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Berechnung des Sachbezugs bei Nutzung einer Wohnung durch mehrere Dienstnehmer

ALEXANDERDE BRITO

Die Revisionswerberin betreibt ein Gastlokal als Ganzjahresbetrieb. Sie hatte im selben Gebäude im dritten Obergeschoß auch eine 97,77 m² große Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von € 1.440,- angemietet und darin DN untergebracht. Die DN hatten für die Zurverfügungstellung der Wohnung keinen Mietkostenanteil, keinen Beitrag zu den Betriebskosten und auch keine zusätzlichen Dienstleistungen als Abgeltung erbringen müssen. Die Wohnung bestand aus vier Zimmern mit einer Größe von jeweils ca 15 m², die jeweils von einem DN allein oder auch von einem Paar benutzt wurden. Die Wohnung umfasste ferner eine 13,35 m² große Küche, ein 5,20 m² großes Bad, ein 2,80 m² großes WC, eine 4,66 m² große Diele und drei zusammen 9,69 m² große Vorräume. Küche, Bad, WC, Diele und Vorräume mit einer Gesamtfläche von 35,70 m² wurden von den DN gemeinschaftlich genutzt; kein DN war von der Nutzung dieser „allgemeinen Nutzfläche“ ausgeschlossen gewesen.

Mit Bescheid verpflichtete die Behörde die Revisionswerberin zur Zahlung offener Beiträge. Sie führte begründend aus, die kostenlose Zurverfügungstellung der Wohnung an die DN entspreche einem nach der Sachbezugswerteverordnung ermittelten Sachbezug. Dieser Sachbezug sei auf die DN entsprechend den diesen eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten an der Wohnung aufzuteilen. 167Dabei sei die gemeinsam genutzte Wohnfläche, bestehend aus Küche, Bad, WC, Diele und Vorräumen, zur Gänze jedem der DN zusätzlich zur allein genutzten Wohnfläche (je ein Zimmer) zuzurechnen. Aufgrund des Ausmaßes der demnach auf jeden DN entfallenden Wohnfläche von mehr als 30 m² und auch mehr als 40 m² komme eine Nichtansetzung und auch eine Verminderung des Sachbezugs nicht in Betracht.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen.

Der VwGH hält die Revision für zulässig, jedoch nicht für berechtigt.

Gem § 44 Abs 1 Z 1 ASVG ist die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge das einem pflichtversicherten DN gebührende Entgelt. Darunter sind nach § 49 Abs 1 ASVG neben Geldbezügen auch Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte DN aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom DG oder von einem Dritten erhält. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. Gem § 15 Abs 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile ua aus nichtselbständiger Arbeit zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung etc) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Als übliche Mittelpreise des Verbrauchsortes werden in der Sachbezugswerteverordnung für bestimmte Sachbezüge (ua Wohnung) Wertansätze festgelegt. Unstrittig war, dass die kostenlose Zurverfügungstellung der durch die Revisionswerberin angemieteten Wohnung an ihre DN einen Sachbezug aus dem Dienstverhältnis oder aufgrund des Dienstverhältnisses darstellt. Strittig war, in welchem Verhältnis der genannte Sachbezugswert bei Nutzung der Wohnung durch mehrere DN aufzuteilen ist; insb, ob den einzelnen DN eine verfügbare Wohnraumgröße nur bis zu 30 m² bzw 40 m² zuzurechnen ist, sodass gemäß der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge kein Sachbezug anzusetzen bzw der Wert zu vermindern wäre.

Der Bestimmung der Sachbezugswerteverordnung liegt das Verständnis zugrunde, dass es für die Aufteilung des Sachbezugswerts einer mehreren DN kostenlos zur Verfügung gestellten Wohnung auf die den einzelnen DN jeweils eingeräumte Nutzungsmöglichkeit ankommt. Wurden Räume mehreren DN zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen (insb Küche, Bad, WC, Vorräume und dergleichen), so ist die betreffende Fläche jedem der DN zuzuordnen Das gilt ebenso, wenn ein Wohnraum innerhalb einer größeren Einheit zwei oder mehr (jedoch nicht allen) DN zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde; in einem solchen Fall ist gleichfalls die betreffende Fläche jedem der DN, denen die ausschließliche Nutzung überlassen wurde, zuzurechnen. Dies ist auch sachgerecht, geht es doch darum, den in der kostenlosen Zurverfügungstellung des Wohnraums gelegenen Vorteil zu erfassen. Dieser Vorteil besteht aber gerade darin, dass jedem DN die Nutzung der betreffenden Fläche im vollen Ausmaß – also im Umfang der Gesamtfläche und nicht bloß im Umfang einer Teilfläche – ohne jegliche Vorbehalte und Einschränkungen überlassen wurde. Der Vorteil wird auch nicht etwa durch die Gemeinschaftlichkeit der Nutzung durch mehrere DN entscheidend geschmälert, können doch Küche, Vorräume etc problemlos von den DN nebeneinander und die Nassräume (Bad, WC) zumindest sukzessive genutzt werden. Es ist daher den einzelnen DN eine Wohnfläche von ca 51 m² zuzurechnen.