeit entgegenstehen. Für diese Verringerung muss kein Grund durch die AN angegeben werden. Elternschaft ist somit keine Voraussetzung.
Ebenso ist interessant, dass in Deutschland die Arbeit auf Abruf rechtlich zugelassen ist (in Österreich wurde dieses Rechtsinstitut durch oberstgerichtliche Rsp als sittenwidrig erkannt). Als Schutzmaßnahmen wird in Deutschland das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des AG bei der Veränderung je nach Fall auf 20 bis 25 % Höchstausmaß der Veränderung des Ausmaßes der Arbeitszeit eingeschränkt.
Der Kommentar selbst ist in wunderbar verständlichem Deutsch geschrieben und ist so auch für den österreichischen Rechtsanwender sehr anschaulich und wissensvermittelnd gelungen; eine Erwähnung, dass die hohe Qualität der vorherigen Auflagen beibehalten wurde, hieße Eulen nach Athen tragen.