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„Corona-Bonus“ – keine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Differenzierung in zeitlicher Hinsicht

MANFREDTINHOF
§ 1f COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Die Kl war bis 5.10.2021 im Pflegeheim der Bekl beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Am 4.11.2021 verständigte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Bekl über die Richtlinie des Landes Steiermark zur Weiterreichung von Leistungen des Bundes gem § 1f COVID-19-ZweckzuschussG, nach welcher Bonuszahlungen an DN, die seit Beginn der COVID-19-Pandemie zumindest sechs Monate im Pflegedienst beschäftigt waren, bis zu einer Höhe von 500 € re297fundiert werden, wenn sie bis 31.12.2021 tatsächlich ausbezahlt werden. Nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistung. Die Bekl gewährte daraufhin ihren DN am 20.12.2021 freiwillige Bonuszahlungen von jeweils € 500,-. Ehemalige DN der Bekl erhielten keinen solchen Bonus, weil sich die Bekl aufgrund der hohen Fluktuation nicht in der Lage sah, mit allen in Betracht kommenden Personen rechtzeitig Kontakt aufzunehmen. Es lag weder eine arbeitsvertragliche Vereinbarung noch eine verbindliche Zusage der Bekl vor, welche die Bekl zu einer solchen Bonuszahlung verpflichten würde.

Die Kl begehrte die Zahlung von € 500,-. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH hielt die außerordentliche Revision der Kl mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig.

Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der AG verpflichtet, einzelne AN nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung schlechter zu behandeln als die übrigen. Dies gilt auch für freiwillige Leistungen, auf welche die AN keinen Rechtsanspruch haben. Der AG ist jedoch berechtigt, freiwillige Zuwendungen an seine DN an bestimmte Bedingungen zu knüpfen oder auf eine bestimmte Gruppe von DN zu beschränken, solange er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenziert.

Soweit die Kl in der „willkürlich und nachträglich eingeführten Stichtagsregelung“ eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung einer Gruppe von AN erblickt, ist sie auf die stRsp des OGH zu verweisen, wonach der Gleichbehandlungsgrundsatz den AG nicht daran hindert, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren, etwa Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden AN nicht mehr zu gewähren. Dementsprechend ist auch die Entscheidung eines AG, freiwillige Zuwendungen jenen DN vorzubehalten, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, keine unsachliche Differenzierung. Es liegt somit kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.