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Erhöhte Krankenstände: Kein personenbezogener Kündigungsgrund bei positiver Zukunftsprognose nach Operation

KLAUSBACHHOFER

Die bei der Bekl beschäftigte Kl nahm bis zu ihrer Kündigung in einem erhöhten Ausmaß Krankenstände in Anspruch. Ihre bisherigen Gallenprobleme konnten jedoch durch eine Operation behoben werden.

Im Rahmen des von der Kl angestrengten Kündigungsanfechtungsverfahrens wegen Sozialwidrigkeit wendete die Bekl die erhöhten Krankenstände als personenbezogenen Kündigungsgrund ein. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Bekl gegen die abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts zurück und fasste dabei seine Rsp zum Thema lange Krankenstände zusammen:

Zieht man Krankenstände als personenbezogene Kündigungsgründe heran, ist nicht nur die Dauer der bisherigen Krankenstände zu berücksichtigen, sondern auch die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung so weit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Der AG, der eine Kündigung wegen überhöhter Krankenstände ausspricht, muss daher eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des AN anstellen. Entscheidend ist, dass ein verständiger und sorgfältiger AG bei objektiver Betrachtung berechtigt davon ausgehen konnte, dass Krankenstände in erhöhtem Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten sind, etwa wenn sich eine ungünstige Prognose aus der anhaltend steigenden Zahl der Krankheitstage bei regelmäßigen Krankenständen ableiten lässt.

In der Vergangenheit aufgetretene Krankenstände sind dann für die künftige Einsatzfähigkeit des AN nicht aussagekräftig, wenn die zugrundeliegende Krankheit überwunden wurde. Insoweit ist auch die Art der Erkrankung und deren Ursache sowie die zumutbare Krankenbehandlung für die Zukunftsprognose von Relevanz. Ein personenbezogener Kündigungsgrund liegt daher dann nicht vor, wenn der grundsätzlich dienstfähige DN zwar in der Vergangenheit überdurchschnittlich lange im Krankenstand war, in der Zukunft aber (ausgehend vom Kündigungszeitpunkt) nicht mehr mit überhöhten Krankenständen zu rechnen ist.

Setzt sich der DG in Ansehung des Rechtfertigungsgrundes bei Erstellung der Zukunftsprognose nicht mit der Art der Erkrankung und deren Ursachen auseinander, trägt er das Risiko, dass sich der von ihm angenommene personenbezogene Kündigungsgrund später (im gerichtlichen Verfahren) als nicht berechtigt erweist.

Im Fall der Kl wurde vom OGH durch die Operation eine positive Zukunftsprognose angenommen, die einen personenbezogenen Kündigungsgrund ausschließt.