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Urlaubsersatzleistung bei umgedeuteten Vertragsbediensteten- Verhältnissen

HELMUTZIEHENSACK (WIEN)
  1. Eine Gruppe von Gesetzen, zu denen das VBG und das DorotheumsG gehören, ist dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Arbeitsverhältnisse zu bestimmten Körperschaften oder von solchen verwalteten Instituten den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages, insb den dem AN zustehenden Entgeltanspruch, zwingend, also weder durch KollV noch BV, noch Einzeldienstvertrag abdingbar, festlegen. Entlohnungen, die über die zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften hinausgehen, können nur in begründeten Ausnahmefällen in Sonderverträgen (§ 36 VBG, § 8 K-LVBG 1994) vereinbart werden.

  2. Für einen Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, mit dem die Anwendung des VBG 1948 als lex contractus vereinbart wurde, gelten dessen Bestimmungen über das qualifizierte Zustimmungserfordernis zu Sonderverträgen (§ 36 Abs 1) nicht, da diese allein auf Vertragsbedienstete des Bundes abstellen. Auch § 8 K-LVBG sieht ein dem § 36 VBG 1948 entsprechendes Zustimmungserfordernis nicht vor. Es können daher Sonderverträge für Vertragsbedienstete des Landes Kärnten von den Organen abgeschlossen werden, die auch zum Abschluss von sonstigen Dienstverträgen legitimiert sind; darüber hinausgehende Voraussetzungen sind nicht erforderlich.

  3. Bei Umqualifizierung eines freien Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis nach dem VBG hat der Vertragsbedienstete, der tatsächlich keinen Erholungsurlaub konsumiert hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses einen prinzipiellen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Bei Berechnung der Urlaubsersatzleistung ist jedoch auf das zwingende Entgeltschema nach dem VBG Bedacht zu nehmen.

Der Kl, der als selbständiger Medienberater tätig war, schloss nach einem Vergabeverfahren am 3.6.2002 mit der Bekl als deren Auftragnehmer einen unbefristeten PR-Beratungsvertrag (in Form eines Werkvertrags). Vertragsgegenstand war die journalistische Beratung der Bekl (und deren Organe) und des Landeskrankenhauses. Als Entgelt wurden jährliche Pauschalhonorare vereinbart. Für die Beratung der Bekl betrugen diese zunächst 60.000 € jährlich exklusive USt (zahlbar in gleichen monatlichen Teilbeträgen von je 5.000 €) und für das Landeskrankenhaus 30.000 € jährlich exklusive USt (zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von je 2.500 €). In der Folge wurden vier Zusatzvereinbarungen getroffen. Aufgrund einer 2010

Aufgrund einer 2010 eingeleiteten GPLA-Prüfung waren Verwaltungsverfahren anhängig, die ihren Abschluss mit dem Beschluss des VwGH 7.6.2017 fanden, mit dem die außerordentliche Revision der Bekl zurückgewiesen wurde. Ab diesem Zeitpunkt war klargestellt, dass der PR-Vertrag mit dem Kl samt Zusatzverträgen rechtlich nicht als Werkvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren ist.

Der Kl wurde rückwirkend mit 3.2.2002 als DN bei der Kärntner Gebietskrankenkasse gemeldet.

Über Weisung des Aufsichtsrats wurde im Jahr 2009 der Vertragsteil betreffend das Krankenhaus- Management zum 31.1.2010 gekündigt. Das vorerst weiterlaufende befristete unkündbare Vertragsverhältnis betreffend das vormalige Landeskrankenhaus wurde mit Schreiben vom 30.8.2011 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufgelöst. Die folgenden Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des (gesamten) Vertragsverhältnisses wurden am 28.1.2014 vergleichsweise beendet. Inhalt des Vergleichs war (zusammengefasst), dass sich die Bekl zur Begleichung der von 2011 bis 2014 aufgelaufenen Entgeltrückstände in Höhe von 239.632,57 € verpflichtete (wovon 22.100,32 € zur Abdeckung etwaiger an die SV zu bezahlender Beträge einbehalten wurden) und der Kl auf Basis der bisher bestehenden Vertragslage weiterarbeiten sollte, indem er ab Februar 2014 weiterhin Honorarnoten über den vertraglich vereinbarten Betrag (ohne Abzug von hypothetischen AN-Anteilen) legen sollte. Diesem Vergleichspunkt lag die damalige Ansicht der Vertreter der Bekl zu Grunde, ihr Rechtsstandpunkt bezüglich des Vorliegens eines Werkvertrags werde sich in den – damals noch anhängigen – Verwaltungsverfahren als richtig erweisen. Weiters wurde vereinbart, dass mit Rechtskraft der Entscheidung im anhängigen Verwaltungsverfahren über die Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG und in dessen Entsprechung der Vertrag entweder als Werkvertrag oder als freier Dienstvertrag (allenfalls als echter Dienstvertrag) fortgeführt werde (Pkt 4 des Vergleichs).

