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Kein Anspruch auf Kostenerstattung mangels den Anforderungen der Krankenordnung entsprechender Rechnung

ELISABETHHANSEMANN
§ 131 ASVG; § 37 Krankenordnung der ÖGK

Die Kl begehrte die Erstattung der Kosten ihrer bei insgesamt vier Ärzten in Österreich in den Jahren 2013 bis 2017 in Anspruch genommenen Krankenbehandlungen in einem über 80 % des Kassentarifs hinausgehenden Umfang. Dabei ging es ua um Kostenerstattung für Laboruntersuchungen, für die die Kl aber keine Rechnungen vorgelegt hatte. Die Unterinstanzen wiesen die Klage ab.

Die Kl bringt in ihrer außerordentlichen Revision vor, dass die Kosten der Laboruntersuchungen in anderen Rechnungen enthalten seien. Nach den von der Kl in diesem Zusammenhang vorgelegten Honorarnoten Dris. L* stellte dieser jeweils die Kosten für die Ordination an einem bestimmten Tag in Rechnung, wobei die von ihm (vgl „für meine ärztlichen Tätigkeiten“) erbrachten medizinischen Leistungen durch Ankreuzen von Rubriken bezeichnet sind (beispielsweise „Studium aller Vorbefunde“, „körperliche Untersuchung“ ua). Hinsichtlich Laborleistungen finden sich lediglich die Angaben „Laboranalysen“ bzw „Laboranalysen *“. In Rechnung gestellt wurde in den vorgelegten Honorarnoten jeweils ein Pauschalbetrag für sämtliche angegebenen Leistungen. Ein Hinweis, dass in dem Pauschalbetrag nicht nur die vom rechnungslegenden Arzt selbst vorgenommene Beauftragung einer Laborauswertung, sondern allfällige labordiagnostische Leistungen Dritter bereits enthalten seien, fehlt.

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Angesichts des Urkunden­inhaltes und der trotz Erörterung durch das Erstgericht nicht erfolgten Konkretisierung, dass eine Weiterverrechnung von Laborkosten stattgefunden habe, sowie aufgrund des gänzlichen Fehlens von zuordenbaren Kosten für labordiagnostische Leistungen beruht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das in den vorgelegten Honorarnoten keine Rechnungen (auch) für erbrachte ­Laborleistungen erkannte, auf einer nachvollziehbaren und vertretbaren Urkundenauslegung. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wird in diesem Zusammenhang nicht dargelegt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass mangels Vorlage einer Rechnung, die den Anforderungen des § 37 der Krankenordnung entspricht, schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, steht mit der bisherigen Judikatur (OGH 12.9.1996, 10 ObS 2303/96s) im Einklang.

Ausgehend von dieser Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob die Laborleistungen auch von einer eigenen Einrichtung oder einem Vertragspartner der Bekl erbracht werden hätten können oder ob dafür „Leistungskataloge“ bestehen.