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Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankenstand durch grob fahrlässiges Verhalten

MANFREDTINHOF

Der klagende AN kam eines Abends bei einer Privatfahrt mit seinem Fahrrad zu Sturz, weil seine am Fahrradlenker abgelegte Jacke abrutschte und das Vorderrad blockierte. Die Jacke war dem Kl bereits am Vormittag einmal abgerutscht, wodurch damals das Vorderrad „aushakelte“, der Kl aber nicht stürzte, sondern nach Befestigung des Rades weiterfahren konnte.

Aufgrund dieses Unfalls befand sich der Kl im Krankenstand. Weil sein AG die Entgeltfortzahlung für die Dauer des Krankenstandes ablehnte, wurde diese eingeklagt.

Die Vorinstanzen entschieden, dass angesichts des Geschehens vom Vormittag dem Kl am Unfall eine seinen Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließende grobe Fahrlässigkeit nach § 1154b Abs 1 ABGB bzw § 2 Abs 1 EFZG zur Last fiel. Diese Beurteilung bedarf laut OGH keiner höchstgerichtlichen Korrektur.

Das Mitführen der Jacke am Lenker ist zwar nicht ausdrücklich verboten, als Ladung muss die Jacke aber nach der – auch für Radfahrer geltenden – Bestimmung des § 61 Abs 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) so transportiert werden, dass der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird. Jedenfalls gegen diese Bestimmung, die auch dem Schutz seiner eigenen absoluten Rechtsgüter dient, verstieß der Kl und handelte bereits hierdurch rechtswidrig.

Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich gilt und nicht bloß als möglich voraussehbar. Da dem Kl aufgrund des Vorfalls vom Vormittag die Gefahr eines Abrutschens der Jacke und dessen mögliche Folgen bewusst sein mussten, ist die Entscheidung der Vorinstanzen, sein neuerliches ungesichertes Mitführen der Jacke am Fahrradlenker sei grob fahrlässig gewesen, entgegen der Ansicht der außerordentlichen Revision nicht unvertretbar.