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Kein Feststellungsinteresse einer entlassenen Arbeitnehmerin in Bezug auf die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

MANFREDTINHOF

Eine AN wurde im Mai 2019 entlassen und focht diese Entlassung gem § 106 ArbVG an. Vom 20. bis 22.11.2019 fand im Betrieb ihres ehemaligen AG eine Betriebsratswahl statt. Die vorliegende Klage der AN ist auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Wahl und hilfsweise auf deren Ungültigerklärung (Anfechtung) gerichtet.

Die Vorinstanzen wiesen diese Klage übereinstimmend mit der wesentlichen Begründung ab, die Kl sei bei dieser Betriebsratswahl aufgrund ihrer Entlassung im Mai 2019 nicht mehr wahlberechtigt gewesen, sodass ihr das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung (Hauptbegehren) bzw die Legitimation zur Anfechtung nach § 59 Abs 1 ArbVG (Eventualbegehren) fehle. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Der OGH führte aus: Die Entlassung beendet, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, nach stRsp und überwiegender Ansicht in der Literatur das Dienstverhältnis im Allgemeinen – nämlich abseits eines besonderen gesetzlichen Bestandsschutzes – mit sofortiger Wirkung. Zwingende Folge dessen ist, dass der Entlassene nicht mehr in eine spätere Betriebsratswahl einzubeziehen ist, setzen doch die Bestimmungen der §§ 52 und 53 ArbVG über das aktive und passive Wahlrecht voraus, dass die Person an den jeweils genannten Stichtagen im Betrieb beschäftigt ist. Dass die Kl die Entlassung vom Mai 2019 nach § 106 ArbVG angefochten hat, ändert an der Beendigung ihres Dienstverhältnisses durch die Entlassung nichts. Erst ein der Entlassungsanfechtungsklage stattgebendes, hier noch nicht vorliegendes stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil würde die Wirksamkeit der Entlassung rückwirkend beseitigen.