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Berechnung der Zuverdienstgrenze für die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

KRISZTINAJUHASZ

Die Kl bezog das pauschale Kinderbetreuungsgeld sowie im Zeitraum von 5.2. bis 31.12.2016 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Die bekl Österreichische Gesundheitskasse widerrief die Zuerkennung der Beihilfe für den genannten Zeitraum und verpflichtete die Kl zum Rückersatz.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es ging davon aus, dass die Kl zwischen 5.2.2016 – konkret ab 1.7.2016 – und 31.12.2016 Einkünfte iSd § 8 Abs 1 Z 1 KBGG von € 5.765,28 bezogen habe. Diese seien auf einen Jahresbetrag umzurechnen und um 30 % zu erhöhen, was € 8.993,84 ergebe. Dieser Betrag überschreite den im Jahr 2016 geltenden Grenzbetrag von € 6.400,- um mehr als 15 %. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die außerordentliche Revision der Kl wurde mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen.

Die Kl brachte vor, dass die Vorinstanzen Abzugsposten (etwa aliquote Werbungskosten- und Pendlerpauschale etc) nicht berücksichtigt hätten, sowie dass ihre Einkünfte im Anspruchszeitraum lediglich € 5.553,02 betrugen. Da dies ihre gesamten Einkünfte des Jahres 2016, also für zwölf Monate, gewesen seien, müssten sie zuerst auf den Anspruchszeitraum (zehn Monate) „heruntergerechnet“ werden. Dafür sei der Betrag durch zwölf zu dividieren und dann mit der Anzahl der Anspruchsmonate zu multiplizieren. Erhöhe man das dabei erzielte Ergebnis von € 4.627,52 um 30 %, ergebe das € 6.015,77. Erst dieser Betrag sei durch die zehn Anspruchsmonate zu dividieren und mit dem Faktor zwölf zu vervielfachen. Der so ermittelte Betrag von € 7.218,93 liege unterhalb der Grenze des § 8a Abs 2 KBGG.

Nach stRsp errechnet sich der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 1 KBGG derart, dass die um 30 % erhöhte Summe der während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte durch die Anzahl der Anspruchsmonate zu teilen und mit zwölf zu vervielfachen ist (RS0124063). Für den von der Kl vorgenommenen Zwischenschritt, mit dem sie die im Anspruchszeitraum erzielten mittleren Einkünfte ermittelt – indem sie ihre ausschließlich in der zweiten Jahreshälfte 2016 erzielten Einkünfte gleichmäßig auf alle Monate des Jahres aufteilt und den durchschnittlichen Monatsbetrag mit den zehn Anspruchsmonaten multipliziert –, gibt es keine gesetzliche Grundlage, weil sie damit Teile ihrer im Anspruchszeitraum erzielten Einkünfte auf außerhalb davon liegende Monate (konkret: Jänner und Februar 2016) verlagert. Ihrer Berechnung liegen daher nicht mehr die im Anspruchszeitraum zugeflossenen Einkünfte, sondern die im Anspruchszeitraum erzielten Durchschnittseinkünfte zugrunde. Das widerspricht § 8 Abs 1 Z 1 erster Satz KBGG.