103Kein Ausbildungskostenrückersatz bei mangelnder Transparenz der Bedingungen der Rückzahlungsverpflichtung
Kein Ausbildungskostenrückersatz bei mangelnder Transparenz der Bedingungen der Rückzahlungsverpflichtung
Während des Arbeitsverhältnisses absolvierte die AN eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich. Zuvor unterfertigte die AN eine Vereinbarung, nach der sich die AN im Falle des Ausscheidens vor Ablauf der Bindungsfrist verpflichtete, der AG „die Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“ während der Ausbildung zurückzuzahlen.
Die AG verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die anteiligen Kosten der bezahlten Dienstfreistellung von der AN klagsweise zurück.
Das Berufungsgericht lehnte das Klagebegehren der AG ab. Die von der AG erhobene Revision wurde vom OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht sah der OGH die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten der Ausbildung auf Grund der vagen Formulierung „Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“ für nicht transparent an. Das widerspreche dem Zweck des § 2d AVRAG.
In seiner Begründung verwies der OGH auf den vergleichbaren Fall 9 ObA 7/18xvom 27.2.2018, in welchem das Höchstgericht die Rechtsansicht gebilligt hatte, dass die Vereinbarung der Rückforderung eines aliquoten Anteils „der Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“ dem Transparenzgrundsatz nicht ausreichend Rechnung trage, weil der Rückzahlungsvereinbarung jede betragliche Präzisierung fehle, sodass daraus die konkrete Höhe des zu ersetzenden Entgelts nicht hervorgehe. Da zudem die Vereinbarung selbst auch keinen Hinweis auf das zeitliche Ausmaß der kursbedingten Dienstfreistellung enthalte, bleibe für die AN das Ausmaß des zu erwartenden Rückersatzanspruchs aus dem Titel der Kosten der Dienstfreistellung weitgehend im Dunkeln.
Aus welchen Gründen die Vereinbarung der Rückforderung eines aliquoten Anteils „der Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“ im vorliegenden Fall anders zu beurteilen wäre, konnte die AG als Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht aufzeigen:
Nach dem OGH war den Feststellungen im konkreten Fall nicht zu entnehmen, dass der AN das zeitliche Ausmaß der Ausbildung und auch das Ausmaß des rückzuzahlenden Entgelts im Fall des Ausscheidens vor Ablauf der Bindungsfrist bekannt war.
Die im vorliegenden Fall abgeschlossene Vereinbarung stellt nicht auf das Bruttoentgelt ab, sondern 236 spricht nur vage von „Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“.
Das Argument der AG, der AN wäre das zeitliche Ausmaß der erforderlichen Dienstfreistellung aus § 69 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und der Anlage 8 der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-VO zumindest erkennbar gewesen, weil dort die Ausbildungsdauer der „Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich“ von mindestens 1.000 Stunden genannt ist, führt nach dem OGH ins Leere, da das dort vorgeschriebene Stundenausmaß lediglich eine Mindestdauer für die „Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich“ darstellt, die außerdem nicht das für die AN vorgesehene Zusatzmodul „Sterilgutversorgung Teil II“ umfasst.
Letztlich räumt der OGH wiederum mit Verweis auf die E 9 ObA 7/18x ein, dass eine exakte Ausweisung des Rückzahlungsbetrags „auf den Cent genau“ oft nicht möglich sein wird. Eine solche ist aber nicht erforderlich, um eine Rückzahlungsvereinbarung in Bezug auf das während der Ausbildung fortgezahlte Entgelt transparent zu gestalten.