Sonntag (Hrsg)ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – Jahreskommentar

13. Auflage, Linde Verlag, Wien 2022, 2.104 Seiten, gebunden, € 178,-

STEPHANIEPRINZINGER

Der vonMartin Sonntag im März 2010 erstmals herausgegebene praxisorientierte Kommentar zum ASVG erschien im Februar 2022 in der 13. Auflage. Das Autor:innenteam besteht aus Vertreter:innen der Gerichtsbarkeit, der Österreichischen Gesundheitskasse, der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger. Den Kommentierungsteil von Dr.Josef Souhrada übernehmen in dieser Ausgabe erstmals Mag. Kathrin Bernhart, Mag.Sarah Szadrowsky und Dr. Felix Schörghofer. Der Kommentar richtet sich in erster Linie an mit dem ASVG befasste Richter:innen, Beamt:innen, Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen, Interessenvertreter:innen sowie Mitarbeiter:innen der SV. Ziel der Kommentierung ist nach dem Herausgeber eine kompakte Darstellung, insb der höchstgerichtlichen Judikatur von OGH und VwGH.

Im Jahr 2021 standen wiederholt die Regelungen der Pandemie im Vordergrund, so sind die Regelungen betreffend COVID-19-Tests und Informationsschreiben (BGBl I 2021/35, BGBl I 2021/68, BGBl I 2021/85, BGBl I 2021/114) enthalten. Weiterer Gegenstand der Novellen ist das BGBl I 2021/61, das den Wert der digitalen Arbeitsmittel bei unentgeltlicher Überlassung und die Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit diese nach § 26 Z 9 lit a EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört, von der Beitragspflicht ausnimmt, sowie darüber hinaus die Regelungen über den Arbeitsunfall im Homeoffice in das Dauerrecht übernimmt. Weitere Neuregelungen betreffen die Honorare für Corona-Impfungen (BGBl I 2021/179), die Pensionsanpassung 2022 (PAG BGBl I 2021/210) und die Einmalzahlung für Ausgleichszulagenbezieher:innen (BGBl I 2021/238). Positiv angemerkt wird, dass der Kommentar im Februar 2022 erschienen ist und bei § 759 ASVG beispielsweise bereits der Aufsatz von Pasz, Die Pensionsanpassung 2022 – eine Analyse, DRdA-infas 2022, 66 angeführt wird. Nicht enthalten sind die Parallelbestimmungen zum GSVG, wie das 344beim Praxiskommentar zum GSVG/SVSG der Fall ist. Positiv hervorgehoben wird die Tabelle bezüglich der Richtlinien des Dachverbandes, die sich zu § 30a Rz 8 findet.

Angeregt wird, dass die Autor:innen beim Korrekturlesen der Neuauflage mehr Sorgfalt walten lassen, so stimmt der Wortlaut des § 136 im Kommentar nicht mit dem Wortlaut des BGBl I 2018/100 überein. Im gegenständlichen Kommentar wird § 136 Abs 6 ASVG wie folgt angeführt: „Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 30a Abs 1 Z 15 vorgesehenen Obergrenze abzusehen.“ Mit BGBl I 2018/100 wurde Abs 6 leg cit jedoch dahingehend novelliert, dass der Ausdruck „Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 5 Z 16“ durch den Ausdruck „Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15“ ersetzt wurde. Im Kommentierungsteil zu § 136 ASVG wurde in Rz 1, 2 und 3 die Abkürzung „HV“ ebenfalls noch nicht gegen „DV“ geändert. In der Kommentierung von § 137 ASVG Rz 21 wurde wiederum die Rezeptgebühr auf aktuellen Stand zum 1.1.2022 angepasst. Im Kommentierungsteil vonSchörghofer zu den §§ 30 ff ASVG ebenso wie im Teil vonSeyfried zu den §§ 350 ff ASVG erfolgte die Anpassung von „Hauptverband“ zum „Dachverband“. Zusammenfassend handelt es sich beim gegenständlichen Kommentar – ebenso wie beim Parallelkommentar zum GSVG/SVSG – um ein gelungenes Nachschlagewerk für die Praxis.