71Solidarhaftung von Arbeitgeberin und ihrem Repräsentanten nach § 6 Abs 1 Z 1 GlBG
Solidarhaftung von Arbeitgeberin und ihrem Repräsentanten nach § 6 Abs 1 Z 1 GlBG
Der deliktisch haftende Belästiger, der der belästigten Person für den durch seine sexuelle Belästigung erlittenen Schaden und die erlittene persönliche Beeinträchtigung Ersatz nach § 6 Abs 1 Z 3 iVm § 12 Abs 11 GlBG zu leisten hat, haftet mit seinem AG, der aufgrund der Zurechnung der Belästigung seines Repräsentanten nach § 6 Abs 1 Z 1 GlBG für denselben Schaden einzustehen hat, solidarisch. Die belästigte Person kann ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten.
Leistet einer von mehreren mit gesonderten Klagen vom Geschädigten in Anspruch genommenen Solidarschuldnern unter dem Druck der Exekution nach Tilgung der Schuld durch einen anderen Solidarschuldner, dann kann er seine Leistung vom Gläubiger mit Bereicherungsklage zurückfordern.
Die Bekl war bei der Kl vom 13.7.2015 bis 15.3.2016 als Angestellte tätig. Im Jahr 2019 klagte sie ihre ehemalige AG auf Schadenersatz wegen einer erlittenen sexuellen Belästigung durch den damaligen „Seniorchef“ gem §§ 6, 12 GlBG. Der OGH bestätigte in diesem Verfahren (OGH 29.4.2021, 9 ObA 19/21s), dass die damalige Bekl als juristische Person für das Verhalten ihrer Repräsentanten, in diesem Fall des „Seniorchefs“, wie für eigenes Verhalten hafte (§ 6 Abs 1 Z 1 GlBG) und sprach der damaligen Kl (und nunmehrigen Bekl) Schadenersatz iHv € 10.000,- zu.
In weiterer Folge belangte die Bekl den Belästiger selbst, wobei das OLG Wien einen Schadenersatzbetrag iHv € 7.500,- zusprach, der in Rechtskraft erwuchs und vom Belästiger auch bezahlt wurde. Die Kl überwies der Bekl daraufhin den Kapitalbetrag von € 2.500,- zzgl Prozesskosten unter Hinweis darauf, dass der restliche Betrag für denselben Schaden bereits vom Belästiger selbst bezahlt wurde. Kurz darauf überwies die Kl einen weiteren Teilbetrag iHv € 2.500,- an die Bekl. Das Bezirksgericht Donaustadt 163 bewilligte in weiterer Folge die Exekution zur Hereinbringung der Schuld von rund € 7.500,- aus dem Verfahren 9 ObA 19/21s, wogegen die Kl die Oppositionsklage einbrachte. Sie zahlte daraufhin den Betrag von € 10.227,40 (Kapital sowie Zinsen, Prozess- und Exekutionskosten), jedoch unter Hinweis auf den Druck der Exekution und den Vorbehalt der Rückforderung wegen des Begleichens einer Nichtschuld. Insgesamt leistete die Kl einen Betrag von rund € 12.500,-. Das Exekutionsverfahren wurde daraufhin eingestellt.
In vorliegendem Verfahren änderte die Kl ihre Oppositionsklage in ein Leistungsbegehren um und verlangte die Rückzahlung von € 10.823,- sA und brachte im Wesentlichen vor, dass sie ihre Schuld bereits durch die erste Zahlung iHv € 2.500,- getilgt habe, da der restliche Kapitalbetrag von € 7.500,- durch die Zahlung des Belästigers selbst bereits erloschen sei. Die weiteren Zahlungen der Kl seien zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits bzw wegen des Drucks der Exekution überwiesen und demnach auch als Nichtschuld geleistet worden. Die Bekl sprach sich gegen die Klagsänderung aus, bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung mit der Begründung, dass die Verbindlichkeiten gegenüber der Kl und dem Belästiger selbst aus zwei Titelverfahren herrühren und dementsprechend nebeneinander bestünden.
Das Erstgericht ließ zwar die Klagsänderung zu, wies jedoch das Klagebegehren ab.
