17Unzulässiger Kettenarbeitsvertrag nur bei aneinandergereihten befristeten Dienstverhältnissen zum selben Arbeitgeber
Unzulässiger Kettenarbeitsvertrag nur bei aneinandergereihten befristeten Dienstverhältnissen zum selben Arbeitgeber
Die Kl schloss 2018 mit dem bekl Land Vorarlberg einen Sonderdienstvertrag über ein auf ein Jahr befristetes Dienstverhältnis als Begleit- und Stützlehrerin ab. Davor, nämlich im Zeitraum von 2011 bis 2016, war die Kl auf Basis von mehreren, jeweils auf ein Jahr befristeten Sonderverträgen als Vertragslehrerin beim Land Wien beschäftigt gewesen. Von 2016 bis 2018 war sie nicht im Lehrerdienst tätig.
Sie klagt nun das Land Vorarlberg auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses trotz Befristungsablaufs. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Gesamtverwendungsdauer beim Land Wien sei mit der einjährigen Verwendungsdauer im Dienstverhältnis zur Bekl zusammenzurechnen, sodass die Fünf-Jahres-Grenze des § 4a Abs 4 VBG 1948 bzw jene des § 4 Abs 3 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 überschritten sei und das Dienstverhältnis zur Bekl als unbefristet gelte.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu. Die außerordentliche Revision der Kl war mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Nach § 4 Abs 4 VBG 1948 (VBG) darf ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nur einmal verlängert werden. Diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten, andernfalls das Dienstverhältnis als von Anfang auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen ist („Kettenvertragsverbot“). Von einer Aneinanderreihung („Kette“) von Dienstverhältnissen geht die stRsp aus, wenn sich der Sache nach der zweite Vertrag (das erneut befristete Arbeitsverhältnis) als Fortsetzung des (oder der) vorangegangenen Arbeitsverhältnisse(s) erweist.
Das Berufungsgericht führte aus, schon begrifflich könne von einer Fortsetzung des vorangegangenen Dienstverhältnisses nicht ausgegangen werden, wenn auf DG-Seite unterschiedliche Vertragsparteien stehen. Die Gefahr des Missbrauchs sei nur bei einer Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse zum selben AG gegeben, nicht aber beim Abschluss eines erstmalig befristeten Dienstverhältnisses zu einem bestimmten DG. Diese Ansicht weicht von der bisherigen Rsp nicht ab, nach der von einer (unzulässigen) Kette nur bei mehreren Dienstverhältnissen mit einem DG die Rede sein kann (OGH 17.5.2000, 9 ObA 97/00f; OGH 7.6.2001, 9 ObA 328/00a; siehe auch Erwägungsgrund 14 der RL 1999/70/EG des Rates über befristete Dienstverträge vom 26.6.1999). Mit der Bekl hat die Kl nur ein (einziges) Dienstverhältnis abgeschlossen.