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Abgeltung eines vor Insolvenzeröffnung erarbeiteten Zeitguthabens unterliegt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht der Sanierungsplanquote

MARGITMADER

Der Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter, sondern beruht nur auf einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Nicht verbrauchtes Zeitguthaben aus Überstunden, das nicht in einen fälligen Geldanspruch umgewandelt wurde, ist daher nicht Arbeitsentgelt. Zeitguthaben, die als solche aufgrund einer Zeitausgleichsvereinbarung iS einer anderen Verteilung der Arbeitszeit 360auszugleichen sind, stellen nach den vorstehenden Grundsätzen keine Entgeltansprüche dar und damit auch keine vermögensrechtlichen Ansprüche, die als Insolvenzforderungen den Wirkungen eines Sanierungsplans unterliegen. Ein vermögensrechtlicher Anspruch, der den Folgen des Insolvenzverfahrens unterliegt, entsteht nach der Rsp zu § 19f Abs 2 und 3 AZG (idF BGBl I 2007/61) nur und erst dann, wenn sie in einen Geldanspruch umgewandelt werden.

SACHVERHALT

Die Kl war beim Bekl von 27.8.2019 bis 11.1.2022 mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche als Arbeiterin beschäftigt. Die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Mehrarbeitsstunden wurden auf Grund der bestehenden Zeitausgleichsvereinbarung in ein Zeitausgleichskonto eingestellt. Die Kl konsumierte immer wieder Zeitausgleich, allerdings wurden dadurch nicht sämtliche geleisteten Mehrstunden ausgeglichen. Am 22.4.2021 wurde über das Vermögen des Bekl ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kl meldete in diesem Verfahren nur Forderungen auf laufendes Entgelt an. Das Arbeitsverhältnis blieb aufrecht. Am 20.9.2021 wurde das Insolvenzverfahren aufgrund eines gerichtlich bestätigten Sanierungsplans (Quote 23 %) wieder aufgehoben. Bei Insolvenzeröffnung wies das Zeitausgleichskonto der Kl ein Guthaben von 311,95 Stunden auf. Die Kl konsumierte bis zur Annahme des Sanierungsplans 22,40 Stunden, danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitere 56,70 Stunden an Zeitausgleich. Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden ihr 92 Stunden ausbezahlt. Die restlichen Gutstunden wurden vom AG nicht beglichen. Die Kl brachte daraufhin Klage ein.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Das Erstgericht sprach der Kl Entgelt für 9,9 Stunden unter Abweisung des Mehrbegehrens zu. Diese Anzahl ergebe sich aus der Anwendung der Sanierungsplanquote von 23 % auf das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehende und um den während des Insolvenzverfahrens konsumierten Zeitausgleich reduzierte Zeitguthaben. Das Berufungsgericht trat der Rechtsansicht des Erstgerichts bei und gab dem Rechtsmittel der Kl keine Folge. Das vor der Insolvenzeröffnung erarbeitete Zeitguthaben sei ungeachtet dessen, dass die Zeitausgleichsvereinbarung fortgeführt wurde, als Insolvenzforderung zu behandeln. Die nach Abzug des konsumierten Zeitausgleichs bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses verbliebenen 232,85 Mehrstunden unterlägen daher der Quote. Von den resultierenden 53,55 Stunden sei nach Abzug der ausbezahlten 92 Stunden kein Guthaben mehr verblieben.

Die Kl brachte dagegen Revision ein. Das eingeschränkte Klagebegehren, das der OGH im Revisionsverfahren zu behandeln hatte, war auf Zahlung des Entgelts für 141,30 offene Mehrarbeitsstunden gerichtet. Die Kl wandte zusammengefasst ein, das Berufungsgericht habe die höchstgerichtliche Rsp zur Behandlung von Zeitguthaben aus vor der Insolvenz des AG gelegenen Perioden in rechtsirriger Weise auf den vorliegenden Fall übertragen. Gegenstand der erwähnten Vorentscheidung sei eine Forderung auf Abgeltung von Zeitguthaben gewesen, die als Geldforderung nach Insolvenzeröffnung – aber vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens – fällig geworden war. Das Arbeitsverhältnis der Kl sei aber bis nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt und die Zeitausgleichsvereinbarung weitergeführt worden. In ihrem Fall sei die Fälligkeit des Geldanspruchs erst infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, lange nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, eingetreten.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

