63Kündigung wegen Geltendmachung einer im Zuge einer Beförderung vereinbarten Gehaltserhöhung erfolgt aus verpöntem Motiv
Kündigung wegen Geltendmachung einer im Zuge einer Beförderung vereinbarten Gehaltserhöhung erfolgt aus verpöntem Motiv
Die bisher in der Rechtsabteilung beschäftigte und in die Entlohnungsgruppe A4 eingestufte Kl nahm das Angebot der Bekl an, mit 1.6.2022 die Leitung dieser Abteilung zu übernehmen. Vereinbart war, dass die Kl einen als „Verwendungszulage“ titulierten finanziellen Ausgleich dafür erhält, dass sie bis auf Weiteres nicht (wie von ihr eigentlich angestrebt) in die Entlohnungsgruppe A5 eingestuft wird. Über die Höhe der Zulage wurde nicht gesprochen. Am 1.6.2022 gratulierte der Vorstandsdirektor der Bekl der Kl im Rahmen einer kleinen Feier zur Übernahme der Rechtsabteilung. Einige Tage später übermittelte die Bekl der Kl einen „Referatsbogen“, in dem die Verwendungszulage mit € 500,- ausgewiesen wurde. Nach Ansicht der Kl musste die Zulage € 579,- bzw nach einer Kollektivvertragsänderung € 604,- betragen, weshalb sie auf den höheren Betrag bestand. Die Bekl sah hierin einen Vertrauensbruch, entzog ihr die Abteilungsleitung und kündigte der Kl als Reaktion auf ein Schreiben der Kl, in dem diese die Ansprüche geltend machte.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Kündigung sei aufgrund von § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG unzulässig gewesen, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.
Die Einigung über die Höhe des Entgelts gehört beim Arbeitsvertrag aufgrund von § 1152 ABGB nicht zu den „essentialia negotii“. Besteht Einigkeit darüber, dass ein AN eine besondere Aufgabe übernimmt und dafür ein zusätzliches Entgelt erhält, dessen Höhe aber nicht festgelegt wird, so hat er nach § 1152 ABGB Anspruch auf einen angemessenen Betrag hierfür.
Entgegen der Ansicht der Bekl lag demnach in Hinsicht auf die Ernennung der Kl zur Leiterin der Rechtsabteilung wegen der offengelassenen genauen Höhe der als Ausgleich vereinbarten Verwendungszulage kein Dissens vor. Dass die Kl auf eine Remuneration von € 579,- respektive € 604,- bestand, war eine „offenbar nicht unberechtigte Geltendmachung“ iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG. Ihre im Ergebnis deshalb erfolgte Kündigung war iS dieser Gesetzesbestimmung aufzuheben.
Selbst wenn man von der – vom OGH nicht geteilten – Behauptung des bekl AG ausginge, es läge noch kein Konsens hinsichtlich der Gehaltserhöhung (oder gar der Beförderung) vor, so müsste man wohl auch in diesem Fall von einer „offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche“ ausgehen, die vom AG in unzulässiger Weise als Vergeltung mit einer Kündigung beantwortet wurde.152