Zum Jahresende 2015 wurde die Tätigkeit des Kl einvernehmlich beendet.

Mit der vorliegenden – im Jahr 2018 eingebrachten – Klage begehrt der Kl 29.232 an Urlaubsentschädigung (ausgehend von einem Urlaubsguthaben von 84 Arbeitstagen und einer Bemessungsgrundlage auf Basis des vereinbarten Werkvertragshonorars von 7.656 € : 22 mal 84). Weiters begehrt er den Zuspruch von 35.736 € an „Rückforderungsanspruch Arbeitnehmeranteile“, insgesamt somit 64.968 € brutto sA.

Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass der Kl als Bediensteter der Bekl anzusehen ist, auf das Dienstverhältnis die zwingenden Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes (K-LVBG) 1994 Anwendung finden und ihm aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung gem § 69 K-LVBG 1994 für 46 Urlaubstage zukommt. Strittig verblieben ist, ob die Berechnung der Urlaubsentschädigung auf Grundlage des monatlich zur Auszahlung gelangten Werkvertragshonorars von 7.656 € zu erfolgen hat oder ob auf das – niedrigere – zwingende Entgeltschema nach dem K-LVBG 1994 Bedacht zu nehmen ist.

Der Kl bringt dazu zusammengefasst vor, hätte die Bekl im Jahr 2002 rechtskonform einen Dienst- 490 vertrag abgeschlossen, wäre dieser ohne Zweifel als Sondervertrag bezeichnet worden. Nach § 8 K-LVBG 1994 sei für einen Sondervertrag – im Gegensatz zu § 36 VBG – kein Zustimmungserfordernis eines bestimmten Organs vorgesehen. Einem Dienstvertrag auf Grundlage des K-LVBG 1994 (mit entsprechend niedriger Entlohnung) hätte er niemals seine Zustimmung erteilt. Als Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung sei daher das tatsächlich zwischen den Streitteilen vereinbarte Entgelt für eine Vollzeitbeschäftigung in Höhe von 7.656 € heranzuziehen (entsprechend dem auf ein Monat umgeschlagenen jährlichen Pauschalhonorar). Im PR-Beratervertrag sei eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart gewesen; jedenfalls habe er seine Tätigkeiten in diesem Ausmaß erbracht. Das sich nach dem K-LVBG 1994 ergebende Urlaubsausmaß betrage daher 224 Stunden (= 28 Arbeitstage) pro Jahr.

Die Bekl bestreitet und wendet ein, der Abschluss eines Dienstvertrags (Sondervertrags) sei nicht in ihrer Intention bzw in der Intention der Krankenanstalt gestanden. Der mit dem Kl abgeschlossene Vertrag sei auch nicht als Sondervertrag bezeichnet worden. Die vom Kl begehrte Urlaubsentschädigung sei weitaus überhöht. Als Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung seien die zwingenden Entgeltbestimmungen des K-LVBG 1994 (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe A [höherer Dienst] Entlohnungsstufe 11) heranzuziehen, somit bei einer Vollzeitbeschäftigung ein Grundbezug von 2.242,27 € brutto. Der Zeitaufwand für die vom Kl zu erbringenden Leistungen habe aber nicht einer Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden entsprochen. Laut Pkt 2 des PR-Beratervertrags sei – entsprechend dem seinerzeit gelegten Anbot des Kl – das Pauschalhonorar von damals 5.000 € monatlich für durchschnittlich 5 Manntage (= Beratertage pro Monat) bemessen worden. Ausgehend von einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 9,23 Wochenstunden entsprechend einer Beschäftigung im Ausmaß von 23,09 % einer Vollzeitbeschäftigung reduziere sich der Urlaubsanspruch gem § 65 K-LVBG 1994 auf 51,57 Stunden (23,09 % von 224). Die Urlaubsentschädigung errechne sich somit mit 1.803,22 € (739,21 € + 2/12 Sonderzahlungen: 22 x 46).

Die Bekl erhob weiters eine Gegenforderung in Höhe von 100.846,10 €.

Das Erstgericht stellte fest, dass die Forderung des Kl mit 19.514,76 € brutto sA seit 1.1.2016 zu Recht bestehe und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. [...]

