19Unzumutbarkeit einer dem Leistungskalkül widersprechenden Beschäftigung – abweichende Selbsteinschätzung des Versicherten irrelevant
Unzumutbarkeit einer dem Leistungskalkül widersprechenden Beschäftigung – abweichende Selbsteinschätzung des Versicherten irrelevant
Der Beschwerdeführer steht seit 1.2.2018 im Bezug von Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) ihn bei der Stellensuche als Koch unterstützt. Am 28.5.20218 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag übermittelt, wonach das AMS Gmunden für die regionale Gastronomie und Hotellerie Köche, Jungköche, Chefs de Partie und Sous Chefs suche und zu einem Bewerbungsgespräch im Rahmen einer Vorauswahl einlade. Dabei handelte es sich um Arbeitsstellen für Köche sowohl in großen Hotels als auch in kleinen Restaurants. Der Beschwerdeführer nahm am Vorauswahlverfahren des AMS teil und gab dort bekannt, dass er wegen Lungenproblemen nicht mehr in großen Küchen arbeiten könne. Es kam nicht dazu, dass ihm eine Arbeitsstelle bei einem konkreten AG angeboten wurde. Im Zuge der daraufhin aufgenommenen Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung verwies der Beschwerdeführer nochmals darauf, dass er unter chronischer Bronchitis leide und nicht mehr in großen Küchen arbeiten könne. Er suche daher eine Stelle in einer kleinen Küche, wo er bisher auch in den letzten Jahren gearbeitet hat. Mit Bescheid vom 17.7.2018 verhängte das AMS eine sechswöchige Leistungssperre und begründete dies damit, dass er sich geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer ua aus, dass ihm die im Rahmen der Vorauswahl vorgestellte Beschäftigung in einer Großküche nicht zumutbar sei, da er seit 2007 an einer chronischen Bronchitis leide, und legte dazu zwei lungenfachärztliche Befunde vom 7.3. und vom 31.7.2018 vor.
Das AMS wies die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ab. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde an das BVwG. Das vom BVwG im Februar 2021 angeforderte medizinische Sachverständigengutachten ergab, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose Asthma bronchiale vorliegt und der Beschwerdeführer inhalatorischen Belastungen sowie Kälte und Nässe lediglich fallweise ausgesetzt werden und dieser nur mehr mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten darf. Dieses Leistungskalkül war auch zum Zeitpunkt der Zuweisung des Vermittlungsvorschlages im Jahr 2018 bereits zutreffend. Das berufskundliche Sachverständigengutachten kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten als Koch in einer Großküche ohne Gefährdung seiner Gesundheit insofern nicht mehr ausüben könne, als er den damit einhergehenden inhalatorischen Belastungen nicht mehr gewachsen ist. Zudem könne er auch keine Tätigkeiten in Küchen im Allgemeinen ausüben, weil er den zusätzlichen zu den inhalatorischen Belastungen in Kleinbetrieben anfallenden schweren körperlichen Arbeiten nicht mehr gewachsen sei.
Das BVwG gab der Beschwerde nach Vorliegen der Gutachten statt und hob den Bescheid auf. Begründend führt das BVwG aus, dass dem Beschwerdeführer nach den eingeholten Sachverständigengutachten eine Tätigkeit als Koch auf35grund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr zumutbar sei, und zwar unabhängig davon, ob sich die konkrete Arbeitsstelle in einer Großküche oder in einem kleinen Betrieb befunden hätte. Die im Vermittlungsvorschlag beschriebenen Tätigkeiten als Koch in Hotellerie und Gastronomie hätten damit nicht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und hätten ihm daher nicht zugewiesen werden dürfen. Dass die medizinischen Untersuchungen und Begutachtungen zu einem den Einschätzungen des Beschwerdeführers – nämlich trotz Lungenleidens noch in kleinen Küchen tätig sein zu können – widersprechenden Ergebnis geführt haben, ändert nach Ansicht des BVwG nichts an der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung. Vor diesem Hintergrund sei demnach mangels Zumutbarkeit der zuzuweisenden Beschäftigungen die Frage des Vorliegens einer Vereitelungshandlung nicht zu prüfen.