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Export von Rehabilitationsgeld auch ohne vorherigen Invaliditätspensionsbezug

MONIKAWEISSENSTEINER

Die 1968 geborene Kl war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.6.2014) überwiegend als Küchenhilfe beschäftigt. Der Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension wurde abgelehnt und ausgesprochen, dass vorübergehende Invalidität vorliege. Kurz nach Einbringung der Klage zog die Kl nach Deutschland. Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl nicht Folge und ließ die Revision zu. Im Revisionsverfahren war nur noch die Frage der Exportfähigkeit des Rehabilitationsgeldes ins EU-Ausland strittig.

Der OGH führt aus: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Rehabilitations-172geldbezug unmittelbar an eine Zeit ohne Leistungsbezug oder aufrechtem Versicherungsverhältnis in Österreich anschließen soll (nach den Feststellungen ist unklar, ob die Kl knapp zwei Monate zuvor in Österreich Notstandshilfe und Krankengeld bezogen hatte). Im Hinblick auf den Sondercharakter des Rehabilitationsgeldes könne auf die OGH-E vom 20.12.2016, 10 ObS 133/15d, verwiesen werden.

Um den Leistungsverlust durch die Inanspruchnahme der Freizügigkeit zu verhindern und die Vereinbarkeit mit dem Primärrecht herzustellen, ist auch im vorliegenden Fall an die in Österreich erworbenen Versicherungszeiten anzuknüpfen und das Rehabilitationsgeld in die Bundesrepublik Deutschland zu exportieren.

ANMERKUNG DER BEARBEITERIN:
Der vorliegende Fall zur Exportverpflichtung von Rehabilitationsgeld unterscheidet sich von der OGH-E vom 20.12.2016, 10 ObS 133/15d, zum einen dadurch, dass der Rehabilitationsgeldbezug unmittelbar an eine Zeit ohne Leistungsbezug oder aufrechtem Versicherungsverhältnis in Österreich anschließen soll, zum anderen, dass es sich um einen sogenannten „Neu-Fall“ handelt und nicht um einen Antrag auf Weitergewährung nach einer befristeten Invaliditätspension.