Das Erstgericht traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:

„Sonderverträge werden bei der Bekl grundsätzlich nur in Ausnahmefällen geschlossen, wenn ein dringender Bedarf besteht, spezielle Fähigkeiten gebraucht werden und mit den Vorgaben des Vertragsbedienstetengesetzes ein Vertrag nicht zustande kommen könnte. Im Fall des Kl war von Seiten der Bekl der Abschluss eines Sondervertrags nicht gewollt, weil man den Einkauf der Leistung eines Unternehmers und den Abschluss eines Werkvertrags beabsichtigte. Als Bemessungsgrundlage für das Pauschalhonorar führten die Vertreter der Bekl in den PR-Beratervertrag den Terminus der ‚5-Manntage pro Monat‘ ein, um das zeitliche Ausmaß der Tätigkeiten im Verhältnis zum Pauschalhonorar darzulegen und dessen Angemessenheit einzuschätzen. Zu diesem Zweck wurden die vom Kl eingeforderten monatlichen Tätigkeitsberichte auch jeweils überprüft. Der genaue Zeitaufwand und das (genaue) Ausmaß der Tätigkeit des Kl kann nicht festgestellt werden.Der Kl konsumierte in den Jahren 2014 und 2015 je 10 Urlaubstage.“

Rechtlich nahm das Erstgericht den Standpunkt ein, der hypothetische Parteiwille des Kl sei dahin gegangen, dass er eine Tätigkeit als PR-Berater für ein Entgelt, wie im K-LVBG 1994 festgelegt, nicht aufgenommen hätte, dies auch nicht als Vollzeitbeschäftigung mit dem vierfachen Bezug. Es sei daher davon auszugehen, dass es im Jahr 2002 zum Abschluss eines entsprechenden – in der Dispositionsmöglichkeit der Parteien stehenden (§ 8 K-LVBG 1994) – Sondervertrags gekommen wäre. Als Bemessungsgrundlage der Urlaubsentschädigung sei der Werkvertragslohn von 7.656 € brutto monatlich heranzuziehen (7.656 € : 22 x 46).

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl nicht Folge. [...]

Die Revision der Bekl ist zulässig und iSd Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Die Revisionswerberin macht unter Hinweis auf die E 8 ObA 78/15a zusammengefasst geltend, die Entlohnung nach dem K-LVBG 1994 habe nach dessen zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften zu erfolgen, sodass sich auch die Bemessungsgrundlage für die eingeklagte Urlaubsentschädigung zwingend nach diesen Vorschriften zu richten habe. Ein Sondervertrag wäre im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht begründbar.

Dazu ist auszuführen:

1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn vom Berufungsgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Die Einzelfallabhängigkeit gilt auch für die Frage, ob eine „Vertragslücke“ vorliegt, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu beseitigen ist (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 914 ABGB Rz 22 f).

2.1 Im vorliegenden Fall bedarf die Annahme der Vorinstanzen, es liege eine mittels ergänzender Vertragsauslegung (durch Rückgriff auf einen Sondervertrag) zu schließende Vertragslücke vor, einer Korrektur, weil sie mit den Auslegungsregeln nicht in Einklang steht:

2.2 Dienstrechtsgesetze für öffentlich Bedienstete sind dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Dienstverhältnisse zu bestimmten Körperschaften den wesentlichen Inhalt des Dienstvertrags zwingend, also weder durch KollV noch BV, noch Einzelvertrag abdingbar festlegen (RS0050823). Die gesetzlichen Rechte und Pflichten von Vertragsbediensteten können nur unter den im Gesetz vor 491 gesehenen Rahmenbedingungen geändert werden (RS0029331 [T3]). Die Entlohnung der Vertragsbediensteten hat daher grundsätzlich nach den jeweiligen, zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften zu erfolgen (RS0081810). Jede nicht dem Gesetz entsprechende Gestaltung ist rechtswidrig und hat jedenfalls pro futuro keinen Bestand (Rebhahn, Vertrauensschutz in gesetzlich determinierten Dienstverhältnissen, DRdA 2002, 202).

2.3.1 Auch die Einstufungsvorschriften des K-LVBG 1994 sind zwingendes Recht, von dem grundsätzlich nicht abgegangen werden kann (RS0081810 [T1]; 8 ObA 60/10x). Ihre Geltung ist nicht von einer Vereinbarung im Dienstvertrag abhängig.

2.3.2 Entlohnungen, die über die zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften hinausgehen, können nur in begründeten Ausnahmefällen in Sonderverträgen (§ 36 VBG, § 8 K-LVBG 1994) vereinbart werden (Ziehensack, VBG § 36 Rz 15; 9 ObA 143/06d). Bei Sonderverträgen ist nicht nur der ausdrückliche Abschluss und die Bezeichnung als Sondervertrag Voraussetzung, sondern ist auch die Schriftlichkeit indiziert (RS0115297). Mündliche oder schlüssige Abschlüsse von Sonderverträgen kommen nicht in Betracht.

