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Keine Rückforderung von Beiträgen zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die der Gewährung einer Pension zugrunde gelegt wurden

ALEXANDERPASZ

Der Revisionswerber stellte am 29.11.2017 bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge zur Weiterversicherung in der PV. Die PVA wies den Antrag bescheidmäßig ab, das BVwG bestätigte in seinem Erkenntnis diesen Bescheid, erklärte jedoch die Revision an den VwGH für zulässig.

Der Revisionswerber war von 1.4.2003 bis 30.9. 2013 in der PV weiterversichert. Für den Zeitraum von 1.1. bis 30.9.2013 leistete er an die PVA Beiträge zur Weiterversicherung gem § 17 ASVG iHv € 8.771,85. Mit Bescheid vom 7.10.2013 erkannte die PVA dem Revisionswerber eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.10.2013 zu. Der Gewährung und Bemessung der Leistung sind ua die streitgegenständlichen, bis zum 30.9.2013 erworbenen Versicherungszeiten aufgrund der Weiterversicherung in der PV zugrunde gelegen.

Im Jahr 2016 ergab sich für den Revisionswerber aufgrund des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2013 eine Pflichtversicherung in der KV und PV für den Zeitraum von 1.1.2013 bis 30.9.2013 gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Durch die rückwirkende festgestellte Pflichtversicherung nach dem GSVG entfielen im Nachhinein auch die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in der PV nach § 17 Abs 1 ASVG.

Der VwGH entschied, unter Zitierung der relevanten Bestimmung des § 69 Abs 2 ASVG, dass eine Rückforderung von Beiträgen ausgeschlossen ist, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluss waren. Davon ausgenommen ist der Fall einer Wiederaufnahme des Verfahrens über die erbrachte Leistung, an die sich die Rückforderung der Leistung anschließt.

Zur Bestimmung des § 69 Abs 2 ASVG hat der VwGH bereits festgehalten, dass eine Rückforderung von ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum, für den eine Leistung erbracht wurde, für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen ist. Der gesamte Zeitraum betrifft hierbei die Zeitspanne vom ersten bis zum letzten Monat, für die Beiträge ungebührlich entrichtet wurden (vgl VwGH 20.6.2001, 96/08/0098; VwGH 3.10.2002, 98/08/0124; VwGH 26.5.2004, 2001/08/0051).

Die von § 69 Abs 2 ASVG normierten Gründe für den Ausschluss einer Rückforderung gelangen auch auf Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung nach dem ASVG – insb zu einer Weiterversicherung in der PV nach § 17 ASVG – zur Anwendung. Nachdem die vom Revisionswerber geleisteten Beiträge zur Weiterversicherung in der PV der Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zugrunde gelegen sind, war eine Rückforderung von Beiträgen aufgrund der klaren und eindeutigen Rechtslage (§ 69 Abs 2 zweiter Satz ASVG) ausgeschlossen. Der VwGH wies dementsprechend die Revision gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurück. 36