154

Witwenpension für Geschiedene – Unterhaltsanspruch ohne tatsächliche Zahlungspflicht ist nicht ausreichend

JOHANNARACHBAUER

Die 1993 zwischen der Kl und ihrem Ehegatten geschlossene Ehe wurde 2019 im Einvernehmen geschieden. Der Ehegatte gestand sein alleiniges bzw überwiegendes Verschulden am Scheitern der Ehe ein und verpflichtete sich daher gegenüber der Kl zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts dem Grunde nach, wobei auf Basis der damaligen Einkommen der vormaligen Eheleute keine Zahlungspflicht bestand. Am 25.5.2022 verstarb der frühere Ehegatte der Kl.

Die Vorinstanzen wiesen die auf „Feststellung des Bestehens des Anspruchs auf Witwenpension“ gerichtete Klage übereinstimmend ab.

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück. Begründend sprach er aus, dass die Ansicht der Vorinstanzen, die zwischen den vormaligen Ehegatten getroffene Vereinbarung entspreche nicht den von § 136 Abs 4 GSVG (§ 258 Abs 4 ASVG) gestellten Anforderungen, im Einklang mit der stRsp steht. Nach dieser werden die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension nach § 136 Abs 4 GSVG (bzw § 258 Abs 4 ASVG) nur dann erfüllt, wenn aus der Vereinbarung eine Unterhaltsverpflichtung nicht nur dem Grunde nach hervorgeht, sondern darüber hinaus auch die Anspruchshöhe entweder bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand und Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar ist (RS0085196; RS0105155).

Darauf aufbauend entspricht es der stRsp des OGH, dass eine Vereinbarung, wonach Unterhalt wie im Fall einer Scheidung wegen Verschuldens nach den §§ 66 f EheG zu leisten ist, nicht ausreicht, um einen Anspruch auf Witwenpension zu erwerben (OGH10 ObS 169/01b SSV-NF 15/78; so auch OGH 29.9.2009, 10 ObS 154/09h). Die formalen Erfordernisse des § 136 Abs 4 GSVG bzw § 258 Abs 4 ASVG bezwecken nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung (von Grund und) vor allem der Höhe des Unterhaltsanspruchs zu ersparen und andererseits Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der SV zu verhindern. Durch die von der Kl geforderte Anwendung der 40 %-Formel würde aber gerade der Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht des Ehegesetzes notwendig, den der Gesetzgeber vermeiden wollte.

Da sich die Ausführungen in der Revision mit den Argumenten der bisherigen Judikatur nicht auseinandersetzen und auch sonst nicht näher begründet werden, sah der OGH keinen Anlass, von seiner stRsp abzugehen.