Sonntag (Hrsg)GSVG – Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – Jahreskommentar

8. Auflage, Linde Verlag, Wien 2019, 1.200 Seiten, gebunden, € 140,-

STEPHANIEPRINZINGER

Der von Martin Sonntag herausgegebene GSVG- Jahreskommentar erschien im Jänner 2019 in der achten neu überarbeiteten Auflage, wobei ua folgende Novellen berücksichtigt wurden: das 2. Materien- Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 BGBl I 2018/37BGBl I 2018/37, das Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz BGBl I 2018/59BGBl I 2018/59, das Pensionsanpassungsgesetz 2019 BGBl I 2018/99BGBl I 2018/99, das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) BGBl I 2018/100BGBl I 2018/100 sowie die Novelle BGBl I 2019/7BGBl I 2019/7, mit der die Telerehabilitation als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation eingeführt wurde. Nachdem das SV-OG im Wesentlichen erst mit 1.1.2020 in Kraft tritt, hat der Herausgeber erklärend angeführt, dass die Kommentierung erst in der nächsten Auflage erfolgen wird, der Text des SV-OG, soweit er Änderungen enthält, aber im Anhang abgedruckt wurde.

Die AutorInnen dieses PraktikerInnenkommentars arbeiten beim Dachverband der Sozialversicherungsträger, der SV der Selbstständigen, der Österreichischen Gesundheitskasse, der Wirtschaftskammer Österreich, dem OLG Wien und dem OGH. Im Kommentar selbst wurden natürlich noch die bis Ende 2019 geltenden Bezeichnungen angeführt.

Hilfreich sind vor allem die Fundstellenzitate und die Tabelle mit den Parallelbestimmungen zum ASVG zu Beginn des Werkes. Positiv anzumerken ist, dass die aktuelle Judikatur und gesetzliche Novellen eingearbeitet wurden. Als Beispiel kann § 55 GSVG Rz 59 angeführt werden. So wurde beispielsweise erwähnt, dass der VfGH die sechsmonatige Antragsfrist für Hinterbliebenenpensionen für Minderjährige im soweit gleichlautenden § 86 Abs 3 Z 1 ASVG mit Ablauf des 30.6.2018 ersatzlos aufgehoben hat. Als Begründung wird im Kommentar angeführt, dass dem VfGH die Differenzierung zwischen minderjährigen und volljährigen Waisen sachlich nicht gerechtfertigt erschien. Seit der mit 15.8.2018 in Kraft getretenen Novelle BGBl I 2018/59BGBl I 2018/59 gilt die Fristverlängerung auch für beschränkt geschäftsfähig Erwachsene. Die Judikatur und die Novelle wurden für den Leser verständlich und nachvollziehbar dargestellt.

Aus formaler Sicht wird angemerkt, dass die AutorInnen dieses Kommentars unterschiedlich zitieren, beispielsweise verwendet Scheiber für die Koordinierungsverordnung folgende Abkürzung: „VO (EG) Nr 883/2004“ (§ 8 Rz 7), während Sonntag sich für folgende Variante entschieden hat: „VO 883/2004“ (§ 116a Rz 13).

Bei dem gegenständlichen Kommentar handelt es sich um einen PraktikerInnenkommentar, der ebenso wie der Parallelkommentar zum ASVG ein empfehlenswertes erstes Nachschlagewerk für die Praxis darstellt.