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Ungarische Staatsbürgerin mit Anspruch auf ungarische Invaliditätspension hat keinen Anspruch auf Pflegegeld in Österreich

SOPHIAMARCIAN

Die Kl und ihre Mutter sind ungarische Staatsbürgerinnen und leben seit 2018 ständig in Österreich. Die Kl leidet an einer schweren Bewusstseinsstörung und ist seit jeher berufsunfähig, weshalb sie auch eine Invaliditätspension aus Ungarn bezog. Diese wurde jedoch – aus ungeklärten Gründen – eingestellt, weshalb die Mutter der Kl Pflegegeld in Österreich beantragte.

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) lehnte den Antrag der Kl mit der Begründung, es seien nach den Koordinierungsvorschriften die ungarischen Rechtsvorschriften anzuwenden, ab. Die Kl erhob gegen die Entscheidung der PVA Klage und brachte vor, dass die ungarische Pensionsleistung mangels Wohnsitz in Ungarn eingestellt wurde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass Österreich nach den Kollisionsnormen der VO (EG) 883/2004 für die Gewährung von Pflegegeld im vorliegenden Fall nicht zuständig sei, da die Kl bisher eine ungarische Invaliditätspension bezogen habe und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, aus welchem eine Rente bezogen wird, den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates (Österreich) vorgehen. Eine Einstellung der Rentenleistung aus ungeklärten Gründen ändert daran nichts.

Auch das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.

Die außerordentliche Revision der Kl wurde mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen.

Der OGH hielt in seinem Zurückweisungsbeschluss fest, dass das Pflegegeld nach der Rsp des EuGH als Leistung bei Krankheit qualifiziert wird. Der Wohnsitzstaat ist gegenüber dem Rentenstaat dann vorrangig zuständig, wenn auch eine Beschäftigung ausgeübt wird. Da im Fall der Kl allerdings keine Beschäftigung ausgeübt wurde und grundsätzlich Anspruch auf eine ungarische Invaliditätspension besteht, sind iSd Koordinierungsvorschriften die ungarischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Dass die ungarische Pensionsleistung vermeintlich wegen des Wohnsitzwechsels eingestellt wurde, steht im Widerspruch zum Exportgebot des Art 7 VO (EG) 883/2004, vermag aber nichts an der Zuständigkeit Ungarns für den Anspruch auf Pflegegeld der Kl zu ändern. 495