175Keine Anrechnung der Gerichtspraxis als Vordienstzeiten eines Berufschullehrers
Keine Anrechnung der Gerichtspraxis als Vordienstzeiten eines Berufschullehrers
Der Kl hatte bereits das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen, als er (vom 10.11.2008 bis 31.12.2015 zunächst aufgrund eines Sondervertrags, sodann ab 1.1.2016 als Vertragsbediensteter) für das bekl Land als Berufsschullehrer zu unterrichten begann. Erst während seiner Unterrichtstätigkeit absolvierte er hingegen das Bachelorstudium Lehramt für Berufsschulen.
Der Kl begehrte die Berücksichtigung weiterer Zeiten für sein Vertragsbedienstetenverhältnis. Die Vorinstanzen lehnten dies ab. Die außerordentliche Revision wurde vom OGH zurückgewiesen.
Nach § 26 Abs 3 Satz 1 VBG (hier: iVm § 26 Abs 1 lit a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966) sind über die in § 26 Abs 2 VBG angeführten Zeiten hinaus „Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar
“. Die – im Rechtspraktikantengesetz geregelte – Gerichtspraxis wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2015 ersichtlich (ErläutRV 585 BlgNR 25. GP 8), bewusst nicht neben der Verwaltungspraxis in § 26 Abs 3 VBG angeführt. Der vom Kl angestrebte Analogieschluss ist demnach von vornherein ausgeschlossen.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, es komme allein auf dieses Studium an, sodass ein Vorbildungsausgleich zu erfolgen habe, entspricht den auf die „notwendige Ausbildung“ abstellenden Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2015 (ErläutRV 585 BlgNR 25. GP 7) und der diese übernehmenden Rsp und Literatur. Der vom Kl ins Treffen geführte Wortlaut des § 15 VBG idF BGBl I 2015/164, der insoweit bereits außer Kraft getreten ist, bestärkt dies, ist darin doch von „Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden“, die Rede.
Die (implizite) Beurteilung der Vorinstanzen, Rechtswissenschaft sei kein für die Tätigkeit als Berufsschullehrer in den vom Kl unterrichteten (insb kaufmännischen) Fächern üblicherweise benötigtes Studium, bedufte keiner höchstgerichtlichen Korrektur.367