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Rückersatzpflicht auch bei unverschuldetem Unterbleiben des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses ist sittenwidrig

ManfredTinhof

Weil das Gesetz bloß für den Fall der erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung die Möglichkeit vorsieht, eine Rückerstattungsvereinbarung abzuschließen, besteht bei fehlendem erfolgreichen Ausbildungsabschluss iSd § 2d Abs 1 AVRAG im Rahmen einer solchen Vereinbarung grundsätzlich keine Rückerstattungspflicht.

Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten besteht bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses aber dann, wenn ihn der AN schuldhaft vereitelt hat. In einem solchen Fall ist der AN nämlich nach allgemeinem Schadenersatzrecht dem AG zur Rückzahlung verpflichtet. Für die schuldhafte Vereitelung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ist der AG beweispflichtig.

Wird auch für das unverschuldete Unterbleiben des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses eine Rückersatzpflicht des AN vereinbart, so ist die Rückersatzvereinbarung jedenfalls insofern nach § 879 ABGB unwirksam.

Sachverhalt

Die bekl AN war beim kl AG vom 1.2.2017 bis 15.5.2021 als Pflegeassistentin in einem Pensionistenwohnhaus tätig. Die ursprünglich aus Serbien stammende AN wollte in Österreich die Ausbildung zur Diplom-Krankenschwester nachholen, nachdem sie in ihrem Heimatland bereits das erste Studienjahr des Fachstudiums der Gesundheitspflege abgeschlossen hatte. Sie meldete sich daher für eine nebenberufliche Ausbildung bei einem Institut in Graz an. Vor Beginn der Ausbildung wurde eine „Rückzahlungsvereinbarung für externe Bildungsmaßnahmen“ abgeschlossen, in welcher sich der AG verpflichtete, die Kosten der Bildungsveranstaltung zu übernehmen. Pkt 5. der Vereinbarung lautete: „Sollte die Dienstnehmerin die Ausbildung nicht abschließen bzw diese, aus welchen Gründen auch immer vorzeitig beenden, so hat sie dem Dienstgeber die Gesamtkosten zur Gänze zu erstatten, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Abbruch aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen (zB schwerer Krankheit) erfolgt ist.“ Außerdem verpflichtete sich die AN ausdrücklich zum Ersatz der Gesamtkosten der Ausbildung ua für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses während der Ausbildung durch AG-Kündigung aufgrund schuldhaften Verhaltens der AN.

Die AN fiel bei den Prüfungen Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pathologie durch. Der negative Ausgang wurde der AN vom Institut aber nicht in der für sie notwendigen Deutlichkeit vermittelt, sehr wohl aber der Direktorin des Pensionistenwohnhauses mitgeteilt. Nachdem die AN vom Institut eine Rechnung über die Pathologie-Prüfung erhalten hatte, ging sie davon aus, diese bestanden zu haben und teilte der Direktorin mit, dass sie „die Prüfung absolviert“ habe. Die Direktorin fühlte sich dadurch einer großen Unaufrichtigkeit der AN ausgesetzt, und es wurde in der Folge die AG-Kündigung ausgesprochen. Die AN fühlte sich von allen Seiten überfordert und übervorteilt und brach die Ausbildung ab. Mit der vorliegenden Klage begehrte der AG den Rückersatz der Ausbildungskosten.

Verfahren und Entscheidung

Das Erstgericht hielt das Verhalten der AN zwar für vertrauenszerrüttend, jedoch nur in einem solchen Ausmaß, das die halbe „Kostentragungspflicht“ rechtfertige. Das Berufungsgericht änderte das Urteil in eine gänzliche Klageabweisung ab. Der OGH erachtete die Revision des AG zwar für zulässig, aber nicht für berechtigt. 158

Originalzitate aus der Entscheidung

„[…]

[31] 2. Wurde eine Ausbildung erfolgreich absolviert, so handelt es sich um einen Vorteil des Arbeitnehmers, zumal er die ihm vermittelten Spezialkenntnisse am Arbeitsmarkt verwerten kann (statt vieler Windisch-Graetz, Arbeitsrecht12 II [2023] 328). Dies rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer unter bestimmten – von § 2d AVRAG statuierten – Voraussetzungen zur Rückerstattung der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Bei nicht erfolgreichem Ausbildungsabschluss besteht jener Vorteil grundsätzlich nicht. Dies erklärt, warum § 2d Abs 2 Satz 1 AVRAG ausdrücklich „nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Abs 1“ eine (zwingend schriftliche) Rückerstattungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für „zulässig“ erklärt.

