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Das Kinderbetreuungsgeld zählt zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen

BIRGITSDOUTZ

Der Revisionswerber bezog zuletzt bis 31.10.2022 Leistungen aus der AlV. Im Zeitraum 23.7.2022 bis 19.1.2023 bezog er auch pauschales Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88. Das Arbeitsmarktservice (AMS) sprach mit Bescheid vom 20.12.2022 aus, dass die Notstandshilfe mangels Notlage des Beschwerdeführers ab dem 1.11.2022 eingestellt wird. Begründet hat das AMS die Einstellung damit, dass das anrechenbare Einkommen des Revisionswerbers durch das Kinderbetreuungsgeld den Notstandshilfeanspruch übersteige. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Revisionswerber aus, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug von Notstandshilfe erfülle, da er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, die Kinderbetreuung geregelt sei und eine Notlage vorliege.

Im Vorlageantrag an das BVwG brachte der Revisionswerber ergänzend vor, dass in der bis zum 30.6.2018 geltenden Notstandshilfeverordnung (NH-VO) geregelt gewesen sei, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht als eigenes Einkommen gelte. Der Gesetzgeber habe es verabsäumt, eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen, es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Abschaffung der Anrechnung des Partnereinkommens das Ziel gehabt habe, dass Kinderbetreuungsgeld als eigenes Einkommen angerechnet werde, insb da Leistungen aus der AlV bis zu einer Zuverdienstgrenze von € 18.000,- zum Kinderbetreuungsgeld möglich seien. Das Kinderbetreuungsgeld sei deshalb nicht auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Das BVwG wies die Beschwerde unter Hinweis auf § 36 Abs 2 und 3 AlVG ab. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision, die der Revisionswerber auf das Vorbringen stützte, es gebe – bezogen auf die seit dem 1.7.2018 geltende Rechtslage – ­keine Rsp des VwGH zur Frage der Anrechnung von Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe, wies der VwGH mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück, da die Rechtslage insoweit eindeutig sei:

Gem § 36 Abs 3 AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2 ASVG übersteigen. Gem § 36a Abs 2 AlVG ist Einkommen iS dieses Bundesgesetzes grundsätzlich (mit einigen gesetzlich ausdrücklich genannten Ausnahmen) das Einkommen gem § 2 Abs 2 EStG. Gem § 36a Abs 3 Z 1 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs 2 EStG 1988 bestimmte steuerfreie Bezüge, darunter ua Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), hinzuzurechnen. Das Kinderbetreuungsgeld zählt demnach gem § 36 iVm § 36a AlVG 1977 zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen.

Daran ändert nichts, dass nach der bis zum 1.7.2018 geltenden Rechtslage gem § 5 Abs 1 der NH-VO die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen war. Diese Verordnung ist nämlich gem § 80 Abs 16 AlVG mit 1.7.2018 außer Kraft getreten, ohne dass in Bezug auf die Nichtanrechnung von Kinderbetreuungsgeld eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. Der VwGH verweist dazu auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I 2017/157 (mit der die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft und die NH-VO außer Kraft gesetzt wurde). Darin gibt es zwar keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Begünstigung hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe beseitigen wollte. Umgekehrt lässt sich den Materialien aber auch nicht die Absicht entnehmen, den Inhalt der außer Kraft gesetzten Verordnung insoweit aufrecht erhalten zu wollen. Eine planwidrige Regelungslücke ist laut VwGH vor diesem Hintergrund – auch unter Einbeziehung der administrativen Verflechtungen mit dem Vollzug des KBGG 2001, das seinerseits eine Anrechnung der Notstandshilfe bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorsieht – ebenso wenig zu erkennen wie eine Regelung, die für eine analoge Anwendung zur Schließung der behaupteten Lücke überhaupt in Betracht käme.369