2.3.3 § 8 K-LVBG 1994 weist die Besonderheit auf, dass ein dem § 36 VBG 1948 entsprechendes Zustimmungserfordernis nicht vorgesehen ist. Sonderverträge für Vertragsbedienstete des Landes Kärnten können daher von den Organen abgeschlossen werden, die auch zum Abschluss von sonstigen Dienstverträgen legitimiert sind (RS0108450).

3.1 Nach § 69 K-LVBG 1994 ist der Urlaubsanspruch, der noch nicht verfallen ist bzw dessen Konsumation in natura wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr erfolgen kann, in Geld abzulösen. Die Höhe der Urlaubsentschädigung bemisst sich aus dem Monatsentgelt und weiteren Bestandteilen (§ 69 Abs 2 K-LVBG 1994).

3.2 Auch bei Berechnung der Urlaubsentschädigung ist daher auf das zwingende Entgeltschema nach K-LVBG 1994 Bedacht zu nehmen.

4.1 Dies trifft grundsätzlich auch dann zu, wenn ein Vertragsverhältnis erst im Nachhinein rechtlich in ein Dienstverhältnis nach dem K-LVBG 1994 umqualifiziert wird:

4.2.1 Zur Entgeltanpassung bei rechtlicher Umqualifizierung von Vertragsverhältnissen in einen echten Arbeitsvertrag wurde zur Urlaubsersatzleistung bereits ausgesprochen, dass deren Geltendmachung nicht einmal dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn sie mit dem früheren Verhalten eines AN im Widerspruch steht, weswegen bei der Berechnung dieses Anspruchs die von den Parteien getroffene Entgeltabrede zugrunde zu legen ist (8 ObA 20/04f; 8 ObA 56/11k; 9 ObA 51/12h).

4.2.2 Im Fall der Umqualifizierung eines freien Dienstverhältnisses in ein dem VBG unterliegenden Dienstverhältnis hat die Entlohnung im Hinblick auf den zwingenden Charakter der Einstufungsund Entlohnungsvorschriften des VBG jedoch nach den jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Entlohnungen, die darüber hinaus gehen, können nur in Sonderverträgen (§ 36 VBG) vereinbart werden. Zur Urlaubsersatzleistung wurde ausgeführt, dass einem Vertragsbediensteten, der aufgrund unrichtiger Qualifikation seines Dienstverhältnisses tatsächlich keinen Erholungsurlaub konsumiert hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein prinzipieller Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zusteht, bei deren Berechnung auf das zwingende Entgeltschema nach dem VBG Bedacht zu nehmen sei (8 ObA 78/15a= DRdA 2016, 274/32 [Ziehensack]; RS0130445).

5. Zutreffend weist die Revisionswerberin darauf hin, dass diese Rsp auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit hat, weil die Rechtsfolgen eines Sondervertrags nach § 8 K-LVBG 1994 im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht herbeigeführt werden können:

5.1 Treten nach Abschluss einer Vereinbarung Konfliktfälle bzw Störungen in der Vertragsabwicklung auf, die von den Parteien nicht bedacht und auch nicht geregelt wurden, ist eine ergänzende Vertragsauslegung zur Beseitigung der aufgetretenen Vertragslücke vorzunehmen (RS0016415). Diese ergänzende Vertragsauslegung hat also nur dann Platz zu greifen, wenn eine Vertragslücke vorliegt (RS0017829).

5.2 Ganz allgemein kann nicht bereits dann vom Wegfall einer Entgelt- oder sonstigen Gegenleistungsvereinbarung und folglich vom Entstehen einer Lücke ausgegangen werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Leistungspflichten eines Vertragspartners geringer oder größer als ursprünglich vereinbart sind, auch wenn es gegenüber der ursprünglichen Parteienabsicht zu einer Veränderung des Äquivalenzverhältnisses kommt.

5.3 Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien getroffenen vergleichsweisen Vereinbarungen hinsichtlich des Entgelts als lückenhaft mit der Begründung angesehen, die Parteien hätten nicht bedacht, dass im Fall der Feststellung der DN-Eigenschaft des Kl der Dienstvertrag in den Anwendungsbereich des K-LVBG 1994 fällt und das dort normierte zwingende Entgeltschema zur Anwendung gelangt. Diese Ansicht stellt auf die falsche Vorstellung der Parteien darüber ab, welche Rechtsfolgen unabhängig vom Willen der Parteien von der Rechtsordnung vorgesehen sind (RS0008653) und leitet daraus das Vorliegen einer Vertragslücke ab.