[32] Weil das Gesetz bloß für den Fall der erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung die Möglichkeit vorsieht, eine Rückerstattungsvereinbarung abzuschließen, besteht nach allgemeiner Ansicht bei fehlendem erfolgreichen Ausbildungsabschluss im Rahmen einer solchen Vereinbarung grundsätzlich keine Rückerstattungspflicht (Reissner/Preiss, Die Neuerungen im Recht der Konkurrenzklausel und der Ausbildungskostenklausel, DRdA 2006, 183 [187]; Reissner, Rückzahlung von Ausbildungskosten, in Resch, Arbeitsvertrag und betriebliche sowie außerbetriebliche Weiterbildung [2015] 71 [82]; ders in Reissner/Neumayr, ZellKomm3 I [2018] § 2d AVRAG Rz 9; Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG [2016] § 2d Rz 28 ua).

[33] Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten besteht bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses iSd § 2d Abs 1 AVRAG aber nach (zutreffender) allgemeiner Ansicht in der Literatur dann, wenn ihn der Arbeitnehmer schuldhaft vereitelt hat (Oberhofer, Ausbildungskostenrückersatz und Konkurrenzklausel Neu, ZAS 2006, 152 [155]; Eypeltauer, Offene Fragen des Ausbildungskostenrückersatzes – eine Trilogie, ecolex 2007, 196 [196]; Geiblinger, Wann gilt eine Ausbildung als erfolgreich absolviert iSd § 2d AVRAG? ASoK 2013, 223 [227]; Windisch-Graetz, Arbeitsrecht12 II [2023] 328 ua). In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer nämlich nach allgemeinem Schadenersatzrecht dem Arbeitgeber zur Rückzahlung verpflichtet (Mosing, Erfolglose Ausbildung aufgrund mangelnder Vorkenntnisse, RdW 2013, 402 [405]; Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG [2016] § 2d Rz 28; Radner in Reissner/Neumayr, ZellHB AV-Klauseln2 [2019] Rz 34.29).

[34] 2.1. Ein „schuldhaftes Vereiteln“ liegt nach der Literatur bereits vor, wenn das Unterbleiben des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung darauf zurückzuführen ist, dass sich der Arbeitnehmer nicht hinreichend um ihn bemüht, beispielsweise zu wenig gelernt hat (Eypeltauer, ecolex 2007, 197; Geiblinger, ASoK 2013, 227; Mosing, RdW 2013, 405). Dies erscheint dem erkennenden Senat jedenfalls dann als zutreffend, wenn es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar war, sich besser vorzubereiten, und er die Notwendigkeit dazu auch erkennen hätte müssen.

[35] 2.2. Bloßes Unvermögen, zB zufolge körperlicher oder geistiger Unfähigkeit, stellt hier hingegen kein Verschulden des Arbeitnehmers dar (zB Eypeltauer, ecolex 2007, 197; Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG [2016] § 2d Rz 28). Aus dem bloßen Umstand, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, lässt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin in der Revision – noch nicht auf ein Verschulden schließen. Das Scheitern eines Kandidaten bei einer Prüfung kann zB auch darauf zurückzuführen sein, dass er in der Prüfungssituation ein – als solches unverschuldetes – „Blackout“ hat oder dass er zwar zeitlich betrachtet „viel gelernt“ hat, ihm aber einfach körperliche, geistige oder sonstige – etwa sprachliche – Voraussetzungen für das „Begreifen“ des Lernstoffs und somit einen positiven Prüfungserfolg fehlen.

[36] 2.3. Für die schuldhafte Vereitelung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ist – entgegen der Ansicht der Klägerin in der Revision – der Arbeitgeber beweispflichtig (vgl zum Verständnis als Gegeneinwand zum Einwand des Arbeitnehmers, die Ausbildung nicht iSv § 2 Abs 1 AVRAG „erfolgreich absolviert“ zu haben, Reissner in Resch 82; im Ergebnis auch Geiblinger, ASoK 2013, 227).

