7Verständigung des Betriebsrates gilt auch für neuerliche Kündigungserklärung in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang
Verständigung des Betriebsrates gilt auch für neuerliche Kündigungserklärung in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang
Der Betriebsratsvorsitzende erteilte am 17.6.2019 die Zustimmung zur Kündigung der Kl. Am 27.6.2019 sprach die Geschäftsleitung der Bekl die Kündigung der Kl per 15.8.2019 aus. Diese erklärte, am 24.6.2019 einen Spontan-Abortus erlitten zu haben und legte in der Folge ein ärztliches Attest vor. Am 28.6.2019 teilte die Geschäftsleitung dem Betriebsratsvorsitzenden mit, dass die Kündigung nicht wirksam geworden sei und nach Ablauf der Frist (Anmerkung der Autorin: des bestehenden Kündigungsschutzes nach § 10 Abs 1a MSchG) wiederum ausgesprochen werde. Gegenüber der Kl gab die Geschäftsleitung schriftlich die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung bekannt und ließ sich dies am 3.7.2019 von ihr bestätigen. Mit Schreiben vom 24.7.2019 sprach die Bekl gegenüber der Kl die Kündigung per 15.9.2019 aus. Zu dieser holte sie keine neue Erklärung vom BR ein.
Die Kl begehrt die Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses, in eventu die Aufhebung der Kündigung. Das Berufungsgericht ging hingegen von der Wirksamkeit der Kündigung aus. Zwischen der ursprünglichen Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden und der zuletzt erfolgten Kündigungserklärung bestehe ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Gegen dieses Urteil erhob die Kl außerordentliche Revision an den OGH und machte im Wesentlichen geltend, dass durch die zwischen der Bekl und ihr geschlossene Aufhebungsvereinbarung über die erste Kündigung auch die Zustimmung des BR ihre Wirksamkeit verloren habe. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl jedoch zurück.
Zwischen der gem § 105 Abs 1 ArbVG erforderlichen Verständigung des BR durch den Betriebsinhaber einerseits und der Kündigungserklärung andererseits muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang wird insb dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt und wenn die Kündigung zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ausgesprochen wird. Es entspricht auch der Rsp, dass der Fall, dass eine Kündigung wegen Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung wiederholt wird, als typischer Fall für so einen Zusammenhang anzusehen ist und dass eine „unwirksame Kündigung nicht die Verständigung konsumiert“. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass im konkreten Fall der geforderte Zusammenhang zwischen der schlussendlich erfolgten Kündigungserklärung und der ursprünglichen Verständigung des BR gegeben sei, hielt der OGH daher für vertretbar. Daran ändere auch das Vorbringen der Kl nichts, die Zustimmung des BR hätte durch den mit der Bekl abgeschlossenen Aufhebungsvertrag ihre Wirksamkeit verloren. Denn abgesehen davon, dass eine unwirksame Kündigung (nach § 10 Abs 1a MSchG) nicht aufzuheben ist, bestünden nach Auffassung des OGH keinerlei Anhaltspunkte, dass es im konkreten Fall zu einer solchen „Vereinbarung“ über eine einvernehmliche „Rücknahme der Kündigung“ mit der von der Kl favorisierten Reichweite gekommen sei. So hatte die Bekl nur – von der Kl bestätigt – mitgeteilt, dass die Kündigung unwirksam war. Von etwas anderem konnte auch der Betriebsratsvorsitzende nicht ausgehen. Eine Durchbrechung des sachlichen oder zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Verständigung des BR und der nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist neuerlich ausgesprochenen Kündigung ist hier daraus nicht abzuleiten.