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Vergütung für den Verdienstentgang nach Epidemiegesetz umfasst auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge

FabianGamper

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 17.8.2022 ein Mehrbegehren hinsichtlich der Vergütung des Verdienstentgangs gem § 32 EpiG für einen abgesonderten DN des Beschwerdeführers abgelehnt. Das abgelehnte Mehrbegehren bezog sich auf die Erstattung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags.

§ 32 Abs 3 letzter Satz EpiG normiert, dass für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom AG zu entrichtete DG-Anteil in der gesetzlichen SV und der Zuschlag gem § 21 Bauarbeiterurlaubsgesetz vom Bund zu ersetzen ist. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Vergütungsbetrag um den Arbeitslosenversicherungsbetrag erhöht werden müsse, da die AlV ein Zweig der gesetzlichen SV sei und der Gesetzeswortlaut nicht von „allgemeiner Sozialversicherung“ spreche.

Die dagegen gerichtete Amtsrevision ist zwar zulässig, weil Rsp des VwGH zu dieser Frage fehlte, jedoch ist sie als unbegründet abzuweisen.

Dazu stellt der VwGH klar, dass auch die AlV zum gesetzlichen „Sozialversicherungswesen“ iSd B-VG zählt, auch wenn sie nicht unter den Begriff der „allgemeinen Sozialversicherung“ gem § 2 Abs 1 ASVG fällt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber explizit für den Zeitraum der Absonderung nach dem EpiG das Weiterbestehen der Pflichtversicherung durch Verweis auf § 11 Abs 3 lit d ASVG auch für die AlV angeordnet (§ 1 Abs 6 AlVG). Den rechtlichen Standpunkt im Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 20.7.2020, dass nur die Beiträge zur KV, UV und PV von der Vergütung umfasst werden, ist nicht zu folgen. Vielmehr ist iSd Ausfallsprinzips auch der Arbeitslosenversicherungsbetrag zu ersetzen.

Anmerkung des Autors: Beachtlich ist die Entscheidung, insb da sie dem Erlass des Bundesministers widerspricht und dieser jedoch die Grundlage für den Großteil der behördlichen Entscheidungen in der Pandemiezeit war. Die Frist zur Geltendmachung der Vergütung beträgt gem § 33 EpiG sechs Wochen ab Ende der Absonderung (für COVID-19 wurde eine Verlängerung auf drei Monate geschaffen). Bis 31.7.2022 erfolgten Absonderungen aufgrund COVID-19. Diese Klarstellung hat daher vorranging Relevanz für künftige Absonderungen und wird bei der geplanten Novellierung des EpiG zu beachten sein.116