[37] […] Die Klägerin ist insofern ihrer Beweispflicht für ein schuldhaftes Vereiteln des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses durch die Beklagte nicht nachgekommen. Auch dass die Beklagte die restlichen Praktikumsstunden nicht mehr ableistete und zu den noch notwendigen restlichen Prüfungen nicht mehr antrat, ist ihr nicht vorzuwerfen. Sie war in dieser Zeit bereits von der Klägerin wegen deren irriger Annahme, die Beklagte wäre hinsichtlich ihres Prüfungserfolgs unaufrichtig gewesen, gekündigt worden, und die Klägerin hatte ihre nach einer mehrwöchigen Erkrankung gestellte Bitte nach einer Ausbildungsunterbrechung bzw Ermöglichung dessen, dass sie für die bevorstehenden letzten Prüfungen mehr Zeit zum Lernen habe, kurzerhand abgelehnt. Dass die Beklagte anders als andere Arbeitnehmer der Klägerin, die zuvor beim Grazer Institut erfolgreich dieselbe Ausbildung absolvierten, den mit der Covid-19-Pandemie einhergehenden Erschwerungen ausgesetzt war, maß die Klägerin – dabei insoweit ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin verletzend – offenbar keine Relevanz bei. Zudem war die Beklagte mit angesichts der Höhe ihres Gehalts nicht geringen Kosten für die eingetretene Ausbildungsverlängerung konfrontiert, obgleich ihr Mag. H* im Dezember 2019 gesagt hatte, dass die Klägerin „die Kosten“ – also alle Kosten – übernehmen werde. Es war der Klägerin im Lichte dieser Gesamtsituation schlicht unzumutbar, weiterhin den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung anzustreben.

[38] Zumal der Beklagten – wie bereits vom Berufungsgericht erkannt und von ihm zutreffend im Einzelnen begründet (§ 510 Abs 3 ZPO) und von der Klägerin in der Revision nicht substantiiert in Abrede gestellt – damit kein Verschulden am ausgebliebenen 159 Erfolg ihrer Ausbildung nachgewiesen wurde, kann der eingeklagte Rückzahlungsanspruch jedenfalls nicht schadenersatzrechtlich begründet werden.

[39] 3. Die Klägerin hält in ihrer Revision ihren Standpunkt aufrecht, dass sie – insofern ist ihr auch vom erkennenden Senat nicht entgegenzutreten – nach dem Wortlaut des Punktes 5 der abgeschlossenen Rückzahlungsvereinbarung einen Rückzahlungsanspruch hätte. Sie bestreitet aber zu Unrecht die Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Vereinbarung (jedenfalls insofern) gegen § 879 ABGB verstoße:

[40] Zum einen spricht bereits ein Umkehrschluss aus § 2 Abs 2 Satz 1 AVRAG gegen die Zulässigkeit einer Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer auch bei von ihm nicht verschuldetem Unterbleiben eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses dem Arbeitgeber die von ihm getragenen Ausbildungskosten zu ersetzen hat. Eine Rückerstattung ist ja „nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Abs 1 […] zulässig“. Dass bei fehlendem Verschulden des Arbeitnehmers von diesem kein Rückersatz verlangt werden kann, ergibt sich auch aus der aus § 2 Abs 4 AVRAG ersichtlichen Wertung.

[41] Zum anderen ist es ein zwingender arbeitsrechtlicher Grundsatz, dass den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag lediglich die Verpflichtung trifft, sich entsprechend seiner Qualifikation und Ausbildung zu bemühen, die versprochenen Dienste zu leisten (Felten in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [2022] § 1151 Rz 23 mwN). Genauso schuldet der Arbeitnehmer allein die Bemühung zum erfolgreichen Abschluss einer vom Arbeitgeber finanzierten (und vom Arbeitnehmer akzeptierten) Ausbildung. Dem Arbeitnehmer vertraglich auch für den Fall, dass ihm am Nichtabschluss der Ausbildung kein Verschulden trifft, eine Rückzahlungspflicht aufzuerlegen, stünde mit dem genannten arbeitsrechtlichen Grundsatz in Konflikt, fällt das Risiko, für die zu erbringende (hier Neben-)Leistung (hier: Absolvieren einer Ausbildung) geeignete Personen auszuwählen, doch in die Risikosphäre des Arbeitgebers (vgl Eypeltauer, ecolex 2007, 197; Glowacka, Glosse zu 9 ObA 97/13z, ZAS 2014, 276 [278]).

