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Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitspension in eine Alterspension: Keine Abschläge für erst nach Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension erworbene Beitragszeiten

AlexanderPasz

Der Zweck des § 5 Abs 3 APG steht einer Auslegung entgegen, wonach der Abschlag nach § 5 Abs 2 APG auch für den Teil der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift beizubehalten ist, dem Beitragszeiten zugrunde liegen, die nach der Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension liegen. Die Absicht des Gesetzgebers, zu verhindern, dass die Summe der zustehenden Gesamtpensionsleistungen durch das Vorziehen des Pensionsantritts möglichst nicht erhöht wird, kann nur für jene Pensionsleistungen gelten, die „vorgezogen“ werden, weil nur insofern eine Verlängerung der Bezugsdauer (und damit eine Erhöhung der Summe aller Pensionsleistungen) eintritt.

SACHVERHALT

Dem 1956 geborenen Kl wurde mit Bescheid der (damaligen) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ab 1.1.2007 eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt, die er in Folge tatsächlich ausgezahlt erhielt. Dennoch war der Kl weiterhin berufstätig und erwarb bis zum Stichtag 1.10.2021 weitere 165 Beitragsmonate zur PV. Zum Stichtag 1.10.2021 bezog der Kl eine um 13,8 % verminderte Erwerbsunfähigkeitspension. Mit Erreichen des Regelpensionsalters stellte er den Antrag auf Umwandlung dieser Erwerbsunfähigkeitspension in eine Alterspension. Mit Bescheid erkannte die bekl Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) die Erwerbsunfähigkeitspension als Alterspension ab 1.10.2021 an, berücksichtigte aber (weiter) Abschläge im Ausmaß von 13,8 % für die gesamte Pension.

VERFAHREN UND ENTSCHEDUNG

Mit seiner Klage begehrte der Kl die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitspension als Alterspension ab 1.10.2021 im gesetzlichen Ausmaß ohne Abschlag. 98 Der vorgenommene Abschlag von 13,8 % sei nicht gerechtfertigt, ungesetzlich und gleichheitswidrig.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren nicht statt. Der dem Kl in der Erwerbsunfähigkeitspension auferlegte Abschlag von 13,8 % sei auch bei der Berechnung der Höhe seiner Alterspension heranzuziehen. Daran änderten auch die während des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitspension erworbenen 165 Beitragsmonate nichts, zumal Hintergrund der Abschläge versicherungsmathematische Erwägungen seien und der vorgesehene Abschlag die Verlängerung der Bezugsdauer der Pension ausgleichen solle. Gegen die E des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Kl.

Die Revision ist zulässig und iSd hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

1. Der Kläger wendet sich in der Revision gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass bei der Berechnung der Alterspension der bei der Erwerbsunfähigkeitspension auferlegte Abschlag von 13,8 % zur Gänze bei der Berechnung der Alterspension zu berücksichtigen sei. Dies bedeute im Ergebnis, dass der Abschlag sowohl die vor als auch die nach Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension erworbenen Beitragsmonate erfasse. Der Vorteil des Erhalts der früheren Erwerbsunfähigkeitspension werde bereits dadurch ausgeglichen, dass ein Abschlag hinsichtlich des Teils der Bemessungsgrundlage erfolge, der sich aus den vor Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension erworbenen Beitragsmonaten ergebe.

[…]

2.2. Das Ausmaß der Alterspension wird in § 5 APG geregelt, wonach sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung […] aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14 ergibt (§ 5 Abs 1 APG).

Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach § 5 Abs 1 APG ermittelte Wert gemäß § 5 Abs 2 APG um einen von der Dauer des im Vergleich zum Regelpensionsalter früheren Pensionsantritts und der Art der Alterspension abhängigen Abschlag (im Fall des Klägers: 0,35 % pro Monat).

Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalls ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach § 5 Abs 2 APG für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung (§ 5 Abs 3 APG).

2.3. Der Kläger tritt die Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters an, sodass kein Abschlag nach § 5 Abs 2 APG zu berechnen ist. Er hatte aber beim Eintritt des Versicherungsfalls unstrittig einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, weil er seit 1. Jänner 2007 eine Erwerbsunfähigkeitspension bezog. Eine dafür herangezogene Verminderung gilt nach § 5 Abs 3 APG somit auch für die nunmehr hinzutretende Leistung (die Alterspension ab 1. Oktober 2021).

