144

Rehabilitationsgeld gebührt frühestens ab Antragstellung

WERNERPLETZENAUER

Rehabilitationsgeld fällt gem § 86 Abs 1 ASVG mit dem Entstehen des Anspruchs gem § 85 Abs 1 ASVG an. Die Leistungspflicht des Pensionsversicherungsträgers beginnt jedoch frühestens mit der Einbringung eines Antrags auf Zuerkennung einer Pension aus einem der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG.

SACHVERHALT

Der 1967 geborene Kl beantragte am 17.9.2014 die Zuerkennung der Invaliditätspension. Mit Bescheid vom 15.1.2015 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens von Invalidität ab.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab. Es stellte fest, es sei der Kl zwar von 1.1.2014 bis 31.1.2015 wegen einer unbehandelten Schlafapnoe arbeitsunfähig gewesen. Da § 256 Abs 1 ASVG auf ihn nicht zur Anwendung gelange, komme der Zuspruch einer befristeten Invaliditätspension nicht in Frage. Ein Klagebegehren auf Zuerkennung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld habe der Kl zu Recht nicht gestellt, weil es sich bei einer nächtlichen Maskenbeatmung nicht um medizinische Rehabilitation, sondern um Krankenbehandlung handle.

Das Berufungsgericht änderte diese E infolge der Berufung des Kl, mit der der Kl lediglich noch die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld für den Zeitraum 1.1.2014 bis 31.1.2015 anstrebt, teilweise ab. Es stellte fest, dass beim Kl von 1.1.2014 bis 31.1.2015 vorübergehende Invalidität vorlag, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig seien, und dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der KV von 1.1.2014 bis 31.1.2015 zu Recht bestehe. Die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliege, habe zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag – hier der 1.10.2014 – zu erfolgen. Der Kl sei aber bereits vor diesem Zeitpunkt vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Für den Anfall des Rehabilitationsgeldes komme es nach den in der OGH-E vom 15.3.2016, 10 ObS 142/15b, dargelegten Grundsätzen nicht auf den pensionsversicherungsrechtlich relevanten Stichtag an, so dass der Kl bereits ab 1.1.2014, dh ab Vorliegen der geminderten Arbeitsfähigkeit, Anspruch auf Rehabilitationsgeld habe.

Mit ihrer außerordentlichen Revision strebte die PVA lediglich die Abweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung von Rehabilitationsgeld für den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum, daher vom 1.1.2014 bis zum 16.9.2014, an.

Die Revision wurde zugelassen und ihr wurde Folge gegeben. Das Berufungsurteil wurde dahingehend abgeändert, dass der Anspruch des Kl auf Rehabilitationsgeld im Zeitraum vom 17.9.2014 bis 31.1.2015 zu Recht besteht. Die Klagebegehren auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1.10.2014 und auf Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld über den 31.1.2015 hinaus wurden abgewiesen.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„[…] 3.1 Der Anspruch auf Leistungen entsteht gemäß § 85 Abs 1 ASVG, sobald alle vom Gesetz geforderten materiellen Leistungsvoraussetzungen verwirklicht sind. […] Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld entsteht danach bei Vorliegen der […] Anspruchsvoraussetzungen nach § 255b ASVG (§§ 273b, 280b ASVG).

3.2 Der Zeitpunkt, in dem eine gemäß § 85 ASVG entstandene Leistung zusteht, ist der Leistungsanfall (vgl § 86 ASVG), der vom Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsverhältnisses abweichen kann. Nach der allgemeinen Regel des § 86 Abs 1 ASVG fallen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs im Sinn des § 85 Abs 1 ASVG an […].

3.3 Die allgemeine Regel des § 86 Abs 1 ASVG ist für Leistungen der Krankenversicherung anwendbar, die danach grundsätzlich mit dem Entstehen des Anspruchs, also mit der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen, anfallen (§ 86 Abs 1 ASVG). Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld fällt daher grundsätzlich mit seinem Entstehen an (10 ObS 142/15d).

4.1 Der Antrag gehört nicht zu den materiellen Voraussetzungen für das Entstehen eines Leistungsanspruchs, sondern zu den formellen Voraussetzungen, die (nur) die Frage beantworten, wie die Leistung realisiert wird. […] Der Antrag gehört auch nicht – ebenso wenig wie der Stichtag (s dazu betreffend das Rehabilitationsgeld 10 ObS 142/15d) – zum Versicherungsfall (dazu näher Tomandl/Schrammel in

Tomandl
, SV-System [5. ErgLfg] 2.1.2.2.1).

4.2 Dennoch hat der Antrag – und zwar sowohl in der Krankenversicherung als auch in der235Pensionsversicherung – Bedeutung für den Beginn des Leistungsanfalls. In der Pensionsversicherung bewirkt der Antrag die Festlegung des Stichtags, in der Krankenversicherung ist er maßgeblich für die Beurteilung des Verfalls von Leistungsansprüchen (Schramm in SV-Komm §§ 85, 86 Rz 13).

4.3 Rehabilitationsgeld ist – ungeachtet seiner systematischen Zuordnung zu einem dieser beiden Versicherungszweige – eine Pflichtleistung, die gemäß § 361 Abs 1 Z 1 ASVG nur auf Antrag festgestellt werden kann. In einem solchen Fall begründet erst der Antrag die Leistungspflicht des Versicherungsträgers […].

5.1 Das Rehabilitationsgeld ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, an der Schnittstelle von Kranken- und Pensionsversicherung angesiedelt. Wenngleich die Absicht des österreichischen Gesetzgebers dahin geht, das Rehabilitationsgeld prinzipiell als Leistung bei Krankheit zu qualifizieren, gibt es bedeutende Berührungspunkte mit der Pensionsversicherung. Das Rehabilitationsgeld wurde deshalb als Leistung mit Sondercharakter bzw als ‚Mischleistung‘ oder ‚Mischkonstruktion‘ zwischen Kranken- und Pensionsversicherung qualifiziert […].

5.2 Insbesondere ist auch an dieser Stelle wiederum hervorzuheben, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld – ungeachtet seiner systematischen Einordnung in der Krankenversicherung (§§ 117 Z 3 Fall 3, 143a ASVG) – nicht nur von den schon genannten Voraussetzungen, sondern auch vom Erwerb von Pensionsversicherungszeiten abhängig ist und indirekt auch durch Beiträge zur Pensionsversicherung finanziert wird, weil es zwar von den Krankenversicherungsträgern ausgezahlt wird, die Pensionsversicherungsträger diesen aber die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen haben (§ 143c ASVG). Das Rehabilitationsgeld stellt daher zugleich eine Gegenleistung für die vom Versicherten in Österreich entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge dar (10 ObS 122/16p; 10 ObS 133/15d).

6.1 Diese Besonderheiten des Rehabilitationsgeldes sind auch für die Beurteilung der Frage seines Anfalls zu beachten:

6.2 In der Krankenversicherung können laufende Geldleistungen (wie insbesondere das Krankengeld, § 120 Z 2, § 138 Abs 1 ASVG) ausgehend vom Antrag auch rückwirkend zuerkannt werden, weil es gemäß § 86 Abs 1 ASVG auf das Entstehen des Anspruchs ankommt. Die Grenze der rückwirkenden Zuerkennung ist jedoch der Verfall des gesamten Anspruchs, der dann zur Gänze eintritt, wenn der Antrag erst nach Verstreichen der Verfallsfrist gestellt wird […].

6.3 Würde man den Anfall des Rehabilitationsgeldes daher nach rein krankenversicherungsrechtlichen Maßstäben beurteilen, hätte dies den von Pletzenauer (DRdA-infas 2016/4, 224 f) aufgezeigten Nachteil für die Pensionswerber: Wird nämlich ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension aus einem der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit erst mehr als zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls gestellt, hätte dies trotz Vorliegens vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) und der übrigen Voraussetzungen zur Folge, dass der Versicherte gar keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld hätte. Eine solche Rechtsfolge stünde jedoch nicht im Einklang mit den Zielen des Gesetzgebers, der das Rehabilitationsgeld einerseits als Ersatz für die weggefallene Invaliditätspension geschaffen hat (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 20), und der andererseits die Pensionswerber von einer weiteren, separaten Antragstellung auf Zuerkennung eines Rehabilitationsgeldes durch die Schaffung des § 361 Abs 1 ASVG mit dem SRÄG 2012 entlasten wollte (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 26).

