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Einstufung einer Pädagogin in einer Behinderteneinrichtung einer Krankenanstalt

MANFREDTINHOF
KollV der konfessionellen Krankenanstalten Steiermark

Die Kl arbeitet seit 1.10.2004 in einer Behinderteneinrichtung, deren Rechtsträger die Bekl ist. Sie war zunächst als Pflegeassistentin in der Verwendungsgruppe 4 des Entlohnungsschemas SII (SII/4) des anzuwendenden KollV der konfessionellen Krankenanstalten Steiermark eingestuft. Seit dem Jahr 2015 wird sie in einer Wohngruppe und einer Tageswerkstätte eingesetzt. Im Jahr 2016 schloss sie das Bachelorstudium „Pädagogik“ ab. Seit 1.8.2016 ist sie in die Verwendungsgruppe 3 des Entlohnungsschemas SII (SII/3) eingestuft. Beim Bachelorstudium der Kl handelt es sich um eine wissenschaftliche Grundausbildung, die der Vorbereitung auf weitere Karrierewege in diesem Fachbereich, etwa auf die Mitarbeit an Forschungsprojekten, in der Lehre oder für die Arbeit mit spezifischen Zielgruppen dient. Durch Absolvierung eines Masterstudiums kann der Berufsabschluss „Sozialpädagoge“ erreicht werden.

Die Kl begehrte von der Bekl Entgeltdifferenzen für die Zeit von September 2019 bis einschließlich November 2020, weil sie – zusammengefasst – als Behindertenpädagogin in spezifischer Verwendung mit Studienabschluss anzusehen und aufgrund ihrer Tätigkeit und Qualifikation in das Entlohnungsschema SII/1 einzustufen sei. Sie brachte vor, der KollV unterscheide nicht zwischen Bachelor- und Masterstudium, die Einstufung in SII/1 verlange daher keinen Masterabschluss. Auch werde nicht der Abschluss eines Studiums in Sozial- oder Behindertenpädagogik verlangt, es handle sich bloß um eine exemplarische Aufzählung. Die Einstufung in das Entlohnungsschema SII/3 beziehe sich auf Tätigkeiten ohne Studium. Sie arbeite auch mit behinderten Menschen zusammen und fördere deren Entwicklung, dies stelle eine spezifische Verwendung dar.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil die kollektivvertraglichen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht gegeben seien. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl zurück.

Das im genannten KollV vorgesehene Entlohnungsschema SII sieht für die Verwendungsgruppe SII/1 folgende Verwendungen vor: MusiktherapeutIn mit Studium (spezifische Ausbildung und spezifischer Verwendung), KunsttherapeutIn mit Studium (spezifische Ausbildung und spezifischer Verwendung), TanztherapeutIn mit Studium (spezifische Ausbildung und spezifischer Verwendung), Pädagoge/in in spezifischer Verwendung mit Studium wie zB Behinderten-Sozialpädagogin/e, Sportpädagogin/e, Musikpädagogin/e. Für die Verwendungsgruppe SII/3 sind ua DiplomsozialbetreuerIn, Sportpädagogin/e ohne Studium, Musikpädagogin/e ohne Studium, KunsttherapeutIn ohne Studium und TanztherapeutIn ohne Studium vorgesehen.

Dem OGH zufolge ist es zwar richtig, dass die Liste betreffend die Einstufung SII/1 nicht ausdrücklich von einem Masterstudium spricht. Sowohl die beispielhafte Anführung von Behinderten-SozialpädagogInnen, Sport- und MusikpädagogInnen als auch der Vergleich mit der Verwendungsbeschreibung für Musik-, Kunst- und TanztherapeutInnen zeigt aber, an welche Art von spezifischer Verwendung und welche Ausbildung die Kollektivvertragsparteien bei der konkreten Verwendungsbeschreibung für PädagogInnen gedacht haben. Es geht daraus hervor, dass es sich um ein solches Studium handeln muss, das eine Verwendung von der Spezifikation einer (beispielsweise) Behinderten-SozialpädagogIn, einer Sport- oder einer MusikpädagogIn auch ermöglicht. Auf ein Bachelorstudium der Pädagogik trifft dies noch nicht zu, weil es sich dabei um eine Grundausbildung in Pädagogik handelt, die auf die Arbeit mit spezifischen Zielgruppen (zB Masterstudium, Berufsabschluss Sozialpädagogik) erst vorbereiten soll.

Davon ausgehend reicht es auch für das Kriterium einer spezifischen Verwendung nicht aus, grundsätzlich mit behinderten Menschen in einer Behinderteneinrichtung zusammenzuarbeiten, träfe dieser Umstand doch auf eine Reihe von DN zu, die unter anderen Verwendungsgruppen erfasst werden. Hier hat das Erstgericht festgestellt, dass die Kl in das Team der von einem Diplomsozialbetreu156er geleiteten Wohngruppe eingebunden ist und dort alle zur Betreuung und Begleitung der schwer behinderten Bewohner erforderlichen Arbeiten von pflegerischen Basisleistungen bis zum Verfassen von Berichten verrichtet. Sie wird aber nicht bereichsübergreifend zur Bearbeitung spezifischer Problemstellungen (zB Prüfen von Hinweisen auf sexuellen Missbrauch, Erstellen von Trainingskonzepten im Eskalationsmanagement und dergleichen) eingesetzt, wie sie mit einer spezifischen Ausbildung einhergehen. Sie hat auch keinen besonderen Auftrag, der über die Erfüllung der Aufgaben des Wohngruppenkonzepts hinausgeht. Danach haben die Vorinstanzen die Einstufung der Kl in die Verwendungsgruppe SII/1 in nicht weiter korrekturbedürftiger Weise verneint.