Das Urteil wurde vom Berufungsgericht abgeändert. Es gab der Berufung der Kl zumindest teilweise statt und verpflichtete die Bekl zur Rückzahlung von € 9.337,85, wies das Mehrbegehren aber ab. Dazu führte es im Wesentlichen aus, dass die Kl und der Belästiger solidarisch bis zum Kapitalbetrag iHv € 7.500,- haften. Die Bekl habe in beiden Titelverfahren einen identen Anspruch aus derselben erlittenen Beeinträchtigung geltend gemacht. Diese Identität der geschuldeten Leistung führe zu einer Solidarschuld. Die der Bekl zugesprochene Kapitalforderung sei durch die Zahlung des Belästigers im Umfang von € 7.500,- erloschen. Danach war nur mehr eine Kapitalforderung von € 2.500,- offen. Die Zahlung des darüber hinaus gehenden Betrags durch die Kl sei unter Druck der Exekution bezahlt worden, obwohl die Forderungen aus beiden Exekutionstiteln bereits getilgt gewesen seien; demnach habe die Kl hinsichtlich der titulierten Forderungen eine Nichtschuld bezahlt, die sie in diesem Umfang aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung gem § 1431 ABGB von der Bekl zurückfordern könne.
Die Revision befand der OGH zur Klarstellung der Rechtslage zwar zulässig, jedoch nicht für berechtigt.
„[27] 3. Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, ihre titelmäßigen Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin einerseits und gegen F* andererseits seien nicht ident. Jedenfalls führe eine richtlinienkonforme Auslegung der Gleichbehandlungs-RL zum Ergebnis, dass der Arbeitgeber, der nicht Abhilfe geschaffen hat, nach § 6 Abs 1 Z 2 GlBG unabhängig vom Belästiger nach § 6 Abs 1 Z 3 GlBG für eigenes schuldhaftes Verhalten hafte.
Dazu hat der Senat erwogen:
[…]
[29] 3.1.2. Bei einer sexuellen Belästigung nach § 6 oder einer geschlechtsbezogenen Belästigung nach § 7 GlBG hat die betroffene Person gegenüber dem/der Belästiger/in und im Fall des § 6 Abs 1 Z 2 oder § 7 Abs 1 Z 2 auch gegenüber dem/der Arbeitgeber/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 EUR Schadenersatz (§ 12 Abs 11 GlBG).
3.2. […] Dazu wird im Schrifttum vertreten, dass es zu einer Kumulation der Schadenersatzbeträge kommt, wenn (Mehrfachtäterschaft) auch der Arbeitgeber der belästigten Person nach § 6 Abs 1 Z 2 GlBG – unabhängig vom Belästiger – haftet, weil er es schuldhaft unterlassen hat, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte (§ 6 Abs 1 Z 3 GlBG) angemessene Abhilfe geschaffen zu haben […]. [...]
[31] 3.3. Der genannte Fall (Haftung des Belästigers und Haftung des Arbeitgebers nach § 6 Abs 1 Z 2 GlBG) liegt – entgegen der Ansicht der Revisionswerberin, die sich (nur) im Zusammenhang mit der vom Belästiger gesonderten Haftung des Arbeitgebers nach § 6 Abs 1 Z 2 GlBG auf eine richtlinienkonforme Auslegung beruft – hier nicht vor. Die Schadenersatzpflicht der Klägerin für die Belästigung der Beklagten durch F* gründet nicht darauf, dass sie es schuldhaft unterlassen hat, angemessene Abhilfe gegen die sexuellen Belästigungen durch Dritte (§ 6 Abs 1 Z 3 GlBG) geschaffen zu haben (§ 6 Abs 1 Z 2 GlBG), sondern weil sie als Arbeitgeberin für die Belästigung des „Seniorchefs“ F* nach § 6 Abs 1 Z 1 GlBG einzustehen hat (9 ObA 19/21s). [...]
[33] 3.5. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, die belästigt, kann er gemäß § 6 Abs 1 Z 1 iVm § 12 Abs 11 GlBG in Anspruch genommen werden; es besteht in diesem Fall ein Schaden, der gegen eine Person (nur) einmal geltend gemacht werden kann. Nichts anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist. Die juristische Person kann jedoch nicht selbst handeln, weshalb es hier der Zurechnung bedarf. Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz des durch die Belästigung erlittenen Schadens und die erlittene Beeinträchtigung kann jedoch nicht davon abhängen, ob der Arbeitgeber eine juristische Person ist oder eine natürliche. Die von der Belästigung betroffene Person kann daher 164 auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber eine juristische Person ist, ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten, auch wenn der Belästiger als natürliche Person (darüber hinaus) für diesen Schaden deliktisch haftet.
[34] 3.6. Auch im allgemeinen Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz, dass es nicht zu einer Doppelliquidation des Schadens (auch § 12 Abs 11 GlBG spricht in der Einzahl vom „erlittenen Schaden“) kommen darf [...]. Haftet der Geschäftsherr aufgrund der Zurechnung fremden Verschuldens solidarisch mit dem deliktisch Haftenden, muss dies umso mehr gelten, wenn der Arbeitgeber (wie hier) für sein eigenes Verschulden aufgrund der Zurechnung seines Repräsentanten haftet.
[...]