[42] Nach dem Wortlaut der zwischen den Streitparteien geschlossenen Vereinbarung kann die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der Ausbildungskosten auch dann verlangen, wenn diese am ausgebliebenen erfolgreichen Ausbildungsabschluss kein Verschulden trifft. Wird – wie hier – auch für das unverschuldete Unterbleiben des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses eine Rückersatzpflicht des Arbeitnehmers vereinbart, so ist die – hier während des Arbeitsverhältnisses zur Verbesserung der Einsetzbarkeit der Arbeitnehmerin geschlossene –Rückersatzvereinbarung jedenfalls insofern nach § 879 ABGB unwirksam (vgl Marhold/Brameshuber/Friedrich, Arbeitsrecht4 [2021] 215 f mwH; zur – hier nicht entscheidungsrelevanten – Frage der Reichweite der Unwirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich unrichtiger Aliquotierung vgl etwa 8 ObA 33/20s = DRdA 2021/8 [Eypeltauer] und Haider, Aus-, Fort- und Weiterbildung im Arbeitsverhältnis, DRdA 2023, 108 [116 und 118]). Auch auf die geschlossene Vereinbarung kann daher das Klagebegehren nicht gestützt werden.“

Erläuterung

In der Praxis stellt die Beendigungsart der AN-Kündigung den weitaus häufigsten Anwendungsfall der Verpflichtung des AN zur Rückerstattung von Ausbildungskosten dar. § 2d Abs 4 AVRAG sieht jedoch auch bei AG-Kündigung einen Anspruch des AG auf Ausbildungskostenrückersatz vor, jedoch nur dann, wenn der AN die Kündigung durch schuldhaftes Verhalten veranlasst hat. Darauf stützte sich hier der AG. Es ist aber ausdrücklich festzuhalten, dass die Ausführungen des OGH zum Thema (nicht) erfolgreich absolvierte Ausbildung auch auf den Fall einer AN-Kündigung anwendbar sind.

Der OGH ließ im vorliegenden Fall die ordentliche Revision des kl AG zu, weil es zur Frage der Rückforderung der Kosten einer iSd § 2d Abs 1 AVRAG nicht „erfolgreich absolvierten Ausbildung“ keine hinreichende oberstgerichtliche Rsp gibt.

Nach der Legaldefinition in § 2d Abs 1 Satz 1 AVRAG sind Ausbildungskosten „die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann“.

Nach Abs 2 Satz 1 leg cit ist eine Rückerstattung „nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Abs 1 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig“.

Fakt ist, dass die AN ihre Ausbildung hier nicht „erfolgreich absolviert“ hat, da sie nicht alle nötigen Prüfungen positiv abgeschlossen hat. Das Gesetz sieht aber nur im Fall der erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung die Möglichkeit vor, eine Rückerstattungsvereinbarung abzuschließen. Mangels erfolgreichen Ausbildungsabschlusses kann ein AN nach allgemeinem Schadenersatzrecht nur dann zur Rückzahlung der Kosten herangezogen werden, wenn er diesen schuldhaft vereitelt hat. Für diese schuldhafte Vereitelung ist der AG beweispflichtig. Dieser Beweis ist ihm im gegenständlichen Fall aber nicht gelungen.

Zur Untermauerung seiner Klagsforderung stützte sich der AG des Weiteren auf Pkt 5. der Rückzahlungsvereinbarung („Sollte die Dienstnehmerin die Ausbildung nicht abschließen bzw diese, aus welchen Gründen auch immer vorzeitig beenden, so hat sie dem Dienstgeber die Gesamtkosten zur Gänze zu erstatten […]” – siehe Sachverhalt). Eine solche Klausel, die auch für das unverschuldete Unterbleiben des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses eine Rückersatzpflicht vorsieht, wird vom OGH aber als sittenwidrig iSd § 879 ABGB erachtet. 160

Im Ergebnis konnte der OGH kein schuldhaftes Verhalten der AN feststellen. Ein solches stellt aber gem § 2d Abs 4 Z 5 AVRAG bei AG-Kündigung die Voraussetzung für einen Rückersatz der Ausbildungskosten dar.

Das Klagebegehren konnte somit weder auf § 2d AVRAG noch auf die (in sittenwidriger Weise) geschlossene Rückersatzvereinbarung gestützt werden.