106Sicherung der bis zum Insolvenzstichtag erworbenen Anwartschaft für Jubiläumsgeld durch Insolvenz-Entgelt-Fonds auch bei Fälligkeit nach Berichtstagsatzung
Sicherung der bis zum Insolvenzstichtag erworbenen Anwartschaft für Jubiläumsgeld durch Insolvenz-Entgelt-Fonds auch bei Fälligkeit nach Berichtstagsatzung
Der Kl hatte Anspruch auf Auszahlung eines Jubiläumsgeldes nach dem KollV für Handelsangestellte. Noch vor Erreichen des Dienstjubiläums wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AG eröffnet. Die Fälligkeit des Jubiläumsgeldes trat nach der Berichtstagsatzung ein. Der Kl meldete jenen Teil des Jubiläumsgeldes, der dem Zeitraum der Anwartschaft vor Insolvenzeröffnung entsprach, als Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren an und beantragte dafür Insolvenz- Entgelt bei der IEF-Service GmbH. Die IEFService GmbH wies den Anspruch mit der Begründung, die Fälligkeit sei erst nach der Berichtstagsatzung – somit im nicht mehr gesicherten Zeitraum – eingetreten, ab.
Der dagegen gerichteten Klage wurde vom Berufungsgericht stattgegeben und die außerordentliche Revision der Bekl zurückgewiesen.
Nach Ansicht des OGH ist das Jubiläumsgeld aus Sicht des IESG als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Entsteht der Anspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist er gem § 3a Abs 2 Z 5 IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Jener Teil, der 241 auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0125804; OGH 18.2.2010, 8 ObS 1/10w; OGH 18.8.2010, 8 ObS 6/10f; vgl auch Gahleitner in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm3 § 3a IESG Rz 5). Diese rechtliche Beurteilung hat auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Revision der Bekl führt dagegen ins Treffen, die zitierten Entscheidungen seien für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig, weil dort die Fälligkeit des Jubiläumsgeldes noch während des aufrechten Insolvenzverfahrens und im Sicherungszeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses gem § 25 IO eingetreten sei. Das Dienstverhältnis des Kl sei aber aufrecht geblieben und der Fälligkeitsstichtag seines Jubiläumsgeldes erst nach der Berichtstagsatzung eingetreten.
Für Ansprüche, die erst nach der Berichtstagsatzung fällig werden, sieht das IESG in § 3a Abs 2 Z 5 nur eine Ausfallshaftung des Insolvenz-Entgelt- Fonds vor. Danach gebührt Insolvenz-Entgelt bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung, wenn der AN nach der Berichtstagsatzung oder – findet keine solche statt – nach Ablauf des Zeitraums nach § 3a Abs 5 oder 6 bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts (ausgenommen Sonderzahlungen und bestrittene Ansprüche) wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Die Voraussetzungen der Ausfallshaftung lagen im Anlassfall jedoch nicht vor.
Der vorliegende Sachverhalt entspricht im Wesentlichen jenem, der Gegenstand der OGH-E 8 ObS 1/10wvom 18.2.2010war. In beiden Fällen ist der Anspruch auf Jubiläumsgeld während der Dauer einer Fortführung des Unternehmens und vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden und fällig geworden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der zunächst mit der Vollendung der erforderlichen Dienstzeit bedingte, aliquot auf die Zeit vor der Konkurseröffnung entfallende Teil des Jubiläumsgeldes nach dem erfolgten Eintritt der Bedingung eine Konkursforderung darstellt, steht daher mit der bereits vorliegenden oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang.
Die außerordentliche Revision der Bekl war folglich zurückzuweisen.