59Kein Rückforderungsanspruch des Arbeitnehmers für Sonderausstattung eines Dienstfahrzeugs bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Kein Rückforderungsanspruch des Arbeitnehmers für Sonderausstattung eines Dienstfahrzeugs bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Der Kl war bei der Bekl von 1.2.2019 bis zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses vom 7.9. zum 8.9.2020 beschäftigt. Am 20.7.2020 übergab die Bekl dem Kl ein von ihm ausgesuchtes und von ihr um € 36.000,- neu angekauftes Dienstfahrzeug. Im Zuge dessen zahlte der Kl vereinbarungsgemäß für ausschließlich von ihm gewünschte Sonderausstattungen € 11.700,- an die Bekl. Weil die Bekl in den Sonderausstattungen des Fahrzeugs keinen Mehrwert sah, wurde vereinbart, dass der Kl bei Auflösung des Dienstverhältnisses aus seiner Zuzahlung keinen Rückforderungsanspruch gegen die Bekl hat. Dem Kl war bewusst, dass er den Zuschuss nicht mehr zurückbekommen wird, ging aber davon aus, dass er das Fahrzeug mehrere Jahre nutzen wird. Tatsächlich konnte der Kl das Dienstfahrzeug wegen eines von ihm verursachten Unfalls und der notwendigen Reparatur nur bis 16.8.2020 verwenden.
Zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses kam es, weil die Bekl den Verdacht hatte, der Kl habe verschiedene Malversationen zu verantworten. Die Bekl bot dem Kl die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an, sollte dieser an der Aufklärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit einem ihrer Kunden mitwirken. Der Kl erklärte sich dazu bereit, wollte aber wegen der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Vorwürfe nicht mehr bei der Bekl weiterarbeiten. Der Kl forderte schließlich die von ihm geleistete Zuzahlung für die Sonderausstattung in Höhe von € 11.700,- zurück.
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des Kl auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zuzahlung von € 11.700,- ab.
Der OGH hat die außerordentliche Revision des Kl mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen und führte hierzu aus, dass eine etwaige Sittenwidrigkeit der Vereinbarung insb dann vorliegt, wenn der Vertrag eine krasse einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners enthält. Im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie wird die Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nur dann bejaht, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht. Dies ist jeweils anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist daher nicht aufzugreifen, wenn das Berufungsgericht bei dieser Entscheidung – wie hier – die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat.
Richtig ist zwar das auf die OGH-E 8 ObA 20/17z vom 28.3.2017 gestützte Argument des Kl, die Bekl könne auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses das für ihn angekaufte Dienstfahrzeug weiter nutzen, allerdings steht fest, dass in den vom Kl gewünschten Sonderausstattungen kein Mehrwert für die Bekl liegt.
Nach Rsp und Lehre sind unter bestimmten Voraussetzungen nach § 1435 ABGB auch Vorleistungen in einem Dauerschuldverhältnis rückforderbar, wenn dieses nach unerwartet kurzer Zeit oder sonst vorzeitig endet. Die Kondiktion wird jedoch dann nicht gewährt, wenn die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses vom Anspruchswerber verursacht/verschuldet wurde. Abgesehen davon, dass es sich bei der Zuzahlung des Kl nicht um eine „Vorleistung“ auf das Dienstverhältnis handelt, hat er dadurch, dass letztlich auch er das Dienstverhältnis einvernehmlich auflösen wollte, die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses jedenfalls „mitverursacht“.
Nach der Rsp kann (nur) der Wegfall einer von beiden Parteien gemeinsam dem Vertragsabschluss unterstellten Voraussetzung als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden. Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, dann nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, und wenn sich die Änderung auf Tatsachen in der eigenen persönlichen Sphäre bezieht.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, bei Abschluss der Vereinbarung sei es für die Parteien nicht unvorhersehbar gewesen, dass das Dienstverhältnis allenfalls bereits nach kurzer Zeit wieder aufgelöst werde und die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sei zumindest teilweise der Sphäre des Kl zuzurechnen, ist aufgrund der konkreten Umstände des Falls vertretbar.