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Kein Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten bei Absonderung eines Hausbesorgers nach dem Epidemiegesetz

ManfredTinhof

Im vorliegenden Fall hatte ein nach dem Epidemiegesetz (EpiG) abgesonderter Hausbesorger Vertretungskosten aufzuwenden, welche er in der Folge unter Berufung auf § 17 Abs 2 Hausbesorgergesetz (HBG) klageweise vom Hauseigentümer begehrte. Gem § 17 Abs 2 HBG hat der Hauseigentümer in den Fällen der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall, des Urlaubes und der Bildungsfreistellung nach § 118 ArbVG dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung zu ersetzen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der OGH wies die außerordentliche Revision des Hausbesorgers zurück und führte aus:

Die Begründung des Berufungsgerichts, dass § 17 Abs 2 HBG über den Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten gegen den Hauseigentümer den Fall einer Absonderung nach dem EpiG nicht umfasst, entspricht dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung. Ein Ersatz von Vertretungskosten, die aus sonstigen Gründen anfallen, auch wenn diese Gründe vom Hausbesorger nicht verschuldet und nicht vermeidbar sind, wird weder in § 17 Abs 2 HBG eingeräumt noch liegt ein Fall des § 17 Abs 3 HBG vor. Insofern besteht auch keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern entspricht die Konsequenz, dass der Hausbesorger Vertretungskosten, die aus anderen als den normierten Gründen anfallen, grundsätzlich selbst zu tragen hat, dem Sinn der Regelung.

Richtig ist, dass nach § 32 EpiG abgesonderten natürlichen Personen sämtliche dadurch entstehenden Vermögensnachteile zu ersetzen sind. Dies steht dem rechtlichen Ergebnis der Vorinstanzen aber nicht entgegen. Der in § 32 EpiG normierte Anspruch richtet sich nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes. Unter dieses Entgelt fällt der Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten für den Hausbesorger aber nicht. Ein von der Entgeltzahlungspflicht des AG nicht umfasster, aber durch die Absonderung verursachter sonstiger Vermögensnachteil wäre allenfalls nach 166§ 32 Abs 1 und § 33 EpiG bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.

Anmerkung des Bearbeiters:

Nach § 32 Abs 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Ver mögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ua gem §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Gem § 33 EpiG ist dieser Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges jedoch binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.