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Geschlechterdiskriminierender Umstieg auf Pensions­kassenmodell bei einer Gesamtpension? – Verjährung

MARTINACHLESTIL

Der Kl war bei der Bekl von 1975 bis zu seiner Pensionierung 2019 als Angestellter beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis fanden der Sparkassen-KollV in der jeweils geltenden Fassung, die Pensionsordnung der BV 1966 sowie die BV Pensionsreform 1999 Anwendung. Seit 1.4.2020 bezieht der Kl eine Betriebspension von der Pensionskasse.

Nach der Pensionsordnung der BV 1966 gewährte die Bekl ihren Mitarbeitern als direkte Leistungszusage eine Gesamtpension in Höhe von maximal 85 % der Pensionsbemessungsgrundlage unter Anrechnung allfälliger sonstiger Pensionsbezüge, insb der ASVG-Pension. Dabei wurde nicht zwischen weiblichen und männlichen Mitarbeitern differenziert. Mit 1.1.2000 wurde das System auf ein beitragsorientiertes System umgestellt. Dabei sollte auch das neue System die frühere direkte Leistungszusage abbilden. Dazu war es erforderlich, versicherungsmathematisch einen Beitrag zu ermitteln, der für jeden Mitarbeiter in die Pensionskasse einbezahlt werden sollte (Zielübertragung). Die dafür erforderlichen Parameter waren (ua) Eintrittsdatum, mögliches Pensionsantrittsdatum, damals bei Frauen zwischen 55 und 60 Jahren und bei Männern zwischen 60 und 65 Jahren, die ASVG-Bemessungsgrundlage, die Einstufung und die ASVG-Versicherungsjahre. Die Berechnung des Zielübertragungsbetrags erfolgte für Männer und Frauen mit denselben Parametern, allerdings wurden bei Frauen das frühe Pensionsantrittsalter und die damit in der Regel verbundene geringe ASVG-Pension berücksichtigt.

Im Zuge der Umstellung 1999/2000 gab es umfangreiche Informationsveranstaltungen. Die Mitarbeiter, darunter auch der Kl, erhielten Informationsschreiben und Broschüren. Aus diesen ergab sich, dass auf die Gesamtpension abgestellt wird und die ASVG-Pension einen wesentlichen Parameter darstellt. Es wurde auch die Zielübertragungsberechnung erklärt. Der Kl erhielt wie jeder Mitarbeiter ein Stammdatenblatt und ein persönliches Berechnungsblatt. Auf diesem war ua das Geschlecht, der frühestmöglich kalkulierte Pensionsantritt, der Pensionszahlungsbeginn und der errechnete Zielübertragungsbetrag ausgewiesen.

Als der Kl im Jahr 2018 die bekanntgegebene voraussichtliche Bruttopensionshöhe einer weiblichen Bekannten mit seinen Unterlagen verglich, fiel ihm auf, dass der Zielübertragungsbetrag bei seiner Bekannten höher als bei ihm war. Anfang 2019 wurde ihm von der Pensionskasse seine zu erwartende Pensionsleistung bekanntgegeben.

Der Kl begehrt nun gestützt auf § 12 Abs 2 GlBG, hilfsweise gestützt auf Schadenersatz und Nichtigkeit gem § 879 ABGB, die Bezahlung von € 31.593,17 sA von der Bekl an die Pensionskasse, Rechnungslegung über die an die Pensionskasse geleisteten Zahlungen und Offenlegung der Differenzbeträge, die sich aus einer geschlechtsneutralen Neuberechnung der geleisteten Zahlungen ergeben und Zahlung der sich daraus ergebenden noch zu konkretisierenden Differenzbeträge. In eventu möge festgestellt werden, dass die Bekl dem Kl für alle künftigen Schäden hafte, die da­raus resultierten, dass die Bekl Berechnungen im Zusammenhang mit der Betriebspension des Kl nicht so durchgeführt habe, wie wenn es sich bei ihm um eine Frau handle. Durch die Berechnung des Deckungserfordernisses für weibliche Angestellte aufgrund eines um fünf Jahre früher möglichen Pensionsantritts und damit eines verkürzten Beitragszeitraums sei das Recht auf einen geschlechtsneutralen Anschluss an das Pensionskassensystem verletzt worden. Er habe erst 2018 anlässlich der Pensionierung einer Kollegin von Schaden und Schädiger erfahren, weshalb seine Ansprüche nicht verjährt seien.

