75Für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes sind – auch im Februar – 30 Tage anzusetzen
Für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes sind – auch im Februar – 30 Tage anzusetzen
Beim Kl wurde vorübergehende Invalidität ab 1.1.2019 festgestellt. Damit wurde dem Kl auch ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Rehabilitationsgeld gewährt. Verfahrensgegenständlich war allein die Höhe des Rehabilitationsgeldes.
Der Kl war ab 14.9.2017 infolge Krankheit arbeitsunfähig. Sein Arbeitsverhältnis endete am 19.1.2018. Für einen (offenen) Urlaubsanspruch von 44 Kalendertagen erhielt er eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 3.121,92 brutto. Aufgrund des Bezugs von Urlaubsersatzleistung war er von 20.1. bis 1664.3.2018 zur SV gemeldet. Der Februar 2018 wurde mit € 1.986,67 brutto an Urlaubsersatzleistung abgerechnet.
Mit Bescheid wies die Bekl den Antrag des Kl auf Zuerkennung eines höheren Rehabilitationsgeldes als täglich € 46,49 brutto ab. Auch die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren des Kl ab.
Der Kl brachte in seiner außerordentlichen Revision vor, der Kalendermonat Februar 2018 umfasse lediglich 28 Tage und hätte somit die € 1.986,67 der Urlaubsersatzleistung für diesen Monat nicht auf 30 Tage umgelegt werden dürfen. Die dem Kl für 44 Tage zustehende Urlaubsersatzleistung von € 3.121,90 brutto wäre durch 44 zu dividieren (= € 70,95 brutto) und dieser Betrag wäre in weiterer Folge gem § 44 Abs 2 ASVG mit 30 zu multiplizieren gewesen, was eine Berechnungsbasis für das Rehabilitationsgeld von € 2.128,50 ergeben hätte. Unstrittig im Revisionsverfahren war, dass der Kalendermonat Februar 2018 als zeitlich letzter (voller) Entgeltanspruch vor dem Stichtag 1.1.2019 gewesen ist und somit als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld bzw in weiterer Folge auch für das Rehabilitationsgeld heranzuziehen ist.
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurück und stellte Folgendes fest:
Das Rehabilitationsgeld ist als eine dem Krankengeld ähnliche Leistung konzipiert. Die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld entspricht gem § 143a Abs 2 ASVG derjenigen des Krankengeldes (§ 141 Abs 1 und 2 ASVG). Die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes ist in § 125 ASVG geregelt. Gem Abs 1 erster Halbsatz leg cit ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum gem § 44 Abs 2 ASVG gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs voranging. Auch eine Urlaubsersatzleistung ist als ein relevanter Arbeitsverdienst anzusehen. § 125 Abs 1 ASVG stellt daher für die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld auf die letzte volle, also nicht durch Krankengeldbezug geschmälerte Beitragsgrundlage ab (OGH 10 ObS 198/16h SSV-NF 30/81 mwN). Als Beitragszeitraum ist gem § 44 Abs 2 ASVG der Kalendermonat definiert, der – vor dem Hintergrund der Erleichterung und Vereinheitlichung von Berechnungen in der SV und abweichend vom Wortlaut des „Kalendermonats“ – mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Der OGH bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, dass im vorliegenden Fall der tageweisen Berechnung der Urlaubsersatzleistung der dem Kalendermonat Februar 2018 zuzuordnende Teil von € 1.986,67 einem Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs 1 Z 1 ASVG und einem Arbeitsverdienst iSd § 44 Abs 1 Z 1 ASVG gleichzuhalten ist. Dieser Betrag bildet die maßgebliche monatliche Bemessungsgrundlage. Infolge des Verweises in § 125 Abs 1 ASVG auf § 44 Abs 2 ASVG ist als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld jeweils einheitlich eine Anzahl von 30 Tagen im betreffenden Kalendermonat anzunehmen bzw zu fingieren. Für das Vorbringen des Revisionswerbers von der (pauschalierenden) Durchschnittsbetrachtung des § 44 Abs 2 ASVG abzusehen und eine andere Berechnungsmethode anzuwenden, findet sich keine Rechtsgrundlage. Die Rechtsansicht des Revisionswerbers hätte auch zur Folge, dass es zu einer Ausdehnung des als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Beitragszeitraums auf 44 Tage kommen würde. Eine ausgedehnte Bemessungsgrundlage ist jedoch gem § 125 Abs 1 ASVG ausschließlich für freie DN vorgesehen.