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Unzulässigkeit der Erweiterung des sozialgerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand des angefochtenen Bescheides hinaus

ELISABETHBISCHOFREITER

Der Kl zeigte der bekl Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt mit Schreiben vom 17.6.2019 an, an einer Kohlenmonoxidvergiftung zu leiden und beantragte „eine Entschädigung für Unfälle mit Personenschäden“ und „eine finanzielle Hilfe bei der körperlichen Erholung“.

Mit Bescheid vom 14.5.2020 lehnte die Bekl die Anerkennung der Beschwerden des Kl als Berufskrankheit sowie Leistungen aus der UV ab. Eine Berufskrankheit „Erkrankung durch Kohlenmonoxid“ liege nicht vor.

Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrte der Kl die Anerkennung seiner Kohlenmonoxidvergiftung als Arbeitsunfall und die Zuerkennung einer Versehrtenrente. Die Bekl wandte ein, dass eine Berufskrankheit nicht vorliege. Ein Arbeitsunfall sei weder behauptet noch nachgewiesen worden.

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück. Er führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Versicherte in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG eine Klage nur erheben darf, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Der mögliche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist durch den Antrag, den Bescheid und das Klagebegehren dreifach eingegrenzt (OGH 10 ObS 53/19w SSV-NF 33/45 ua). Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss demnach mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein (OGH 10 ObS 125/18g SSV-NF 33/2 uva). Nach stRsp ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv nach seinem Wortlaut auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen.

Der OGH schlussfolgerte, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Bekl mit dem angefochtenen Bescheid nur über das Vorliegen einer Berufskrankheit und allfällige daraus resultierende Leistungsansprüche entschieden hat, schon im Wortlaut des Bescheids Deckung findet und nicht korrekturbedürftig ist. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens über die Bescheidklage kann hier – ungeachtet des Inhalts des Antrags des Kl – nur die Frage sein, ob die beim Kl bestehenden Gesundheitsstörungen Folge einer Berufskrankheit sind und allfällige Leistungsansprüche daraus bestehen. Dass eine Berufskrankheit beim Kl nicht vorliegt, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Frage einer Säumnis der Bekl war nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens.