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Unbeachtlichkeit der Rückgabe des Antragsformulars an den Antragsteller nach bereits erfolgter Geltendmachung von Arbeitslosengeld

JUTTAKEUL

Ein Arbeitsloser stellte am 19.10.2015 Antrag auf Arbeitslosengeld. Es wurde ihm das Antragsformular ausgehändigt und als Abgabetermin der 29.10.2015 vermerkt, der später auf den 11.11.2015 verschoben wurde.

Am 11.11.2015 sprach der Arbeitslose beim AMS vor und gab dort seinen ausgefüllten Antrag ab.

Für die Nachreichung einer Schulbesuchsbestätigung wurde ihm eine neue Frist bis 18.11.2015 gewährt, und es wurde ihm sein Antragsformular wieder mitgegeben.

Die gewünschte Bestätigung faxte der Arbeitslose dem AMS am 16.11.2015. Am 7.12.2015 erkundigte er sich beim AMS, wieso er keine148 Überweisung für Oktober erhalten habe. Er sprach am gleichen Tag auch noch persönlich beim AMS vor und gab sein Antragsformular wieder ab.

Mit Bescheid vom 10.12.2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er Arbeitslosengeld erst ab dem 7.12.2015 erhalte. Dagegen erhob der Arbeitslose Beschwerde, der Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum 19.10.2015 bis 6.12.2015 zuerkannt bekommen wollte.

Das AMS wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der vom AMS gesetzten verlängerten Rückgabefrist bis 18.11.2015, sondern erst am 7.12.2015 eingebracht habe.

Aufgrund seines Vorlageantrags entschied das BVwG aber über seine Beschwerde positiv. Es wurde festgehalten, dass der Termin am 11.11.2105 wahrgenommen wurde, das ausgefüllte Antragsformular war abgegeben und entgegengenommen worden. Auch war der Antrag am 11.11.2015 in das Datensystem des AMS eingetragen worden. Da der Beschwerdeführer somit das ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsformular persönlich innerhalb der ihm gesetzten Frist beim AMS abgegeben hat, steht ihm das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung (dem 19.10.2015) zu. Dass dem Arbeitslosen das Antragsformular nach der Geltendmachung wieder mitgegeben wurde, ist angesichts der bereits erfolgreichen Geltendmachung unbeachtlich.