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Pflichtversicherung nach Gewerblichem Sozialversicherungsgesetz aufgrund von Folgeprovisionen

MAXIMILIANWIELANDER

Der Revisionswerber verfügte bis 31.12.2017 (bis zu seiner „Pensionierung“) über eine Gewerbeberechtigung als Versicherungsvermittler und unterlag deshalb der Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG. Im Kalenderjahr 2019 bezog er aufgrund bestehender Versicherungsverträge von „Altkunden“ weiterhin Folgeprovisionen aus seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler. Im gegenständlichen Verfahren war nun die Frage zu klären, ob diese Folgeprovisionen eine Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Zeitraum von 1.1. bis 31.12.2019 auslösen.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 vom 27.10.2020 habe der Revisionswerber Betriebseinnahmen iHv € 13.860,- sowie Betriebsausgaben iHv € 6.204,- angegeben. Dies wurde auch im Bescheid des Finanzamtes vom 15.2.2021 so festgestellt. Nach neuerlicher Einbringung einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019, in der der Revisionswerber nunmehr keine Betriebsausgaben geltend machte, wurde ein neuer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 am 12.4.2022 erlassen, in dem Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb iHv € 12.058,20 (ohne Berücksichtigung von Betriebsausgaben) festgestellt wurden.

Das BVwG stellte aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids, aus dem (die Versicherungsgrenze übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgingen, fest, dass Versicherungspflicht bestehe, weil die zu Grunde liegende betriebliche Tätigkeit (weiter) ausgeübt worden sei. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben in einer Einkommensteuererklärung indizieren eine betriebliche Tätigkeit. Aus der Tatsache, dass in der neuen Einkommensteuererklärung keine Betriebsausgaben mehr geltend gemacht wurden, könne jedoch nicht e contrario geschlossen werden, dass keine betriebliche Tätigkeit vorgelegen sei.

In der außerordentlichen Revision wurde vorgebracht, dass das Erkenntnis des BVwG hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabes einer betrieblichen Tätigkeit von der Rsp des VwGH abweiche. Die ver321einzelt durchzuführenden Aufgaben und die daraus bezogenen Folgeprovisionen würden noch keine betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG begründen. Das Verwaltungsgericht hätte nur den rechtskräftigen (neuen) Einkommensteuerbescheid zur Beurteilung heranziehen dürfen.

Der VwGH wies die außerordentliche Revision zurück, da die behauptete Abweichung von der Rsp des VwGH nicht vorliegt. Die Revision stützte sich allein auf den Umstand, dass der (neue) Einkommensteuerbescheid ohne Abzug von (nicht geltend gemachten) Betriebsausgaben die Folgeprovisionen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt habe und deswegen eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG mangels weiterer „betrieblicher“ Tätigkeit zu verneinen sei. Dabei verkennt der Revisionswerber aber, dass nach der Rsp des VwGH die Geltendmachung von Betriebsausgaben in einer Einkommensteuererklärung eine betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bloß indiziert, aber nicht umgekehrt Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit ist. Die vom BVwG festgestellten unstrittigen diversen Tätigkeiten zur weiteren Betreuung von „Altkunden“ stellen eindeutig eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben und keine private Tätigkeit dar. Die dafür erhaltenen „Folgeprovisionen“ sind aufgrund der weiteren betrieblichen Tätigkeit demnach Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und begründen eine Pflichtversicherung iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.