6.4 In der Pensionsversicherung löst hingegen der Antrag gemäß § 361 Abs 1 Z 1 ASVG in den – hier relevanten – Fällen des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG nicht nur die Leistungspflicht des Versicherungsträgers aus, sondern bestimmt auch den Beginn der Leistungsgewährung (RIS-Justiz RS0083687). Eine rückwirkende Zuerkennung einer Pension ist nur in den engen Grenzen dieser Bestimmung vorgesehen […]. Anders als in der Krankenversicherung ist aber umgekehrt nicht der Pensionsanspruch selbst vom Verfall bedroht, sondern gemäß § 102 Abs 3 ASVG lediglich bereits fällig gewordene einzelne Monatsraten. Das Recht, die Leistung zu fordern, besteht für die Zukunft weiter […].

7.1 Um zu einem systemkonformen und mit den Absichten des Gesetzgebers übereinstimmenden Ergebnis zur Beantwortung der hier zu behandelnden Frage zu gelangen, ist für die Beurteilung des Beginns der Leistungspflicht des Pensionsversicherungsträgers auch die vom Gesetzgeber gewählte Systematik des An- und Verfalls von Ansprüchen in den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung zu beachten.

7.2 Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in § 117 Z 3 ASVG entspricht – auch wortident – jenem des Pensionsversicherungsrechts in § 221 ASVG. Für die Sozialversicherung kann der Begriff des Versicherungsfalls nur durch eine Analyse des Sozialversicherungsrechts gewonnen werden […]. Trotz der vordergründigen Ähnlichkeit des Rehabilitationsgeldes mit dem Krankengeld hat der Gesetzgeber beiden Leistungen in § 117 Z 3 ASVG unterschiedlichen Versicherungsfällen zugrunde gelegt. Auch das soziale Risiko, das durch die Gewährung von Rehabilitationsgeld abgefangen werden soll, unterscheidet sich von236jenem, das die Gewährung von Krankengeld abfedern soll. Krankengeld schützt den Versicherten vor dem drohenden Entgeltverlust bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach dem Auslaufen der arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung (§ 8 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 EFZG; ‚Lohnersatzfunktion‘, Felten in

Tomandl
, SV-System [28. ErgLfg] 2.2.4.2.A). Rehabilitationsgeld schützt den Pensionswerber hingegen vor jenem Entgeltverlust, der ihm ungeachtet der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) schon deshalb drohen kann, weil er sich Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zu unterziehen hat. Dies ergibt sich aus § 143a Abs 4 ASVG, der im Fall eines dennoch bestehenden mehr als geringfügigen Erwerbseinkommens ein Teil-Rehabilitationsgeld zuspricht, und aus § 99 Abs 1a ASVG, der den Entzug des Rehabilitationsgeldes anordnet, sollte sich der Versicherte weigern, an zumutbaren Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken (Felten in SV-System 2.2.6.2.A; 10 ObS 4/16k). Nur wenn Rehabilitationsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, soll als ultima ratio die Gewährung einer Pension in Betracht kommen […]. Die Pension fällt daher gemäß § 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz ASVG erst an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.

7.3 Die Intention des Gesetzgebers, Rehabilitationsgeld als Ersatz für die frühere befristete Invaliditätspension (Berufsunfähigkeit) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) erst ab Antragstellung zu gewähren, zeigt sich auch in der mit dem SVAG 2015, BGBl I 2015/2, geschaffenen, aber rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft getretenen (§ 688 Abs 1 Z 2 ASVG) Rückverrechnungsbestimmung des § 103 Abs 1 Z 5 ASVG. Gewinnt der Versicherte den Prozess um eine Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) wegen Vorliegens dauerhafter Invalidität (Berufsunfähigkeit), so kann der Pensionsversicherungsträger das bereits geleistete Rehabilitationsgeld mit den für dieselben Zeiträume rückwirkend gewährten Pensionsleistungen aufrechnen […]. Eine Aufrechnung mit Rehabilitationsgeldzahlungen, die vor der Einbringung eines Antrags auf Zuerkennung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) geleistet würden, wäre danach regelmäßig nicht möglich, weil eine Pension für vor der Antragstellung gelegene Zeiträume nicht zuerkannt werden kann. Umgekehrt spricht diese Bestimmung gegen die Befürchtung Pletzenauers, Ansprüche auf Rehabilitationsgeld könnten bei Anwendbarkeit des § 102 Abs 1 ASVG verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden. Vielmehr zeigt auch § 103 Abs 1 Z 5 ASVG die Absicht des Gesetzgebers, Zahlungen aus dem Titel des Rehabilitationsgeldes im Ergebnis für den finanzierenden Pensionsversicherungsträger so zu behandeln, wie nach früherer Rechtslage befristete Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionen.

