90Hauptwohnsitzmeldung als Voraussetzung für Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld: Bei Anmeldung im Wege der Personenstandsbehörde fristgerechte Vorlage des Meldezettels durch die Eltern ausreichend
Hauptwohnsitzmeldung als Voraussetzung für Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld: Bei Anmeldung im Wege der Personenstandsbehörde fristgerechte Vorlage des Meldezettels durch die Eltern ausreichend
Die Kl und ihr Ehemann wurden am 24.5.2022 vom Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) als künftige Adoptiveltern ermächtigt, die Pflege und Erziehung der am 20.5.2022 geborenen C zu übernehmen. Noch am selben Tag holten sie C aus dem Krankenhaus ab und brachten das Neugeborene in die gemeinsame Wohnung.
Am 10.6.2022 wurde mittels Bescheid des Landeshauptmanns ein Familien- und Vorname für das Baby festgelegt (sogenannter Namensgebungsbescheid). Am 15.6.2022 konnte schließlich, nach Einlangen des Namensgebungsbescheides sowie des Rechtsmittelverzichts des KJHT, durch die Personenstandsbehörde die Anmeldung an der Wohnanschrift der Kl durchgeführt werden.
Die bekl Österreichische Gesundheitskasse lehnte den Antrag der Kl auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum 20.5. bis 14.6.2022 mangels gemeinsamer Hauptwohnsitzmeldung in dieser Zeit ab.
Das Erstgericht gab der Kl Recht und bestätigte ihren Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den strittigen Zeitraum von 20.5. bis 14.6.2022.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hielt in seiner Begründung fest, dass das Kind nicht durch die Eltern, sondern gem § 12 PStG im Weg der Personenstandsbehörde angemeldet worden sei. Eine Anmeldung liege in diesem Fall vor, sobald ein vollständig ausgefüllter Meldezettel bei der Personenstandsbehörde vorgelegt werde. Dass ein solcher und nicht nur der Namensgebungsbescheid gefehlt hätte, ergebe sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch werde das behauptet. Es sei also eine gesetzeskonforme Anmeldung erfolgt und somit auch das Erfordernis der gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung iSd KBGG erfüllt. Dass die Personenstandsbehörde erst nach Einlangen des Namensgebungsbescheids die Anmeldung durchgeführt habe, wirke sich nicht nachteilig auf den Anspruch der Kl aus. 193
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, da zur Frage, ob eine Anmeldung nach § 12 PStG, welche aber nicht innerhalb der dreitägigen Frist des § 3 Abs 1 MeldeG durchgeführt wird, als verspätet iSd KBGG anzusehen sei, noch keine Rsp existiere.
Die Revision der Bekl wurde mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung als nicht zulässig erachtet.
In seiner Begründung hält der OGH fest, dass eine Anmeldung innerhalb von 13 Tagen ab Unterkunftnahme als rechtzeitig anzusehen ist. Das ergibt sich aus der zehntägigen Frist des § 2 Abs 6 KBGG sowie der dreitägigen Frist nach § 3 Abs 1 MeldeG. Meldepflichtig für Minderjährige sind grundsätzlich die mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, wenn auch bei diesen Personen die Unterkunft genommen wird. Weiters hält der OGH fest, dass eine Anmeldung erfolgt ist, sobald der Meldebehörde ein vollständig ausgefüllter Meldezettel vorliegt (§ 4a Abs 1 MeldeG). Anstelle einer Anmeldung gem § 3 Abs 1 MeldeG kann das Kind auch anlässlich der Eintragung seiner Geburt – bei Vorlage eines vollständig ausgefüllten Meldezettels – „im Weg der Personenstandsbehörde“ angemeldet werden (§ 12 Abs 1 Satz 1 PStG 2013, sogenannter One-stop-shop). Die Personenstandsbehörde hat in diesem Fall für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffs auf das Zentrale Melderegister zu übermitteln (§ 12 Abs 1 Satz 2 PStG). Da ua § 4a MeldeG sinngemäß gilt (§ 12 Abs 1 Satz 3 PStG), ist die Anmeldung erfolgt, sobald der vollständig ausgefüllte Meldezettel bei der Personenstandsbehörde vorgelegt wird. Der tatsächliche Zeitpunkt der Durchführung einer Anmeldung durch die Behörde ist daher unerheblich. Der OGH bestätigte somit die Ansicht der Vorinstanzen, dass im Fall der Kl eine rechtzeitige, gesetzeskonforme Anmeldung erfolgt sei, da der vollständig ausgefüllte Meldezettel bei der zuständigen Personenstandsbehörde innerhalb der vorgesehenen 13-tägigen Frist vorgelegt wurde.