5.4 Nach stRsp ist für den Bereich des zwingenden Rechts ein Rechtsfolgenirrtum aber unbeachtlich (RS0008653[T2]). Dieser Grundsatz gilt auch bei zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts (8 ObA 26/00g; 9 ObA 51/12h zur Qualifizierung eines vermeintlich freien Dienstvertrags als echter Arbeitsvertrag).

5.5 Mit dem Vergleich der Parteien sollten die Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand der Verträge bereinigt und die – von beiden Seiten nunmehr doch wieder gewünschte – weitere Zusammenarbeit geregelt werden. Der Kl hat in dem Vergleich eine Nachzahlung der rückständigen Entgelte durchgesetzt und erreicht, dass die weitere Zusammenarbeit auf Basis der bestehenden Werkverträge erfolgen sollte. Auch für die Zeit 492 nach Abschluss der damals noch anhängigen Verwaltungsverfahren wurde bereits eine Regelung getroffen, indem die zukünftige „Fortführung“ des Vertrags entsprechend den Ergebnissen dieser Verfahren – allenfalls auch als echter Dienstvertrag – vereinbart wurde (Pkt 4 des Vergleichs). Diese Vereinbarung ermöglichte dem Kl, im Fall der Fortführung als Dienstvertrag nachträglich dienstrechtliche Ansprüche (wie bezahlten Urlaub) geltend zu machen. Der Kl (bzw sein damaliger Rechtsvertreter) musste aber davon ausgehen, dass auf das Dienstverhältnis das K-LVBG 1994 zur Anwendung gelangt und dessen zwingende Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften eingreifen, mögen diese auch niedrigere Entgelte enthalten als der vereinbarte Werkvertragslohn.

6. Der Ansicht, bei Berechnung der eingeklagten Urlaubsentschädigung sei von einer Vertragslücke auszugehen, der dadurch zu begegnen sei, dass die Rechtsfolgen eines Sondervertrags durch ergänzende Vertragsauslegung begründet werden, kann daher nicht gefolgt werden. Auch im vorliegenden Fall ist bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung auf das zwingende Entgeltschema des K-LVBG 1994 Bedacht zu nehmen.

7. Ausgehend von seiner – vom OGH nicht geteilten – anderslautenden Rechtsansicht hat das Erstgericht noch keine Feststellungen zu etwaigen anzurechnenden Vordienstzeiten und dem fiktiven Bezug bei Einreihung in das Entgeltschema nach dem K-LVBG 1994 getroffen. Da sich die Höhe der Urlaubsentschädigung aus dem Monatsentgelt und weiteren Bestandteilen bemisst (§ 69 Abs 2 K-LVBG 1994), werden die für die Berechnung der Höhe der Urlaubsentschädigung notwendigen Feststellungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Im Hinblick darauf, dass für die Bemessungsgrundlage der Urlaubsentschädigung das Ausmaß der Beschäftigung in den Jahren 2014 und 2015 relevant ist, ist es zusätzlich erforderlich, die bisher zu diesem Thema getroffenen Feststellungen zu verdeutlichen bzw den Inhalt dieser Feststellungen (allenfalls durch ergänzende Feststellungen) klar zu stellen.

Die Revision der Bekl erweist sich daher iSd hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags als berechtigt.

[...]

ANMERKUNG
1.
PR-Berater als Vertragsbediensteter eines Bundeslandes

Die Abgrenzung zwischen Dienstverhältnissen einerseits und Werkverträgen andererseits erweist sich nicht immer als einfach. Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie (VwGH 3.12.2013, 2012/08/0026; VwGH 26.5.2014, 2012/08/0207; VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0227; VwGH 27.4.2020, Ra 2019/08/0080): Ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird durch den „Einstellungsakt“ begründet. Es setzt einen „VerpflichtungsVerpflichtungsakt“ nicht voraus. Es ist nicht einmal erforderlich, dass der DG dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/08/0080). Die Sachverhaltskonstellation im vorliegenden Fall betraf einen PR-Berater für ein Bundesland und dessen Landeskrankenhaus. Derartige Leistungen (PR- und Medienberatung) entsprechen üblicherweise nicht jenen der Planstellen im öffentlichen Dienst. Letztere weisen nämlich jeweils eine Arbeitsplatzbeschreibung auf und eine entsprechende Bewertung. Die notorisch bekannten eher zurückhaltenden Gehaltsschemata des öffentlichen Dienstes führen zuweilen zu Hohn und Spott. Umgekehrt aber wird in weniger guten wirtschaftlichen Zeiten, nämlich bei ökonomischen Abschwüngen und zumal etwa während einer Pandemie mit mehrfachen Lock-Downs, die hohe Bestandssicherheit im öffentlichen Dienst hervorgehoben; diese ruft zuweilen sogar Neid hervor.

