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Die Differenzierung zwischen in- und ausländischen Vortätigkeiten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags ist verfassungskonform

RichardHalwax

Der Antragsteller Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst beantragte beim OGH nach § 54 Abs 2 ASGG die Feststellung, dass bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags von Vertragsbediensteten des Landes Kärnten gleichwertige Vortätigkeiten auch dann zur Gänze berücksichtigt werden müssen, wenn sie im Inland ausgeübt wurden. Der Antragsteller brachte dazu vor, dass nach § 41 Abs 12 K-LVBG bei der Bestimmung des Vorrückungsstichtags nur Tätigkeiten „außerhalb Österreichs“ anzurechnen seien, sodass gleichwertige Berufstätigkeiten im Inland nicht berücksichtigt würden. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung führe zu einer Inländerdiskriminierung und verstoße gegen Art 7 B-VG, Art 2 StGG und Art 20 GRC. Die Regelung betreffe mehrere tausend Vertragsbedienstete, die gleichwertige Vordienstzeiten innerhalb Österreichs aufweisen würden.

Der Antragsgegner Land Kärnten beantragt, den Feststellungsantrag abzuweisen. Die Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Vortätigkeiten ergebe sich aus der Umsetzung des Unionsrechts und sei deshalb nicht verfassungswidrig.

Der Antrag wurde abgewiesen.

Aufgrund von Bedenken an der sachlichen Rechtfertigung einer Regelung, wonach gleichwertige Berufserfahrungen nur dann auf den Vorrückungsstichtag anzurechnen sind, wenn diese Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde, stellte der OGH mit Beschluss vom 29.3.2023 zu 8 ObA 82/22z nach Art 89 Abs 2 B-VG an den VfGH den Antrag, § 41 K-LVBG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 4.10.2023 zu G 192/2023 hat der VfGH diese Bedenken mit der Begründung verworfen, dass die Begünstigung ausländischer Vordienstzeiten den Vorgaben des Unionsrechts entspreche, und den Antrag auf Aufhebung des § 41 K-LVBG abgewiesen.

Nach § 41 Abs 12 K-LVBG sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags Zeiten einer Berufstätigkeit, bei der es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantritts ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermittelt, zur Gänze anzurechnen, wenn diese Berufstätigkeit außerhalb Österreichs (1.) im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, oder (2.) in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder (3.) bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, ausgeübt worden sind. Die Bedenken des OGH an der Verfassungskonformität der unterschiedlichen Behandlung von in- und ausländischen Vordienstzeiten wurden vom VfGH verworfen. Eine Grundlage für weitere Bedenken ist dem Antrag nicht zu entnehmen, sodass der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 41 Abs 12 K-LVBG abzuweisen war.92