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Verspätete Kündigung wegen Nebenbeschäftigung während Elternteilzeit ist rechtsunwirksam

SARANADINEPÖCHEIM

Die Kl ist seit 1.4.2010 bei der Bekl, zuletzt als Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes am 7.10.2017 befand sie sich ab 11.10.2018 in einer Elternteilzeit gem § 15h MSchG. Am 8.11. 2018 gab die Kl der Personalabteilung die Nebenbeschäftigung „plastisch chirurgisch und ästhetische Behandlungen“ als „selbständige Tätigkeit“ mit „Beginndatum 13.11.2018“ bekannt. Seit Dezember 2018 wussten sowohl der Rektor der Bekl als auch der Leiter der Organisationseinheit, der die Kl zugewiesen ist, dass die Kl zumindest seit 13.11.2018 eine selbständige Nebentätigkeit in Form von plastisch-chirurgischen und ästhetischen Behandlungen ausübte. Mit Schreiben vom 27.6. 2019, bei der Kl eingelangt am 28.6.2019, kündigte die Bekl das Dienstverhältnis zum 30.9.2019 auf.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses über den 30.9.2019 hinaus statt.

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Er verwies auf § 15n Abs 3 MSchG, wonach, wenn während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG ohne Zustimmung des DG eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, der DG nach § 15n Abs 3 MSchG binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen § 15n Abs 1 und 2 MSchG eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen kann.

Der Beurteilung der Vorinstanzen, dass (auch) dem Rektor die Aufnahme der weiteren Erwerbstätigkeit der Kl ohne Zustimmung der Bekl so zeitgerecht bekannt war, dass das achtwöchige Kündigungsfenster des § 15n MSchG zum Zeitpunkt der tatsächlichen Kündigung am 27./28.6.2019 bereits (wegen Zeitablaufs) „geschlossen“ und die Kündigung daher ohne Zustimmung des Gerichts unzulässig war, setzte die Bekl nichts Stichhältiges entgegen.

Weiters führte der OGH aus, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Rektor selbst seit Dezember 2018 Kenntnis von der weiteren Erwerbstätigkeit der Kl hatte.

Die Kl habe darüber hinaus kein Verhalten gesetzt, das den Eindruck erweckt habe, sie wolle die Rechtsunwirksamkeit bzw Verspätung der Kündigung nach MSchG nicht (mehr) geltend machen. Ein, wie von der Bekl vorgebracht, widersprüchliches Verhalten der Kl liege nicht vor. 50