Jedenfalls können die öffentlichen Bezugsschemata nicht mit jenen von freiberuflichen ExpertInnen wie etwa PR- und Medien-BeraterInnen mithalten, welche aber regelmäßig aus derartigen Einnahmen auch nicht unwesentliche Overhead- und Fix-Kosten zu bestreiten haben. Im vorliegenden Fall ging es zudem auch um die Ausübung einer zeitlich eingeschränkten Tätigkeit, nämlich im Ausmaß von nur ca fünf Manntagen pro Monat.

In der Folge kam es aber nicht zuletzt durch den VwGH (7.6.2017, Ra 2017/08/0057: „Im vorliegenden Fall war von einem Dienstverhältnis auszugehen, bei dem gemäß § 1152 ABGB im Zweifel ein angemessenes Entgelt als vereinbart gilt.“) zu einer Umdeutung des Werkvertrags- in ein Dienstverhältnis. Daraus leiteten sich wiederum diverse Ansprüche ab. Noch bevor die finale Entscheidung des VwGH über die Einstufung des Kl als DN oder Werkunternehmer vorgelegen hatte, hatten die Parteien aber auch noch einen Vergleich abgeschlossen, der die weitere Abwicklung des Vertragsverhältnisses regelte. Angesichts dieses durchaus komplexen Sachverhaltes stellten sich diverse Fragen, wie diese Konstellation in rechtlicher Hinsicht aufgelöst werden kann. Insb musste beurteilt werden, auf welcher Grundlage die Urlaubsentschädigung des Kl zu berechnen war.

2.
Urlaubsersatzleistung

Zunächst ging es um die Festlegung, dass auch in der geschilderten Konstellation Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung zustanden. Die Parteien hatten zwar zunächst einen Vertrag abgeschlossen, bei welchem jedenfalls die Bekl (aber wohl auch der Kl) davon ausging, dass es sich um einen Werkvertrag handelte und dementsprechend keine gesonderten Urlaubsansprüche zustehen sollten, welche sodann in der Folge auch noch finanziell abgegolten werden müssen, wenn der Urlaubsverbrauch in natura nicht erfolgen konnte. Dies stellt allgemein ein Phänomen der Umdeutung dar. Auch wenn eine oder sogar beide Parteien beim Vertragsabschluss nicht damit gerechnet haben, dass es sich tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handeln sollte, ergeben sich dennoch unabdingbare 493 arbeitsrechtliche Ansprüche für den Fall, dass es sich tatsächlich eben um ein Arbeitsvertragsverhältnis handeln sollte. Darin liegt die logische und zwingende Konsequenz aus der Umdeutung in das Arbeitsverhältnis, vgl etwa OGH 25.11.2015, 8 ObA 78/15a (= ARD 6490/12/2016 = wbl 2016/49 = ZAS-Judikatur 2016/21 = ecolex 2016/106 = DRdAinfas 2016/59 = DRdA 2016/32 [Ziehensack] = Arb 13.276 = SZ 2015/131; RS0130445: Bei Umqualifizierung eines freien Dienstverhältnisses in ein solches nach dem VBG kommt den betreffenden Vertragsbediensteten, welche tatsächlich keinen Erholungsurlaub konsumiert haben, nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein prinzipieller Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zu. Bei Berechnung der Urlaubsersatzleistung muss dann jedoch auf das zwingende Entgeltschema nach dem VBG Bedacht genommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Anspruch auf das Feiertagsentgelt (OGH 25.11.2015, 8 ObA 78/15a).