[36] 4.2. Zutreffend weist die Revisionswerberin zwar darauf hin, dass der Spruch der gegen die Klägerin ergangenen Entscheidung 9 Ob 19/21f eindeutig ist und nicht im Sinne einer Solidarhaftung gemeinsam mit F* ausgelegt werden kann. Grundsätzlich kann daher aufgrund beider von der Beklagten gegen die Klägerin und F* erwirkten Urteile Exekution auf den gesamten jeweils zugesprochenen Klagsbetrag geführt werden (vgl 3 Ob 255/06f). Der Vorwurf der Revisionswerberin, die Klägerin hätte im Titelverfahren den Einwand der Solidarhaftung erheben müssen, übersieht, dass ein gegen einen Solidarschuldner ergangenes Urteil nicht auch gegen die Übrigen, nicht am Verfahren beteiligten Solidarschuldner wirkt (vgl RS0017421).
[37] [...] Entscheidend ist [...], dass jeder Mitschuldner zwar zur ungeteilten Hand dem Gläubiger „für das Ganze“, das ist der dem Gläubiger aus der Forderung insgesamt zustehende Betrag, haftet. Diesen Betrag kann der Gläubiger nach seiner freien Wahl bis zu seiner vollen Befriedigung auch von jedem beliebigen Mitschuldner verlangen, er kann aber auch einzelne oder alle Mitschuldner anteilig in Anspruch nehmen. Wurde der Gläubiger allerdings anteilig befriedigt, werden insofern auch die übrigen Mitschuldner von ihrer Schuld befreit (Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch [Hrsg], Großkommentar zum ABGB – Klang-Kommentar – §§ 888–896 ABGB Gemeinschaft Gläubiger-Schuldner3 [2008] § 891 ABGB Rz 42). Die Verpflichtung der Mitschuldner bleibt daher zwar auch dann aufrecht, wenn bereits einer der Solidarschuldner zur Zahlung des Ganzen verurteilt wurde, weil nicht das Urteil, sondern erst die Erfüllung objektive Wirkung entfaltet (7 Ob 17/10s Pkt 6.2. mwN). Zutreffend führt die Revisionsbeantwortung aus, dass der Gläubiger die Solidarschuld aber nur einmal tatsächlich erhalten kann (RS0017435).
[38] 4.4. Dem steht auch der Umstand, dass die beiden solidarisch Haftenden in getrennten Verfahren belangt wurden und demnach zwei (rechtskräftige) Urteile vorliegen, nicht entgegen. Solidarisch Haftende müssen nicht gemeinsam geklagt werden, da sie keine einheitliche Streitpartei sind (vgl RS0035606), sondern bloß eine materielle Streitgenossenschaft bilden: Einerseits besteht nach materiellem Recht gerade keine Notwendigkeit, alle Gesamtschuldner gemeinschaftlich zu klagen und das Urteil muss nach rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht gegenüber allen Solidarschuldnern gleich lauten. Die Entscheidung in einem Prozess zwischen Gläubiger und Solidarschuldner entfaltet zudem keine Rechtskraft zugunsten oder zu Lasten der am Prozess nicht Beteiligten (Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 891 ABGB Rz 45; RS0017421).
5. Die die Entscheidung tragenden Gründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:
[39] Der deliktisch haftende Belästiger, der der belästigten Person für den durch seine sexuelle Belästigung erlittenen Schaden und die erlittene persönliche Beeinträchtigung Ersatz nach § 6 Abs 1 Z 3 iVm § 12 Abs 11 GlBG zu leisten hat, haftet mit seinem Arbeitgeber, der aufgrund der Zurechnung der Belästigung seines Repräsentanten nach § 6 Abs 1 Z 1 GlBG für denselben Schaden einzustehen hat, solidarisch. Die belästigte Person kann ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten.
[40] Leistet einer von mehreren mit gesonderten Klagen vom Geschädigten in Anspruch genommenen Solidarschuldnern unter dem Druck der Exekution nach Tilgung der Schuld durch einen anderen Solidarschuldner, dann kann er seine Leistung vom Gläubiger mit Bereicherungsklage zurückfordern.”
Die vorliegende E ist vor dem Hintergrund des Erkenntnisses 9 ObA 19/21s zu betrachten. Dort sprach der OGH aus, dass eine juristische Person als AG für die Handlungen ihres – wenn auch nach gesellschaftsrechtlichen Vorgaben nicht mehr offiziellen – Geschäftsführers nach § 6 Abs 1 Z 1 GlBG haftet. In vorliegender, darauf basierender Entscheidung tauschten die Streitparteien die Rollen: Die vormals bekl AG wurde zur neuen Kl und begehrte von der zuvor kl AN die Rückzahlung des geleisteten Schadenersatzes, da diese einen Teil davon bereits vom (in einem eigenständigen Verfahren belangten) Belästiger erhalten hatte. Es war daher zu beurteilen, ob die Repräsentantenhaftung solidarischen Charakter hat, also ob die Begleichung eines Teiles des Schadenersatzbetrags durch den deliktisch haftenden Belästiger die Schuld der AG um diesen Teil mindert. MaW: Es ging um die Frage, ob die belästigte Person ihren Schaden in dieser Konstellation einmal oder zweimal ersetzt bekommen kann.
