94DO.A: Keine Altersdiskriminierung durch Ausdehnung der Vorrückungszeit in der ersten Bezugsstufe des Gehaltsschemas als Ausgleich für die Anrechnung von Schulzeiten als Vordienstzeiten
DO.A: Keine Altersdiskriminierung durch Ausdehnung der Vorrückungszeit in der ersten Bezugsstufe des Gehaltsschemas als Ausgleich für die Anrechnung von Schulzeiten als Vordienstzeiten
Auf das Dienstverhältnis eines seit 1.4.1988 bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigten Angestellten ist die Dienstordnung A (DO.A) anzuwenden. Diese sieht in ihrer ab 1.1.2011 geänderten Fassung zwar die Anrechnung bestimmter Schulzeiten im Höchstausmaß von drei Jahren für die Einstufung in das Gehaltsschema vor, regelt aber auch, dass die AN in der ersten Bezugsstufe nunmehr fünf statt bisher zwei Jahre zu verbleiben haben.
Der AN hatte vor Beginn seines Arbeitsverhältnisses Schulzeiten im Ausmaß von zwei Jahren und zehn Monaten an einem inländischen Gymnasium erworben.
Er begehrte mit seiner Klage Entgeltdifferenzen aufgrund unrichtiger Einstufung mit der Argumentation, dass die Änderung der DO.A zwar in § 13 leg cit die Möglichkeit der Anrechnung von Schulzeiten als Vordienstzeiten für die Bezugsbemessung geschaffen habe, gleichzeitig jedoch in § 40 Abs 3 DO.A die Anrechnung durch eine längere Verweildauer in der ersten Bezugsstufe wieder vereitelt werde. Daher stelle die betreffende Bestimmung eine sachlich nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung dar und sei unionrechtswidrig.
Während die Erstinstanz dem Klagebegehren stattgab und eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters bejahte, konnte das OLG keine Diskriminierung erkennen und wies die Klage ab. Der OGH gab der Revision des Kl nicht Folge.
Im Zuge seiner E hatte der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht; ua hatte er ihm die Frage vorgelegt, ob Art 21 der Grundrechtecharta iVm Art 2 Abs 1 und 2 sowie Art 6 Abs 1 der Gleichbehandlungsrahmen-RL (RL 2000/78/EG) dahin auszulegen ist, dass eine kollektivvertragliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn des Arbeitsverhältnisses einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Bezugsstufe daher erschwert, eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters darstellt.
Der EuGH beantwortete das Vorabentscheidungsersuchen dahingehend, dass Art 2 Abs 1 und 2 der Gleichbehandlungsrahmen-RL dahin auszulegen ist, dass er einem nationalen KollV nicht entgegenstehe, nach dem für einen AN, der für die Zwecke seiner Einstufung in die Bezugsstufen von der Anrechnung von Schulzeiten profitiert, eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe gilt, da diese Verlängerung auf alle AN anzuwenden ist, die von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren und auch rückwirkend auf diejenigen, die bereits höhere Bezugsstufen erreicht haben.
Der EuGH hat im Hinblick auf die Situation des AN die vorliegende Regelung in der DO.A, nach der die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe fünf, in den folgenden Gehaltsstufen zwei Jahre beträgt, sohin gebilligt und sohin als nicht unionrechtswidrig angesehen.
Da sich die Rechtsansicht des Kl, dass die Verlängerung der Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe unionsrechtswidrig sei, folglich nicht als zutreffend erweist, war nach Ansicht des OGH der Revision der Erfolg zu versagen.