3.
Zwingende Einstufungsvorschriften und Sondervertrag

Im Vertragsbedienstetenrecht des Bundes besteht ein strenges Regime betreffend Sonderverträge nach § 36 VBG. Dieses will verhindern, dass zulasten der Allgemeinheit der SteuerzahlerInnen im öffentlichen Dienst ein zu hohes Ausmaß an Leistungen gewährt wird, obwohl dies der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat (Verhinderung des Nepotismus bzw eines „Selbstbedienungsladens“, siehe dazu OGH8 ObA 223/94 SZ 67/141 = ArbSlg 11.237 und Ziehensack, VBG Praxiskommentar, § 36 Rz 9, 22 sowie passim). Wenngleich die Landesvertragsbedienstetengesetze der Bundesländer sich in vielen Punkten üblicherweise am VBG des Bundes orientieren, zeigt die Entwicklung der letzten Jahre und Jahrzehnte aber auch nicht unbeträchtliche Abweichungen in diversen Punkten. Diese können in beide Richtungen gehen, nämlich sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen der Rechtslage der Vertragsbediensteten der Bundesländer im Vergleich zum Status ihrer KollegInnen aus dem Bund bewirken. So kennt etwa auch die Vertragsbedienstetenordnung der Bundeshauptstadt Wien einen erhöhten Bestandsschutz für unbefristet beschäftigte Vertragsbedienstete, doch tritt dieser nicht wie beim Bund bereits nach Ablauf des ersten Jahres, sondern erst nach Ablauf von drei Jahren des Dienstverhältnisses ein. Vgl dazu die Bestimmung des § 32 Abs 1 VBG einerseits und jene des § 42 Abs 1 2. Satz VBO Wien (Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien, Vertragsbedienstetenordnung 1995, wr LGBl 1995/50 idgF) andererseits; das K-LVBG hat dagegen in seinem § 77 Abs 1 die Ein-Jahres-Frist des Bundes aus § 32 Abs 1 VBG übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass sich der einjährige Zeitraum auf zwei Jahre verlängert, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Dienstzeit beträgt. Bei dieser Variante handelt es sich um den seinerzeit bestehenden Gesetzestext des § 32 Abs 1 VBG des Bundes, wie sie bis 31.12.1998 in Geltung gestanden ist. In der Folge fiel sie jedoch hinweg, da – mit Recht! – ein Verstoß gegen EU-Recht und das Gebot der Nicht-Diskriminierung von Teilzeitkräften (als welche faktisch besonders oft Frauen zum Einsatz kommen) befürchtet wurde. Der Nachvollzug dieses Schrittes des Bundes ist vom Kärntner Landesgesetzgeber jedoch bislang noch nicht erfolgt. Die diesbezügliche Entwicklung bleibt abzuwarten, die Befürchtung vorliegender EU-Rechtswidrigkeit einer Diskriminierung gegen teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete bestand naturgemäß nicht nur hinsichtlich der Vertragsbediensteten des Bundes, sondern besteht auch bei Vertragsbediensteten der Bundesländer, hier etwa des Bundeslandes Kärnten.

Eine gewisse Besserstellung besteht dagegen nach dem K-LVBG hinsichtlich des Sondervertragsabschlusses. Anders als beim Bund wird das Zustandekommen nicht an so hohe Voraussetzungen geknüpft wie die Zustimmung eines eigenen Bundesministeriums, im Fall des Bundes nämlich des BM für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach § 36 Abs 1 VBG. § 8 K-LVBG regelt den „Sondervertrag“ kurz wie folgt: „In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.“ Demgegenüber erweist sich die Regelung der Sonderverträge durch den Bund viel umfangreicher, zumal sie sich über drei Absätze erstreckt. Der Abs 1 lautet nahezu gleich; der 2. Satz endet aber nicht bloß bei der Bezeichnungsnotwendigkeit als „Sondervertrag“, sondern setzt fort: „... und bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“. Das K-LVBG lässt hier den einfacheren Abschluss zu, wobei aber auch hier ein erhöhtes Sensorium gilt, nämlich die fehlende Annahme schlüssigen Zustandekommens von Sonderverträgen bzw Sondervereinbarungen, welche vom gesetzlichen Normenschema abweichen.

Im vorliegenden Fall lag evident keine derartige Konstellation vor, da beide Vertragsparteien offenbar davon ausgegangen waren, dass es sich überhaupt um kein Arbeits-, sondern ein Werkvertragsverhältnis gehandelt hatte. Es bestand daher für sie überhaupt kein Anlass, die Frage der Bemessungsgrundlage von Urlaubsersatzleistungen zu regeln, da im Werkvertragsverhältnis Urlaubsansprüche nicht zustanden.