Die Bekl bestritt und brachte vor, dass sie allen Mitarbeitern ohne Unterschied des Geschlechts eine Gesamtpension von maximal 85 % des letzten Monatsbezugs unter Anrechnung der ASVG-Pension zugesagt habe. Die Errechnung des Zielübertragungs-Deckungserfordernisses sei nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Zugrundelegung der individuell zu erwartenden Einkommensentwicklung, der noch zu leistenden monatlichen Pensionsbeiträge und der zum frühestmöglichen Pensionsantritt zu erwartenden ASVG-Pension errechnet worden. Dies habe zu einem höheren Deckungserfordernis bei Frauen geführt. Die Anknüpfung an das gesetzliche Pensionsalter habe jedoch keine Schlechterstellung von Männern zur Folge. Darüber hinaus sei der Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags wegen einer Diskriminierung verjährt.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht erachteten das Klagebegehren als nicht berechtigt. Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass keine geschlechtliche Diskriminierung des Kl vorliege und selbst wenn aber ein Anspruch bestünde, sei dieser verjährt.

Nach dem OGH ist die vom Kl erhobene Revision nicht zulässig:

Nach § 12 Abs 2 hat ein/e AN, der/die ein geringeres Entgelt als ein/e AN des anderen Geschlechts erhält, gegenüber dem AG einen Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. 458Der Entgeltbegriff ist dabei weit zu verstehen. Gem § 15 Abs 1 letzter Satz GlBG gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 12 Abs 2 GlBG die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis – zB mangelnde Fälligkeit – mehr entgegensteht.

Da alle Formen von Betriebsrenten und Betriebspensionen unter den weiten Entgeltbegriff des Art 157 AEUV (früher Art 141 EG) bzw des GlBG fallen, gilt dies auch für den verfahrensgegenständlichen, mit Entgeltdiskriminierung begründeten Anspruch auf Erbringung eines nachträglichen Deckungserfordernisses, zumal das vom AG in die Pensionskasse zu leistende Deckungserfordernis inhaltlich nichts anderes ist als eine vorweggenommene Pensions- und damit Entgeltzahlung. Auch dieser Anspruch unterliegt daher hinsichtlich der Verjährung den zuvor zitierten Bestimmungen. Das gilt auch für den Rechnungslegungsanspruch, der – wenn es sich wie hier um einen bloßen Nebenanspruch handelt – mit dem Hauptanspruch verjährt.

Bei Schadenersatzansprüchen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger. Diese wird dann angenommen, wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühen in Erfahrung bringen kann. Dies gilt als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kl aufgrund der Informationsbroschüren in Verbindung mit dem eigenen Stammdaten- und Berechnungsblatt mühelos erkennbar gewesen wäre, dass die Umwandlung in ein Pensionskassensystem auf den frühestmöglichen Pensionsantritt abstellt und damit Frauen nicht gleich behandelt würden, sowie dass bei Frauen ein kürzerer Zeitraum bei der Kapitalisierung der bereits erworbenen Anwartschaften und bei den laufenden Beitragszahlungen zugrunde gelegt werde. Tatsächlich werden in den Informationsbroschüren die Art der Pensionsberechnung und die dafür heranzuziehenden Parameter offengelegt, da­runter das Geschlecht und das Pensionsantrittsalter. Auch kann nach dem OGH als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass das Pensionsantrittsalter nach dem ASVG für Männer und Frauen unterschiedlich ist und die damit regelmäßig bei Frauen geringeren Pensionszeiten auch zu einem geringeren Pensionsanspruch nach dem ASVG führen. Damit hält sich die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die unterschiedlichen Berechnungsmodalitäten für Männer und Frauen – jedenfalls im Hinblick auf das unterschiedliche ASVG-Pensionsantrittsalter – bei objektiver Betrachtung auch für den Kl schon im Jahr 2000 offenkundig waren, im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums.

Ist aber die geschlechtsspezifische Berechnung ausreichend offengelegt, ist schon für den Zeitpunkt der Zielübertragung von einer ausreichenden Erkennbarkeit der daraus folgenden, behaupteten Diskriminierung auszugehen. Insoweit sind auch auf Schadenersatz gestützte Ansprüche verjährt. Auf die Frage, ob in der unterschiedlichen versicherungsmathematischen Berechnung des Zielübertragungsbetrags eine Geschlechtsdiskriminierung zu sehen ist, muss daher nicht weiter eingegangen werden. Die Revision war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.