Für die Erwerbsunfähigkeitspension war der Stichtag 1. Jänner 2007 maßgeblich. Nach dem damals in Geltung stehenden § 5 APG idF BGBl I 2006/130, wonach sich das Ausmaß der Erwerbsunfähigkeitspension des Klägers bestimmte […], war die Erwerbsunfähigkeitspension um 0,35 % pro Monat zu vermindern […]. Diese Verminderung durfte aber 15 % nicht überschreiten […]; die Begrenzung der Abschlagshöhe mit 13,8 % der Leistung wurde [erst] mit der 7. Novelle zum APG eingeführt […].

3. Der Kläger bestreitet nicht (mehr), dass für die Alterspension ein Abschlag beizubehalten ist. Er wendet sich lediglich gegen die Verminderung der Alterspension, soweit diese auf Beitragsmonate nach Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension zurückgeht.

3.1. Mit dem Abschlag nach § 5 Abs 2 APG soll der Vorteil, den eine versicherte Person durch den früheren Pensionsantritt und damit längeren Leistungsbezug hat, unter Heranziehung versicherungsmathematischer Prinzipien ausgeglichen werden. Der Vorteil besteht darin, dass durch das Vorziehen von Pensionsleistungen im Durchschnitt mehr Pensionsbezüge und damit eine höhere Pensions-Gesamtsumme aus dem System lukriert werden kann […]. Andererseits sollen Personen, die ihre Pension erst zum Regelpensionsalter oder später in Anspruch nehmen, nicht gegenüber jenen, die vorzeitig in Pension gehen, durch eine geringere Pensions-Gesamtsumme benachteiligt werden […]. Im Ergebnis soll der frühere Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Pension also […] auf die Summe der Pensionsleistungen möglichst wenig Einfluss haben.

3.2. Die Regelung des § 5 Abs 3 APG über die Beibehaltung des bisherigen Abschlags geht auf § 261 Abs 7 ASVG […] zurück, der mit dem 2. SVÄG 2003 […] umformuliert wurde, womit nach den Materialien […] klarer zum Ausdruck kommen sollte, dass der Abschlag bei Inanspruchnahme einer Pensionsleistung vor dem Regelpensionsalter auch für eine spätere Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)pension oder eine Erwerbsunfähigkeitspension bzw für eine Alterspension heranzuziehen ist (vorausgesetzt, die vorangehende Leistung gebührt noch bei Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalls).

Bei einem Übergang in eine normale Alterspension ist diese Leistung daher grundsätzlich neu festzustellen […], aber der einmal zur Anwendung gelangte Abschlag anzuwenden […].

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass trotz eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Verminderung nach § 261 Abs 4 ASVG nicht eintritt, wenn die Leistung vom Versicherten tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde. Die Abschlagsregelung ist somit nicht anzuwenden, wenn die Versicherte erstmals mit Eintritt des Regelpensionsalters 99 eine Pensionsleistung tatsächlich in Anspruch nimmt und damit eine Verlängerung der Bezugsdauer der Pension, welche durch die Anwendung der Abschlagsregelung ausgeglichen werden soll, tatsächlich gar nicht vorliegt (10 ObS 184/08v [ErwGr 5.] SSV-NF 23/8). […] enthält daher eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit keine Verminderung der Pensionsleistung, dann vermindert sich auch die daran anschließende, nach Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommene Alterspension nicht […].

3.3. Mit der Beibehaltung des für die bisherige Leistung geltenden Abschlags auch für die nunmehrige Leistung führt § 5 Abs 3 APG erkennbar den Zweck des § 5 Abs 2 APG fort, indem auch die Neuberechnung der Pensionsleistung nicht zu einer Erhöhung der Summe der Pensionsleistungen führt, die § 5 Abs 2 APG verhindern wollte. Würde der bisherige Abschlag nicht beibehalten, würde dies der Intention dieses Abschlags zuwiderlaufen, dass der frühere Zeitpunkt des Pensionsantritts möglichst wenig Einfluss auf die Summe der Pensionsleistungen haben soll.

