SchleßmannDas Arbeitszeugnis
23. Auflage, R&W Verlag, Frankfurt am Main 2021, XVII, 345 Seiten, broschiert, € 89,-
SchleßmannDas Arbeitszeugnis
Dieses Buch bietet auch in seiner 23. Auflage einen ausführlichen und praxisgerechten Überblick über die deutsche Rechtslage zum Thema Arbeitszeugnis.
Im Teil eins werden zunächst rechtliche Grundsätze umfassend dargestellt. Die Teile zwei und drei erläutern die Zeugnissprache, den Aufbau und die Gliederung von Zeugnissen. Teil vier enthält zahlreiche Muster, welche die sonstigen Beispiele sehr gut ergänzen. Teil fünf beschäftigt sich mit dem Thema Auskünfte über AN.
Bei der Neuauflage wurden vor allem folgende Themen besonders berücksichtigt:
Rechts- und Sprachwahl bei der Zeugniserteilung,
Zeugnis beim nichtigen Arbeitsverhältnis,
Aufbewahrung von Zeugnisunterlagen,
Widerruf des Zeugnisses,
Widerruf der Prokura,
Höhe des Zwangsgeldes,
Zeugnisrelevanz zeitgemäßer Arbeitsformen.
Für an der deutschen Rechtslage interessierte Leser:innen ist dieses Buch sehr zu empfehlen. Da sich zum Thema Dienstzeugnis die deutsche Rechtslage sehr von der österreichischen unterscheidet, ist es allerdings nur mit Vorsicht für an der österreichischen Rechtslage interessierte Rechtsanwender:innen zu verwenden. Nach der österreichischen Rechtslage ist vom Prinzip der Wahrheit, der wohlwollenden Formulierung und jedenfalls vom Verbot nachteiliger Formulierungen auszugehen. Der OGH hatte sich von kurzer Zeit insb mit der Frage der Form des Dienstzeugnisses und der Auswirkung von Fehlern in Form und Grammatik ausführlich auseinandergesetzt (OGH 24.1.2020, 8 ObA 64/19y): „Das Dienstzeugnis darf dem Dienstnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes nicht erschweren, weshalb auch seine äußere Form nicht so beschaffen sein darf, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer oder auf Divergenzen zwischen ihnen geschlossen werden kann (8 ObA 217/00w = DRdA 2002/15 [Eichinger]; 9 ObA 11/12a mwH). Als nicht berichtigungsbedürftig wurden in der Rechtsprechung etwa ein geringfügiger Grammatikfehler in einem sonst richtigen und vollständigen Dienstzeugnis (8 ObA 7/12f) sowie uneinheitliche Zeichenabstände, unterschiedliche Zeilenabstände, ein fehlender Punkt und das Ausschreiben des Geburtsmonats des Arbeitnehmers im Gegensatz zur Bezifferung der Monate seines Beschäftigungsbeginns- und -endes gewertet (9 ObA 11/12a). Ob – als solche der äußeren Form des Zeugnisses zuzuordnende – Rechtschreib- oder Grammatikfehler oder sonstige Fehler, etwa hinsichtlich des Layouts oder des verwendeten Papiers, eine Erschwerung des Dienstnehmers bei Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes befürchten lassen, ist stets eine Frage des Einzelfalls.“
Auch beim Thema inwiefern und welche Auskünfte ein/e AG über ehemalige AN erteilen darf, ergeben sich bedeutende Unterschiede zwischen österreichischer und deutscher Rechtslage. Zwar sind § 39 AngG und § 1163 ABGB für die Beurteilung der Zulässigkeit von informellen Auskünften über ehemalige Mitarbeiter:innen an potentielle neue AG nicht unmittelbar heranzuziehen, doch geht der Schutz des Interesses ehemaliger AN am weiteren Fortkommen über jenen des § 1330 ABGB hinaus. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht nur auf die Grundsätze des § 1 Abs 1 DSG, sondern auch auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Wertungen Bedacht zu nehmen (siehe auch OGH 9 ObA 104/07w DRdA 2009, 523/50 [Mayer]).