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Kündigungsschutz aufgrund der Elternteilzeitmeldung auch ohne Anspruch auf Elternteilzeit

GregorKaltschmid

In gegenständlichem Verfahren wurde die Frage geklärt, ob der im Mutterschutzgesetz (MSchG) vorgesehene Kündigungsschutz bei Elternteilzeit auch greift, wenn die Voraussetzungen einer ununterbrochenen Beschäftigung von drei Jahren für einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nicht erfüllt sind.

Die Vorinstanzen bejahten den Kündigungsschutz. Der OGH wies die dagegen erhobene Revision der Bekl mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück und führte aus:

Nach § 15n Abs 1 MSchG beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz gem §§ 10 und 12 MSchG grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.

Nach § 15h Abs 1 Z 1 MSchG besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur dann, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat.

Das VKG unterscheide ganz klar zwischen den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (§ 8), zu denen ein ununterbrochenes Dienstverhältnis von drei Jahren zähle, und den Voraussetzungen für das Wirksamwerden des besonderen Bestandschutzes bei einer Teilzeitbeschäftigung (§ 8f), die das Erfordernis eines drei Jahre dauernden Dienstverhältnisses nicht enthalte. Der Bestandschutz trete schon mit Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung ein, frühestens vier Monate vor deren Antritt und nicht vor der Geburt des Kindes.

Diese Rsp wurde von den Vorinstanzen richtigerweise auf die insoweit gleichlautenden Regelungen des MSchG übertragen. Auch die Revision bietet keine Grundlage für eine andere Beurteilung.

Selbst wenn man der Bekl darin folgt, dass der Wortlaut des § 15n MSchG offen lässt, ob der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz auch gelten soll, wenn im Meldezeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch noch nicht erfüllt sind, würde das, wie bereits in OGH 29.10.2015, 8 ObA 68/15f, dargelegt, zu keinem anderen Auslegungsergebnis führen. Offenkundiger Zweck des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist es, die praktische Durchsetzbarkeit des Teilzeitanspruchs zu gewährleisten und seine Vereitelung durch AG-Kündigung zu verhindern. Dieser Zweck wäre aber, folgt man der Ansicht der Revisionswerberin, in den ersten vier Monaten des Anspruchszeitraums verfehlt.

Insgesamt gelingt es der Bekl nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision der Bekl ist daher zurückzuweisen.