3.4. Dieser Zweck des § 5 Abs 3 APG steht dem von den Vorinstanzen vertretenen Auslegungsergebnis entgegen, wonach der Abschlag auch für den Teil der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift beizubehalten sei, dem Beitragszeiten zugrunde liegen, die nach der Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension liegen. Solche Beitragszeiten beeinflussten die Erwerbsunfähigkeitspension des Klägers weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Absicht des Gesetzgebers zu verhindern, dass die Summe der dem Kläger zustehenden Gesamtpensionsleistungen durch das Vorziehen des Pensionsantritts möglichst nicht erhöht wird, kann nur für jene Pensionsleistungen gelten, die „vorgezogen“ werden, weil nur insofern eine Verlängerung der Bezugsdauer (und damit eine Erhöhung der Summe aller Pensionsleistungen) eintritt. Nach dem Zeitpunkt des „vorgezogenen“ Bezugs einer Pensionsleistung erworbene Beitragszeiten werden aber erst später (im Fall des Klägers: bei Inanspruchnahme der Alterspension) leistungswirksam, sodass in diesem Umfang die Gefahr einer Verlängerung der Bezugsdauer durch einen früheren Pensionsantritt nicht besteht. Nur dieser Gefahr wollen die Bestimmungen des § 5 Abs 2 und 3 APG aber entgegen wirken.

Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass der Bezug eines Erwerbseinkommens dazu führen kann, dass sich der Anspruch auf Pension aus geminderter Arbeitsfähigkeit in einen Anspruch auf Teilpension wandelt […]. Nach Antritt einer Erwerbsunfähigkeitspension erworbene Beitragsmonate führen daher nicht nur nicht zu einer Erhöhung der laufenden Pensionsleistung, sondern gegebenenfalls sogar zu ihrer Verringerung. Im Fall des Klägers ist auch unstrittig, dass ihm aufgrund der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nach § 132 Abs 6 GSVG lediglich eine 50 %ige Teilpension gebührte […]. Würden auch die auf diese Erwerbstätigkeit zurückgehenden Pensionsleistungen wegen der Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension um einen Abschlag vermindert, würde diese Erwerbstätigkeit doppelt zum Nachteil des Klägers (und der Summe aller ihm zukommenden Pensionsleistungen) berücksichtigt, einmal durch Verringerung der Bezüge aus der Erwerbsunfähigkeitspension und ein weiteres Mal durch den Abschlag von der Alterspension. Ein nachvollziehbarer Grund dafür ist nicht ersichtlich.

4. Es sind daher die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 5 Abs 3 APG gegeben:

Bei der teleologischen Reduktion wird ein vom Gesetzgeber zu weit gefasstes Gesetz eingeschränkt […]; eine Rechtsnorm wird dabei auf einen bestimmten Fall nicht angewendet, auf den sie nach ihrem Wortlaut innerhalb ihres Begriffskerns anzuwenden wäre […]. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den „eigentlich gemeinten“ Fallgruppen soweit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre […].

Der Zweck der Beibehaltung des für die bisherige Leistung geltenden Abschlags rechtfertigt die vom Wortlaut des § 5 Abs 3 APG erfasste Rechtsfolge hinsichtlich solcher Pensionsleistungen, die auf nach der Inanspruchnahme der bisherigen Leistung erworbene Beitragsmonate zurückgehen, nicht, weil solche Beitragsmonate erst später leistungswirksam werden. Es bestehen auch sonst keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Fall des Erwerbs weiterer Beitragszeiten nach Inanspruchnahme der Pensionsleistung bedachte und diesen Abschlag auch in Bezug auf solche Pensionsleistungen vorsehen wollte.

5.1. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist die Verminderung nach § 5 Abs 2 APG für einen zuerkannten Pensionsbezug für die hinzutretende Leistung nach § 5 Abs 3 APG nur insofern heranzuziehen, als diesen Leistungen dieselben Beitragszeiten zugrunde liegen. Pensionsleistungen, denen nach der Inanspruchnahme des bisherigen Pensionsanspruchs erworbene und für diesen nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zugrunde liegen, sind folglich ohne einen Abschlag nach § 5 Abs 3 APG zu ermitteln. Die vom Kläger begehrten ergänzenden Feststellungen, welcher Teil der bis zum Stichtag (1. Oktober 2021) ermittelten Gesamtkontogutschrift auf die nach dem 1. Jänner 2007 erworbenen Beitragsmonate zurückzuführen ist, betreffen somit entscheidungswesentliche Tatsachen, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen infolge sekundärer Feststellungsmängel aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. […]

ERLÄUTERUNG

In der gegenständlichen E befasste sich der OGH mit der Verminderung der Leistung gem § 5 Abs 2 und 3 APG („Abschläge“) bei der Pensionsberechnung nach der Umwandlung einer Pension aus dem 100 Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (hier: Erwerbsunfähigkeitspension) in eine Alterspension. Der Kl erhielt die Erwerbsunfähigkeitspension im Jahr 2007 zugesprochen und bezog diese fast 15 Jahre lang. Während dieser Zeit ging er auch einer Erwerbstätigkeit nach und erwarb dadurch zusätzliche 165 Beitragsmonate in der PV.