[…]

2. Nach § 19f Abs 2 und 3 AZG (in der hier maßgeblichen, bis 31.5.2022 geltenden Fassung BGBl I 2007/61) gilt für ein Zeitausgleichsguthaben für Überstundenarbeit mangels abweichender kollektivvertraglicher Regelungen (worauf sich der Beklagte nicht berufen hat) Folgendes: 

Wurde der Zeitpunkt des Zeitausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, und kommt es nicht innerhalb der Frist nach Abs 2 (grundsätzlich sechs Monate nach Ende des Anfallsmonats) zu einem Verbrauch, so kann der Arbeitnehmer nach weiteren vier Wochen den Verbrauch des Guthabens einseitig bestimmen oder die Abgeltung in Geld verlangen.

Stellt der Arbeitnehmer dieses Verlangen, so kommt es zu einer Rückumwandlung des Zeitausgleichs in Geld. Verlangt er weder das eine noch das andere, macht der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht also nicht Gebrauch, so kommt es nicht zur automatischen Umwandlung des Zeitausgleichs in Geld (8 ObS 4/14t unter Verweis auf 141 RV BlgNR 23. GP 7). Das Zeitguthaben bleibt dann als solches grundsätzlich unverändert bestehen, und zwar bis zum Zeitpunkt, in dem fest steht, dass die von den Parteien in Aussicht genommene Konsumation nicht mehr möglich ist, im Regelfall bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (8 ObS 4/14t; Heilegger inGasteiger/Heilegger/Klein [Hrsg], Arbeitszeitgesetz7 §§ 19e und 19f AZG Rz 50).

3. Der Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter, sondern beruht nur auf einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Nicht verbrauchtes Zeitguthaben aus Überstunden, das nicht in einen fälligen Geldanspruch umgewandelt wurde, ist daher nicht Arbeitsentgelt (RS0051784 [T1]).

4. Nach § 51 Abs 1 IO sind Insolvenzforderungen Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen. Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner nach § 156 Abs 1 IO von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die 361sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen.

Zeitguthaben, die als solche aufgrund einer Zeitausgleichsvereinbarung im Sinne einer anderen Verteilung der Arbeitszeit auszugleichen sind, stellen nach den vorstehenden Grundsätzen keine Entgeltansprüche dar und damit auch keine vermögensrechtlichen Ansprüche, die als Insolvenzforderungen den Wirkungen eines Sanierungsplans unterliegen. Ein vermögensrechtlicher Anspruch, der den Folgen des Insolvenzverfahrens unterliegt, entsteht nach der Rechtsprechung zu § 19f Abs 2 und 3 AZG (idF BGBl I 2007/61) nur und erst dann, wenn sie in einen Geldanspruch umgewandelt werden.

Dem entspricht, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, dass nicht umgewandelte, sondern naturaliter zu konsumierende Zeitguthaben (nach der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Rechtslage) keine nach dem IESG gesicherte Forderung begründen (RS0122693).

Nach dem Sachverhalt ist es vor und während des Insolvenzverfahrens des Beklagten nie zu einer Umwandlung des Zeitguthabens der Klägerin in eine Geldforderung gekommen, sondern es wurde bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie vereinbart nur durch Zeitausgleich („Minusstunden“) verringert. Eine Geldforderung, die als Insolvenzforderung den Wirkungen des Sanierungsplans unterlegen wäre (vglKatzmayr inKoller/Lovrek/Spitzer [Hrsg], IO² § 51 IO Rz 52) und dem entsprechend im Rahmen des § 3a IESG gesichert gewesen wäre, bestand nicht. Die Geldforderung ist erst später und nur für jenen Teil des Guthabens entstanden, der wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr ausgeglichen werden konnte.

Der von den Vorinstanzen und der Revisionsbeantwortung für deren Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 8 ObA 60/18h liegt ein nicht einschlägiger Sachverhalt zugrunde. Das Dienstverhältnis der dort klagenden Partei war gemäß § 25 IO aufgelöst worden, sodass der Entgeltanspruch an Stelle des Zeitguthabens während des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Wesentlicher Gegenstand jener Entscheidung war die Lösung der Frage, ob dieser Entgeltanspruch als Masse (laufendes Entgelt) oder als Insolvenzforderung zu behandelt ist.

Zur rechtlichen Qualifikation eines Zeitguthabens, das während des Insolvenzverfahrens verbraucht wird, hat der Oberste Gerichtshof aber bereits zu 8 ObA 60/18h festgehalten, dass in einem solchen Fall unabhängig von der geringeren Arbeitspflicht einfach das laufende Entgelt für eine Leistung nach Insolvenzeröffnung geschuldet wird, bei dem es sich um eine Masseforderung handelt. Aus diesen Ausführungen kann aber gerade nicht abgeleitet werden, dass naturaliter erst später auszugleichende Zeitguthaben selbst schon Insolvenzforderungen darstellen würden und den Wirkungen eines Sanierungsplans unterliegen.

5. An diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn die Revisionsbeantwortung ins Treffen führt, dass die Möglichkeit eines unerwarteten „Wiederauflebens“ von Forderungen aus Zeitausgleichsguthaben die Fortführung des Unternehmens gefährden könne, weil es bei der Berechnung der leistbaren Quote nicht einkalkuliert werde. Das Zeitausgleichsguthaben stellt ja nach dem Willen der Parteien primär keinen Anspruch auf eine Geldleistung dar, sondern soll dem Arbeitnehmer zusätzliche Freizeit – ähnlich offenen Urlaubstagen – ermöglichen. Ob diese für den Arbeitgeber einen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet oder etwa wegen saisonaler Auslastungsschwankungen die Arbeitsleistung ohnehin nicht benötigt wird, kann nicht generell beantwortet werden. Im Übrigen sieht § 25 IO im Sanierungsverfahren nicht generell eine begünstigte Beendigungsmöglichkeit vor.

ERLÄUTERUNG

Im Anlassfall wurde das Beschäftigungsverhältnis nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beendet. Strittig war die Qualifikation der Entgeltforderung für das nicht ausgeglichene Zeitguthaben als Insolvenzforderung, weil die abzugeltenden Mehrleistungen vor Insolvenzeröffnung erbracht wurden.

Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (§ 51 Abs 1 IO). Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner nach § 156 Abs 1 IO von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufkommen zu müssen.

Forderungen der AN auf laufendes Entgelt, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind demnach als Insolvenzforderungen zu qualifizieren. Forderungen der AN auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Insolvenzeröffnung stellen gem § 46 Abs 1 Z 3 IO Masseforderungen dar. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sind gem § 51 Abs 2 Z 2 IO als Insolvenzforderungen zu bezeichnen, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach § 25 IO oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach § 25 IO vom AN gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist. Als Masseforderungen sind Beendigungsansprüche gem § 46 Abs 1 Z 3a IO dann zu qualifizieren, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Insolvenzeröffnung eingegangen worden ist und danach – jedoch nicht nach § 25 IO – durch den Insolvenzverwalter gelöst wurde oder das Arbeitsverhältnis durch den AN gelöst wird, sofern die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters – insb die Nichtzahlung des Entgelts – zurückzuführen ist.

Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen (vgl § 49 ASVG, § 25 EStG und § 74 Abs 1 Z 6 StGB) kennt das Arbeitsrecht keine allgemein gültige Definition des 362Entgeltbegriffs. Lehre und Rsp beschreiben den Begriff sehr allgemein. Es wird darunter jede Art von Leistung, die der AN für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft erhält, verstanden. Der Begriff „laufendes Entgelt“ ist daher in einem weiten Sinn zu verstehen. Zum Entgelt des AN gehört daher nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen des AG, sofern diese dem AN als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft zustehen.

Die insolvenzrechtliche Qualifikation des laufenden Entgelts als Insolvenz- oder Masseforderung erfolgt nach dem Anwartschaftsprinzip. Es kommt nicht dar­auf an, ob die Ansprüche bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung erworben wurden oder fällig sind. Es ist somit nicht das Stichtagsprinzip maß­geblich. Sowohl die laufenden Bezüge als auch die Sonderzahlungen sind in den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung zu teilen und somit teils als Insolvenzforderung, teils als Masseforderung (vgl OGH 16.11.1995, 8 Ob 30/95) zu qualifizieren.

Werden Arbeitsleistungen erbracht, die über die Normalarbeitszeit hinausgehen, sind diese Überstunden gem § 10 AZG mit einem Zuschlag von 50 % zu entlohnen. Anstelle der Abgeltung in Geld kann auch Zeitausgleich vereinbart werden. Die so aufgebauten – finanziell nicht abgegoltenen – Zeitguthaben können zu einem späteren, durch Vereinbarung festzulegenden Zeitpunkt in Freizeit konsumiert werden. Zeitausgleich stellt somit eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht dar. Wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der vereinbarte Zeitausgleich unmöglich, tritt anstelle des Zeitausgleichs wieder die ursprüngliche Entgeltforderung.

Durch die Insolvenz des AG wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Mit Insolvenzeröffnung findet daher auch nicht zwangsläufig eine Umwandlung allfälliger Zeitguthaben in Geldforderungen statt. Die Zeitguthaben können vielmehr auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch in natura verbraucht werden. Erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht der Anspruch des AN auf Abgeltung der geleisteten Überstunden.

Bis zur OGH-E 8 ObA 60/18h vom 25.3.2019 war unklar, ob Zeitausgleichstunden, die sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung geleistet worden sind, nach dem Zeitpunkt der Arbeitsleistung in Konkurs- und Masseforderungen aufzuteilen sind, oder ob sie – ­unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung – entweder zur Gänze als Insolvenz- oder Masseforderungen zu qualifizieren sind. In der zitierten E wurde klargestellt, dass Zeitguthaben Überstunden darstellen. Ihre Qualifikation als Insolvenz- oder Masseforderung hängt davon ab, ob die Arbeitsleistung vor oder nach Konkurseröffnung erfolgt ist. Die grundsätzliche Möglichkeit, diese Überstunden auch durch Zeitausgleich abgegolten zu bekommen, ändert daran nichts. Die abzugeltenden Zeitausgleichsstunden sind somit den laufenden Bezügen gleichgestellt. Dies setzt jedoch voraus, dass das Arbeitsverhältnis noch während des Insolvenzverfahrens beendet wird.

Zeitguthaben, die aufgrund einer Zeitausgleichsvereinbarung iS einer anderen Verteilung der Arbeitszeit auszugleichen sind, stellen nach den vorstehenden Grundsätzen keine Entgeltansprüche und damit auch keine vermögensrechtlichen Ansprüche dar, die als Insolvenzforderungen den Wirkungen eines Sanierungsplans unterliegen. Ein vermögensrechtlicher Anspruch, der den Folgen des Insolvenzverfahrens unterliegt, entsteht nach der Rsp zu § 19f Abs 2 und 3 AZG nur und erst dann, wenn die Zeitguthaben in einen Geldanspruch umgewandelt werden.

Nach dem Sachverhalt ist es weder vor noch während des Insolvenzverfahrens des Bekl zu einer Umwandlung des Zeitguthabens in eine Geldforderung gekommen. Der Zeitausgleichssaldo wurde bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur durch „Minusstunden“ verringert. Eine Geldforderung, die als Insolvenzforderung den Wirkungen des Sanierungsplans unterlegen und im Rahmen des § 3a IESG ­gesichert gewesen wäre, bestand daher nicht. Die Geldforderung ist erst später nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nur für jenen Teil des Guthabens entstanden, der wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden konnte.

Der von den Vorinstanzen im Anlassfall ins Treffen geführten OGH-E 8 ObA 60/18h liegt ein nicht einschlägiger Sachverhalt zugrunde. Das Arbeitsverhältnis war im Zuge des Insolvenzverfahrens gem § 25 IO aufgelöst worden, sodass der Entgeltanspruch an Stelle des Zeitguthabens noch während des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Entscheidungsgegenständlich war die Frage, ob dieser Entgeltanspruch als Masse- (laufendes Entgelt) oder als Insolvenzforderung zu behandelt ist. Wird das Zeitguthaben hingegen noch während des laufenden Insolvenzverfahrens verbraucht, gebührt dem AN in diesem Zeitraum unabhängig von der geringeren Arbeitspflicht das laufende Entgelt. Dabei handelt es sich unstrittig um eine Masseforderung.

Der OGH stellt hier ausdrücklich klar, dass aus seinen Ausführungen zu 8 ObA 60/18h gerade nicht abgeleitet werden kann, dass erst später durch Freizeit auszugleichende Zeitguthaben selbst schon Insolvenzforderungen darstellen würden.

Der Revision der Kl war daher Folge zu geben.363