In dieser Situation stellte sich dann aber nun die Frage, ob angesichts der vorliegenden Regelungslücke darauf abgestellt werden kann und muss, welche Regelung verständige Parteien getroffen hätten. Das Erstgericht nahm nämlich eine Lückenfüllung dergestalt an, dass in Ansehung des Regelungsdefizits die Parteien wohl auf die gleichen Ansätze rekurriert hätten, die der monatlichen Bezahlung entsprochen hat. Dabei unterlief dem Erst- und in Folge auch dem die Entscheidung bestätigenden Berufungsgericht aber der Trugschluss, dass die 494 Regelung betreffend Sonderverträge nicht einfach zur Lückenschließung herangezogen werden kann. Nach dem K-LVBG besteht keine explizite Formvorschrift, welche den DG vor zu weitgehenden Verpflichtungsvereinbarungen schützt. Dennoch gilt das Regelungsregime der Sondervertragsregelung, wonach eine ausdrückliche, also explizite Abschlussnotwendigkeit besteht. Dies wird aus der vorgesehenen Bezeichnung als „Sondervertrag“ abgeleitet. Daher kommen ein bloß konkludenter Abschluss oder die Verwendung als hypothetischer Vertragsinhalt zur Lückenfüllung von den Parteien nicht bedachter Konstellationen ebenso wenig in Betracht wie eine argumentative Ausweichmöglichkeit über das Schadenersatzrecht. Dies verhindert eine Deutung der Urlaubsersatzleistungen fernab der gesetzlichen Gehaltsschemata. Die Einstufungsvorschriften des VBG stellen zwingendes Recht dar, weshalb von ihnen grundsätzlich nicht abgegangen werden kann (bereits OGH 16.11.1965, 4 Ob 138/65 = EvBl 1966/166 = SozM ID, 523 = Arb 8160; OGH 5.9.2001, 9 ObA 66/01y; OGH 22.2.2011, 8 ObA 60/10x ergangen ebenfalls zum K-LVBG). Eine Gruppe von Gesetzen, zu denen das VBG und das DorotheumsG gehören, ist dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Arbeitsverhältnisse zu bestimmten Körperschaften oder von solchen verwalteten Instituten den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages, insb den dem AN zustehenden Entgeltanspruch, zwingend, also weder durch KollV noch BV, noch Einzeldienstvertrag abdingbar, festlegen (OGH 5.10.1976, 4 Ob 89/76 = EvBl 1977/86 = Arb 9524; OGH 29.1.2014, 9 ObA 170/13k zum oö GDG 2002; OGH 27.11.2014, 9 ObA 101/14i zum Innsbrucker VBG; OGH 18.12.2014, 9 ObA 99/14w; OGH 28.5.2015, 9 ObA 122/14b; OGH 27.2.2019, 9 ObA 121/18m zum stmk G-VBG; OGH 17.12.2020, 9 ObA 86/20t; OGH 18.12.2020, 8 ObA 117/20v; OGH 17.12.2020, 9 ObA 93/20x zur wr VBO 1995; OGH 17.12.2020, 9 ObA 103/20t; RS0050823). Entlohnungen, die über die zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften hinausgehen, können nur in begründeten Ausnahmefällen in Sonderverträgen (§ 36 VBG, § 8 K-LVBG 1994) vereinbart werden. Nach der Formulierung des § 36 Abs 1 VBG 1948 ist eine konkludente Genehmigung konkludent entstandener Sonderverträge ausgeschlossen (OGH 31.8.1994, 8 ObA 223/94 = SZ 67/141; OGH 7.6.2001, 9 ObA 252/00z; OGH 13.9.2001, 9 ObA 189/00b; OGH 22.2.2006, 9 ObA 33/05a; OGH 27.9.2006, 9 ObA 49/06f; OGH 28.3.2007, 9 ObA 143/06d = SZ 2007/49; OGH 3.4.2008, 8 ObA 60/07t zu § 86 Vlbg LbedG 2000; OGH 27.8.2009, 8 ObA 13/09h; OGH 29.1.2014, 9 ObA 170/13k zum oö GDG 2002; OGH 27.11.2014, 9 ObA 101/14i; OGH 28.5.2015, 9 ObA 122/14b; OGH 27.2.2019, 9 ObA 109/18x; OGH 18.12.2020, 8 ObA 16/20s; RS0029331). Bei Sonderverträgen ist nicht nur der ausdrückliche Abschluss und die Bezeichnung als Sondervertrag Voraussetzung, sondern ist auch die Schriftlichkeit („Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen“) indiziert (OGH 26.9.2018, 1 Ob 149/18w; OGH 27.5.2020, 8 ObA 63/19a uva; RS0115297). Der OGH beharrte daher überzeugend und in konsequenter Fortsetzung seiner oben zitierten Rsp darauf, dass in Entsprechung des Standpunktes der Bekl eine Orientierung an den Gehaltsschemata im öffentlichen Dienst stattzufinden hat, wobei allerdings auch die Anrechnung von Vordienstzeiten und des Beschäftigungsausmaßes eine Rolle spielen kann, weshalb die E des Höchstgerichtes nicht gleich abschließend erfolgen konnte, sondern die Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz zur neuerlichen Durchführung und neuerliche Entscheidungsfindung erfolgen musste.

Die Entscheidung überzeugt vollinhaltlich und zeigt vom Sachverhalt her die Fallgruben, welche entstehen können, wenn zu Unrecht Arbeitsverhältnisse als Werkverträge auszugestalten versucht werden. Nur in den seltensten Fällen liegt bei Dauerschuldverhältnissen mit einem Auftraggeber über Jahre hinweg und kontinuierlicher Leistungsabwicklung, bei welcher die Arbeitsleistung und nicht die eingesetzten Mittel im Vordergrund stehen, ein Werkvertrags- und kein Arbeitsverhältnis vor. 495