Abschläge haben den Zweck, einen längeren Leistungsbezug, den eine versicherte Person durch den früheren Pensionsantritt hat, unter Heranziehung versicherungsmathematischer Prinzipien ausgleichen. Sie werden gem § 5 Abs 2 APG von der zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift abgezogen und gelten für die restliche Pensionsbezugsdauer. § 5 Abs 3 APG sieht weiters eine besondere Bestimmung der Abschlagsregelung für eine „hinzutretende“ Pensionsleistung vor: Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalls ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener PV, so gilt die Verminderung nach § 5 Abs 2 APG für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung. Diese Bestimmung ist Gegenstand der vorliegenden E.

Alleiniger Anwendungsfall für § 5 Abs 3 APG ist die Auslösung des Versicherungsfalls des Alters, wenn bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit bezogen wird. Im Regelfall ist dies ratsam, wenn – wie im gegenständlichen Fall – weitere Versicherungsmonate während des Bezugs der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension erworben wurden. Darüber hinaus kann es auch aufgrund der höheren Wertsicherung des Pensionsanspruchs mit der Aufwertungszahl gem § 108a ASVG (= Einkommensentwicklung) im Vergleich zur Pensionserhöhung mit dem Anpassungsfaktor gem §§ 108f iVm 108h ASVG (= Inflation) oder durch eine gesetzliche Neuerung, wie der Einführung des Frühstarterbonus gem § 262a ASVG, aus finanzieller Sicht ratsam sein, in eine Alterspension umzuwandeln. Andererseits ist jedoch zu bedenken, dass nur bei einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gem § 6 Abs 2 APG eine Zurechnung der zwischen Stichtag und Vollendung des 60. Lebensjahres liegenden Monate (bis zur Grenze von 476 Versicherungsmonaten) erfolgen kann und diese somit nach Umwandlung zur Alterspension entfällt. Ob eine Umwandlung – die nur über Antrag erfolgen kann –sinnvoll ist, ist daher immer im Einzelfall zu prüfen.

Mit der E 10 ObS 184/08v vom 27.1.2009 entschied der OGH bereits, dass die Beibehaltung der Abschläge bei der hinzutretenden Pensionsleistung gem § 5 Abs 3 APG dann nicht gerechtfertigt ist, wenn eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit zwar zuerkannt, aber nie tatsächlich bezogen wurde. Dieser Fall kann eintreten, wenn es zu keinem Anfall der entsprechenden Pension gem § 86 ASVG, § 55 GSVG oder § 51 BSVG kommt, bspw wenn Versicherte die Tätigkeit, auf Grund welcher sie als invalid oder berufsunfähig gelten, nicht aufgeben bzw karenzieren. Der OGH entwickelt mit der nunmehrigen E diese Rsp – wiederum mittels Anwendung einer teleologischen Reduktion – weiter. Demnach darf keine Verminderung der Pensionsleistung bzw kein Abschlag für Beitragszeiten vorgenommen werden, die pensionsrechtlich (noch) nicht „aktiviert“ wurden und erst durch die Alterspension in Anspruch genommen werden. Dieser Gedanke ist so weit nachvollziehbar, doch stellt sich die Frage, wie diese Aufteilung der Gesamtgutschrift bei der Pensionsberechnung in der Praxis von den Pensionsversicherungsträgern bewerkstelligt werden soll, da entsprechende gesetzliche Bestimmungen dazu fehlen.

Der OGH verwies im gegenständlichen Fall die Rechtssache an die erste Instanz zurück. Das Erstgericht soll nun in einem zweiten Rechtsgang feststellen, welcher Teil der bis zum Stichtag der Alterspension 1.10.2021 ermittelten Gesamtkontogutschrift auf die nach dem Stichtag der Erwerbsunfähigkeitspension 1.1.2007 erworbenen Beitragsmonate zurückzuführen ist.