Die von der Belästigung betroffene Person kann nach § 6 GlBG die Belästigerin (AG nach Abs 1 Z 1 leg cit oder Dritte nach Abs 1 Z 3 leg cit), aber auch die AG im Falle des Abs 1 Z 2 leg cit selbst in Anspruch nehmen. Die Bekl berief sich in ihrer Revision auf letzteren Fall. Nach § 6 Abs 1 Z 2 GlBG haftet die AG dann, wenn sie es schuldhaft unterlassen hat, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte (Z 3) geeignete Abhilfe zu schaffen. Für diese Konstellation gehen die meisten Stimmen in der Literatur davon aus, dass es zu einer Kumulation der 165 Schadenersatzbeträge kommt, da es sich um zwei verschiedene Ansprüche handle und AG und Belästigerin daher unabhängig voneinander haften (siehe ua Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] § 12 Rz 113 mwN). Zu dieser Frage musste der OGH bisher keine Stellung beziehen. Auch in vorliegendem Verfahren war dies nicht notwendig, da im Vorverfahren bereits höchstgerichtlich festgehalten wurde, dass im konkreten Fall eine Haftung nach § 6 Abs 1 Z 1 GlBG besteht, weil der Belästiger im vorangehenden Verfahren als Organ und damit Repräsentant der Gesellschaft angesehen wurde.
Somit war im vorliegenden Fall für die Konstellation des § 6 Abs 1 Z 1 GlBG zu prüfen, ob der zugesprochene Schadenersatzanspruch gegen die juristische Person als AG und der Schadenersatzanspruch gegen den Repräsentanten kumulativ nebeneinander bestehen oder dieser nur einmal zusteht und Repräsentant und juristische Person dafür solidarisch haften. Die Solidarhaftung (Gesamtschuld bzw Haftung zur ungeteilten Hand) bedeutet, dass mehrere Schuldnerinnen gemeinschaftlich für eine Leistung haften. Daraus folgt, dass grundsätzlich jede Schuldnerin zur Erbringung der gesamten Leistung verpflichtet ist, die Gläubigerin diese jedoch nur einmal bekommen kann.
Die Bekl hat gegen die Solidarhaftung ua vorgebracht, dass sie im Falle der solidarischen Repräsentantenhaftung nicht direkt gegen den Belästiger vorgehen hätte können, da dieser nicht gleichzeitig Repräsentant und Dritter iSd § 6 Abs 1 Z 3 GlBG sein könne. Dies hielt der OGH unter Verweis auf Reischauer (in Rummel, ABGB3 § 1328 Rz 25) für den Fall der Eigenhaftung des Repräsentanten für unrichtig. Vielmehr überzeugte ihn die mittlerweile hM, dass im Fall der Repräsentantenhaftung eine Gesamtschuld besteht (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1328 ABGB Rz 25; Apostol/Hofbauer, Sexuelle Integrität 3. Kapitel Rz 3.21; Tinhofer, RdW 1994, 248 [250]; Bollenberger in Bollenberger [Hrsg], Geschäftsführerhaftung6 [2017] Haftung der Gesellschaft 70).
Dementsprechend verringerte sich auch die Schuld der AG um € 7.500,-, da sie bis zu dieser Summe mit ihrem Repräsentanten solidarisch haftete und dieser den Betrag auch tatsächlich leistete. Die anteilige Befriedigung des Gläubigers führt zur anteiligen Befreiung der Mitschuldner (Perner in Klang-Kommentar ABGB3 [2008] § 891 ABGB Rz 42). Die Gläubigerin – in diesem Fall also die Bekl – kann die Solidarschuld tatsächlich nur einmal erhalten (RS0017435).
Das Vorliegen einer Gesamtschuld führt außerdem dazu, dass die Schuldnerinnen eine materielle Streitgenossenschaft bilden (ua OGH 9.10.2002, 7 Ob 148/02v). Dh, die Schuldnerinnen müssen nicht gemeinsam geklagt werden, sie bilden also keine einheitliche Streitpartei. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall auch die getrennten Verfahren gegen AG einerseits und Belästiger andererseits deren gemeinschaftlicher Haftung nicht entgegenstehen. Daher konnte die AG den über die € 2.500,- an Kapital geleisteten Betrag von der Bekl im Wege des § 1431 ABGB zurückfordern.