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Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung nach Krankengeldbezug im Rahmen der Betreuungsvereinbarung wirksam?

BirgitSdoutz

Das Arbeitsmarktservice (AMS) vereinbarte mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung vom 12.3.2021, dass sie, wenn ihr Leistungsbezug – etwa wegen einer Erkrankung – für weniger als 62 Tage unterbrochen wird, für eine Weitergewährung der Leistung zur persönlichen Wiedermeldung verpflichtet ist. Die Beschwerdeführerin meldete sich mit 18.3.2021 krank. Das AMS teilte ihr mit Schreiben vom 23.3.2021 mit, dass ihr Leistungsbezug ab dem Beginn des Krankengeldbezuges eingestellt werde und dass eine weitere Anweisung des Anspruches aus der AlV nach Ende des Krankengeldbezuges erst ab dem Zeitpunkt erfolgen könne, ab dem sie dies persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS beantrage. Am 12.4.2021 endete der Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin. Sie warf am 16.4.2021 in den am Eingang zu den Räumlichkeiten der regionalen Geschäftsstelle des AMS befindlichen Briefkasten eine Krankenstandsbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse ein, mit der bestätigt wurde, dass sie von 15.3. bis 12.4.2021 arbeitsunfähig war. Erst am 29.4.2021 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS vor. Das AMS sprach mit Bescheid vom 29.4.2021 aus, dass ihr ab 29.4.2021 die Notstandshilfe gebühre.

Das AMS wies die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab. Das BVwG 172 änderte den Bescheid des AMS dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin ab 13.4.2021 die Notstandshilfe gebühre und erklärte die Revision für nicht zulässig. Entgegen den Ausführungen des AMS könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in einem Telefonat am 25.3.2021, in dem sie bekanntgegeben habe, sich noch immer „im Krankenstand“ zu befinden, mitgeteilt worden sei, dass nach dem Ende des Krankengeldbezuges eine persönliche Wiedermeldung erforderlich wäre. Auch habe die Beschwerdeführerin die entsprechende Bescheinigung nach Anweisung des Security-Mitarbeiters in den Briefkasten geworfen. Die Notwendigkeit einer persönlichen Wiedermeldung sei „nicht ordnungsgemäß vereinbart worden“. Die Beschwerdeführerin habe sich somit laut BVwG „via persönlichem Einwurf in die Postbox des AMS“ am 16.4.2021 wiedergemeldet und damit das Ende des Krankenstandes mit 12.4.2021 bekanntgegeben. Somit habe sie innerhalb einer Woche die Wiedermeldung vorgenommen, sodass die Notstandshilfe gem § 46 Abs 5 AlVG ab dem 13.4.2021 zu gewähren sei.

Der VwGH erklärte die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision des AMS für zulässig und hob die Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf: Die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung nach § 46 Abs 5 dritter Satz AlVG hat zwar „ausdrücklich“ zu erfolgen. Eine besondere Form, in der eine solche Vorschreibung zu ergehen hat, ist aber nicht vorgesehen. Als zu ihrer Wirksamkeit notwendig anzusehen ist jedoch der Zugang an die arbeitslose Person (vgl zur Vorschreibung von Kontrollmeldungen nach § 49 Abs 1 AlVG 1977 VwGH 4.6.2008, 2007/08/0165). Daraus, dass die persönliche Wiedermeldung vom AMS „vorzuschreiben“ ist, folgt, dass das Gesetz auf eine einseitige Anordnung durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS abstellt und es somit nicht erforderlich ist, dass die persönliche Wiedermeldung mit der arbeitslosen Person „vereinbart“, mit ihr also ein Einvernehmen hergestellt wird.

Die Vorschreibung gehört auch nicht zu den Inhalten des Betreuungsplans bzw der Betreuungsvereinbarung iSd § 38c AMSG, bei dem/der es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um ein der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnendes Instrument für die Vermittlungstätigkeit des AMS handelt. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine dennoch in den Betreuungsplan bzw die Betreuungsvereinbarung aufgenommene Vorschreibung unwirksam ist: Sie ist als dislozierte (schlicht) hoheitliche Anordnung zu deuten.

Für die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung müssen jedoch stets bestimmte Gründe vorliegen; beispielhaft wird in § 46 Abs 5 AlVG angeführt, dass Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Diese Gründe müssen spätestens in dem Bescheid, mit dem an eine entgegen der Vorschreibung nicht persönlich erfolgte Wiedermeldung Rechtsfolgen geknüpft werden, bzw gegebenenfalls in einem in der Sache ergehenden Erkenntnis des BVwG dargelegt werden, um sie überprüfbar zu machen.

Eine in der beschriebenen Weise vom AMS vorgeschriebene persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung kann – anders als eine bloße Wiedermeldung nach § 46 Abs 5 AlVG – nicht telefonisch oder elektronisch erfolgen. Der Gesetzgeber knüpft insoweit vielmehr an den Begriff der persönlichen Geltendmachung nach § 46 Abs 1 AlVG an. Diese erfordert eine persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Eine bloß schriftliche Meldung ist somit nicht ausreichend.

Nach dem laut VwGH unstrittigen Sachverhalt hat das AMS bereits in der – der Mitbeteiligten zugegangenen – Betreuungsvereinbarung vom 12.3.2021 unter Belehrung über die Rechtsfolgen mitgeteilt, dass im Fall einer Unterbrechung des Leistungsbezugs auch dann, wenn der Unterbrechungszeitraum 62 Tage nicht übersteige, eine persönliche Vorsprache zur erneuten Geltendmachung des Anspruches bzw zur Wiedermeldung erforderlich sei. Die Aufforderung zur persönlichen Vorsprache hat das AMS laut VwGH nach Eintritt des Ruhens des Anspruches infolge Bezugs von Krankengeld nach § 16 Abs 1 lit a AlVG in seinem Schreiben vom 23.3.2021 nochmals bekräftigt. Damit ist iSd § 46 Abs 5 dritter Satz AlVG eine ausdrückliche Vorschreibung einer persönlichen Wiedermeldung durch das AMS erfolgt.

Weiters führt der VwGH aus, dass aus den Feststellungen des BVwG auch nicht ableitbar ist, dass das AMS in weiterer Folge die Aufforderung zur persönlichen Wiedermeldung widerrufen hätte. Das ergibt sich insb auch nicht daraus, dass der Mitbeteiligten, wie vom BVwG festgestellt, am 16.4.2021 beim Eingang zu den Räumlichkeiten des AMS „von einem Security-Mitarbeiter“ mitgeteilt worden ist, dass sie „den Briefkasten benützen könne“. Der bloße Einwurf einer Bestätigung über das Ende des Krankengeldbezugs in den Briefkasten stellt iSd Gesagten jedenfalls keine persönliche Wiedermeldung nach § 46 Abs 5 AlVG dar.

Da das BVwG somit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird laut VwGH aber zu klären sein, ob für die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung ausreichende Gründe iSd § 46 Abs 5 AlVG vorlagen.173