7.4 Diese Intention des Gesetzgebers wird auch aus § 23 AlVG deutlich. […].

7.5 […] Anders als Krankengeld wird das Rehabilitationsgeld daher aus der Arbeitslosenversicherung bevorschusst (soweit es vom Pensionsversicherungsträger finanziert wird, daher ohne Krankenversicherungsbeiträge). Diese Bevorschussung ist aber ebenfalls an den Antrag des Pensionswerbers gebunden und erfolgt nicht rückwirkend.

7.6 Eine über den Antrag auf Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hinaus rückwirkende Zuerkennung von Rehabilitationsgeld ist auch nicht erforderlich, um Versicherte sozialversicherungsrechtlich abzusichern. Denn dazu dient das bei Eintreten von (‚bloßer‘) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unter den sonstigen Voraussetzungen gebührende Krankengeld. Bei Vorliegen von Invalidität oder Berufsunfähigkeit besteht dieser Anspruch nicht und waren Versicherte auch nach der bisherigen Rechtslage schon gehalten, einen entsprechenden Pensionsantrag zu stellen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nur dann, wenn der Pensionswerber trotz Vorliegens vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgeht und zum Bezug von (Teil-)Rehabilitationsgeld berechtigt ist (§ 143a Abs 4 und 3 ASVG), sodass er dadurch abgesichert ist.

7.7 Zusammenfassend ergibt sich: Rehabilitationsgeld fällt gemäß § 86 Abs 1 ASVG mit dem Entstehen des Anspruchs gemäß § 85 Abs 1 ASVG an. Die Leistungspflicht des Pensionsversicherungsträgers beginnt jedoch frühestens mit der Einbringung eines Antrags auf Zuerkennung einer Pension aus einem der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG. […]“

ERLÄUTERUNG

In der vorliegenden E musste sich der OGH neuerlich mit der Mischkonstruktion des Rehabilitationsgeldes als Leistung an der Schnittstelle zwischen KV und PV befassen.

Im Verfahren vor dem OGH war nur mehr die Frage strittig, ob Rehabilitationsgeld bereits ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) oder erst ab dem Tag der Antragstellung gebührt. Nun wurde vom OGH klargestellt, dass Rehabilitationsgeld frühestens mit der Einbringung des Antrags auf Zuerkennung einer Pension aus einem der Versicherungsfälle der gemin-237derten Arbeitsfähigkeit gebührt. Eine rückwirkende Zuerkennung von Rehabilitationsgeld für einen vor dem Tag der Antragstellung liegenden Zeitraum ist somit ausgeschlossen.

Der OGH hat erst kürzlich im Verfahren zu 10 ObS 142/15b vom 15.3.2016 unter Hinweis auf die systematische Zuordnung des Rehabilitationsgeldes zur KV in § 117 Z 3 ASVG entschieden, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität/Berufsunfähigkeit gebührt, ohne dass hier auf das pensionsversicherungsrechtliche Stichtagsprinzip bzw die Anfallbestimmung des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG Bezug zu nehmen wäre. Vor dem Hintergrund dieser E war die Erwartung hoch, dass in Verfahren wie dem klagsgegenständlichen die krankenversicherungsrechtliche Anfallbestimmung des § 86 Abs 1 iVm § 85 Abs 1 ASVG zur Anwendung gelangen sowie die im Krankenversicherungsrecht mögliche rückwirkende Antragstellung auch für das Rehabilitationsgeld als zulässig erachtet wird.

Diese Erwartungshaltung hat der OGH jedoch nicht erfüllt. Im Ergebnis entschied der OGH, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch für die Gewährung von Rehabilitationsgeld hinsichtlich der Frage des Entstehens der Leistungspflicht des Pensionsversicherungsträgers das strenge pensionsversicherungsrechtliche Antragsprinzip, das keine rückwirkende Leistungsgewährung vorsieht, zur Anwendung kommt. Mit dieser E hat der OGH insofern ein salomonisches Urteil getroffen, als mit der Ablehnung des krankenversicherungsrechtlichen Antragsprinzips, das eine rückwirkende Rehabilitationsgeldgewährung zugelassen hätte, gleichzeitig auch der nach der Regelung des Krankenversicherungsrechts drohende Verfall von künftigen Leistungsansprüchen gem § 102 ASVG ausgeschlossen wurde.