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Kein Unfallversicherungsschutz für Schülerunfall am Heimweg vom Pub während Bildungsreise in Irland

SOPHIAMARCIAN

Der Kl war Schüler an einer Technischen Lehranstalt und nahm im Februar 2020 an einer Bildungsreise (work-placement) gemeinsam mit seiner Schulklasse in Irland teil. Im Rahmen des Aufenthalts waren die Schüler*innen bei Gastfamilien untergebracht, sie sollten durch den Aufenthalt ihre Sprachkenntnisse verbessern und im Rahmen eines Projekts in Betrieben arbeiten. Am letzten Abend der Bildungsreise verabredeten sich zwei Drittel der Schüler*innen in einem Pub. Der Pub-Besuch war nicht Teil des offiziellen Programms der Bildungsreise, er wurde auch nicht von den Lehrer*innen organisiert und sie nahmen auch nicht daran teil. Auf dem Rückweg vom Pub zur Unterkunft der Gastfamilie wurde der Schüler von einem PKW erfasst und schwer verletzt.

Der Schüler begehrte daher die Anerkennung als Arbeitsunfall sowie die Leistung einer Versehrtenrente. Die Bekl wies dies mittels Bescheid ab.

Auch die erste Instanz sowie das Berufungsgericht wiesen das Begehren des Kl ab. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Die 41Vorinstanzen kamen in ihren Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass der Versicherte am Heimweg vom Pub zu den Gasteltern in einem privaten (eigenwirtschaftlichen) Interesse gehandelt habe und daher kein Versicherungsschutz bestehe.

Die außerordentliche Revision des Schülers wurde wegen dem Fehlen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der OGH hielt in seinem Zurückweisungsbeschluss fest, dass Schüler*innen grundsätzlich während der Teilnahme an Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen sowie individuellen Berufs(bildungs)orientierungen im Fall eines Unfalles geschützt sind. Die Intention des Gesetzgebers war es, jede Tätigkeit zu schützen, die als Ausübung der Rolle des Schülers zu sehen ist. Aber auch bei Schulveranstaltungen erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf die gesamte Zeit der Veranstaltung. Es ist daher zu prüfen, ob nach den Gesamtumständen das unfallbringende Verhalten eher dem geschützten Bereich der Tätigkeiten eines Schülers oder der Privatsphäre zuzurechnen ist.

In seiner Entscheidung betonte der OGH, dass das Ergebnis der Vorinstanzen, der Unfall des Schülers sei dem privaten (eigenwirtschaftlichen) Bereich und nicht der unfallversicherungsgeschützten Sphäre zuzurechnen, sich im Rahmen der Rsp des OGH bewege, zumal der Pub-Besuch auch kein offizieller Programmpunkt im Rahmen der Bildungsreise war.

Selbst privates (eigenwirtschaftliches) Handeln kann jedoch unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall herbeigeführt haben, die sich insb aus den Gegebenheiten am Aufenthaltsort ergeben und so am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall sah der OGH allerdings auch kein durch die Bildungsreise bedingtes erhöhtes Risiko für den Versicherten, weshalb der Unfallversicherungsschutz von den Vorinstanzen zu Recht verneint wurde.